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Amtsnachrichten – Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Schlieben
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Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Schlieben (FFW – Aufwandsentschädigungssatzung)

Auf der Grundlage der §§ 3, 135 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]) in Verbindung mit § 27 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 09], S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 05. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S. 9), hat der Amtsausschuss Schlieben in seiner Sitzung am 03.03.2026 folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Allgemeine Grundsätze

(1) Die ehrenamtliche Tätigkeit der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Schlieben wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet. Es werden Aufwandsentschädigungen auf Grundlage dieser Satzung gewährt. Diese stellt eine pauschale Abgeltung des mit der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit, innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr, verbundenen Aufwandes dar.

(2) Nicht mit der Aufwandsentschädigung abgegolten werden der Verdienstausfall und die Reisekostenvergütung.

(3) Der Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfällen gestaltet sich nach den Regelungen des Landes Brandenburg.

(4) Eventuell anfallende Reisekosten werden auf Antrag nach den gültigen Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erstattet sofern nicht von anderen Behörden eine Kostenerstattung erfolgt.

(5) Für die Versteuerung der Aufwandsentschädigungen sind die Zahlungsempfänger selbst verantwortlich.

§ 2

Aufwandsentschädigung für Funktions- und Aufgabenträger

(1) Führungskräften und weiteren Funktions- und Aufgabenträgern wird monatlich eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt.

(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt für:

2.1)

Amtsbrandmeister  —  300,00 Euro

2.2)

stellv. Amtsbrandmeister  —  80,00 Euro

2.3)

Ortswehrführer (Schlieben, Hohenbucko)  —  80,00 Euro

2.4)

Ortswehrführer (Lebusa, Stechau, Kolochau)  —  65,00 Euro

2.5)

Ortswehrführer (anderer Ortswehren)  —  55,00 Euro

2.6)

Kommandostellenleiter  —  30,00 Euro

2.7)

stellv. Ortswehrführer (Schlieben, Hohenbucko)  — 70,00 Euro

2.8)

stellv. Ortswehrführer (anderer Ortswehren)  —  20,00 Euro

2.9)

eingesetzte Gerätewarte (Schlieben, Hohenbucko)  —  35,00 Euro

2.10)

eingesetzte Gerätewarte (anderer Ortswehren)  —  20,00 Euro

2.11)

Jugendwarte  — 35,00 Euro

(3) Doppelfunktionen sollen vermieden werden. Übt ein Feuerwehrangehöriger dennoch mehrere Funktionen bzw. Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2.1) bis 2.11) aus, so erhält er die Aufwandsentschädigung für maximal zwei Funktionen. Die Funktion mit der höheren Entschädigung wird voll und die mit der niedrigeren Entschädigung mit 50 von Hundert gewährt. Bei gleicher Entschädigungshöhe wird die eine voll, die zweite mit 50 von Hundert entschädigt.

§ 3

Pauschale Aufwandsentschädigung für Einsatzkräfte

Feuerwehrangehörige, die als Atemschutzgeräteträger eingesetzt sind und alle notwendigen Voraussetzungen gemäß Feuerwehrdienstvorschrift 7 über das laufende Kalenderjahr hinweg erfüllen, erhalten eine jährliche Aufwandentschädigung von 70,00 Euro zum Ausgleich des für den Erhalt der Funktion entstehenden Mehraufwandes. Die Gewährung erfolgt unabhängig von den Regeln des § 2 dieser Satzung.

§ 4

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrvereine

(1) Wenn Einsätze während der Freizeit eines Feuerwehrangehörigen stattfinden oder der Arbeitgeber keine Ansprüche stellt, erhält der jeweilige Feuerwehrverein, aus dem der Feuerwehrkamerad stammt, je geleistete Stunde eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 8,00 Euro.

(2) Dies gilt nur für Feuerwehreinsätze die gemäß der Satzung über die Gebührensätze für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Schlieben gebührenpflichtig sind.

§ 5

Wegfall und Ausschluss der Zahlung einer Aufwandsentschädigung

(1) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr ununterbrochen länger als 3 Monate seine Funktion nicht wahrnehmen kann.

Der Erholungsurlaub bleibt außer Betracht.

(2) Auf Vorschlag des Amtswehrführers, in Verbindung mit dem Ortswehrführer, kann dem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr aus gewichtigen Gründen (z.B. säumige Dienstdurchführung) die Zahlung der Aufwandsentschädigung durch den Träger des Brandschutzes versagt oder gekürzt werden.

§ 6

Auszahlung

(1) Die monatlichen Aufwandsentschädigungen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2.1) bis 2.11) werden quartalsweise an den Entschädigungsberechtigten (Funktions- und Aufgabenträger) überwiesen.

(2) Zahlungen gemäß § 3 und § 4 werden am Ende des ersten Quartals des darauffolgenden Jahres rückwirkend für das Vorjahr ausgezahlt.

§ 7

Inkrafttreten/ Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfall und Reisekosten an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr im Amt Schlieben (Aufwandsentschädigungssatzung Feuerwehr) vom 12.05.2009 außer Kraft.

Schlieben, den 03.03.2026

gez. Polz
Amtsdirektor