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Amtsnachrichten – Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Schlieben
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1. Änderungssatzung zur Kostenbeitragssatzung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten (Kita und Hort) in Trägerschaft des Amtes Schlieben (Kita-Kostenbeitragssatzung des Amtes Schlieben)

Auf Grundlage der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 827], S.1) hat der Amtsausschuss des Amtes Schlieben in seiner Sitzung am 03.03.2026 folgende 1. Änderungssatzung zur Kostenbeitragssatzung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten (Kita und Hort) in Trägerschaft des Amtes Schlieben beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Kita-Kostenbeitragssatzung des Amtes Schlieben

Die Kostenbeitragssatzung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten (Kita und Hort) in Trägerschaft des Amtes Schlieben vom 04.11.2025, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt Schlieben Nr. 35 vom 17.12.2025 wird wie folgt geändert:

1.

§ 4 Absatz 3 wird wie folgender Satz angefügt:

„Die Anwendung des Wechselmodells ist durch beide personensorgeberechtigten Elternteile schriftlich zu bestätigen.“

2.

§ 8 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„Leben Kinder in einem Wechselmodell, so werden je Elternteil die im Haushalt lebenden, unterhaltsberechtigten Kinder und der Betreuungsumfang berücksichtigt und anhand des jeweiligen Elterneinkommens der prozentuale Anteil am Elternbeitrag ermittelt.“

3.

§ 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„Selbständige haben die Möglichkeit ihr Einkommen durch einen Einkommenssteuerbescheid für ein vergangenes Kalenderjahr oder eine Selbstauskunft nachzuweisen. In diesen Fällen ergeht ein vorläufiger Bescheid. Der Kostenbeitragspflichtige hat dem Träger den Einkommenssteuerbescheid des zur Festsetzung relevanten Kalenderjahres unverzüglich vorzulegen, sobald er diesen erhält.

Wird drei Jahre in Folge kein Gewinn nachgewiesen, ist eine Bescheinigung vom Finanzamt über die Gewerbetätigkeit vorzulegen.“

b)

Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„Leben Kinder in einem Wechselmodell sind die Jahresnettoeinkommen beider Elternteile abzüglich von Unterhaltsleistungen des jeweils anderen Elternteils getrennt zu ermitteln und anschließend zu addieren. Sie bilden das Elterneinkommen.

Artikel 2

Bekanntmachungserlaubnis

Das Amt Schlieben kann den Wortlaut des Textes der 1. Änderungssatzung zur Kostenbeitragssatzung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten (Kita und Hort) in Trägerschaft des Amtes Schlieben (Kita-Kostenbeitragssatzung des Amtes Schlieben) in der vom 1. Mai 2026 geltenden Fassung im Amtsblatt für das Amt Schlieben bekannt machen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung zur Kostenbeitragssatzung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten (Kita und Hort) in Trägerschaft des Amtes Schlieben (Kita-Kostenbeitragssatzung des Amtes Schlieben) tritt am 01. Mai 2026 in Kraft.

Schlieben, den 03.03.2026

gez. Polz
Amtsdirektor