Auf Grund des § 69 i.V.m. § 65 der Brandenburgischen Kommunalverfassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenbucko vom 12.02.2026 folgende Haushaltssatzung erlassen.
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird wie folgt festgesetzt:
| 1. Festsetzung im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
| Erträge | 1.568.600,00 € |
| Aufwendungen | 1.593.500,00 € |
|
|
| davon: |
|
| ordentliche Erträge | 1.568.600,00 € |
| ordentliche Aufwendungen | 1.593.500,00 € |
|
|
| außerordentliche Erträge | 0,00 € |
| außerordentliche Aufwendungen | 0,00 € |
|
|
| Gesamtergebnis | -24.900,00 € |
| 2. Festsetzung im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen | 2.793.800,00 € |
| Auszahlungen | 2.903.700,00 € |
|
|
| davon: |
|
| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 1.302.300,00 € |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 1.290.600,00 € |
|
|
| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 1.491.500,00 € |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 1.613.100,00 € |
|
|
| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 0,00 € |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 0,00 € |
|
|
| Veränderung des Bestandes an Finanzmitteln | -109.900,00 € |
Ein Haushaltssicherungskonzept ist nicht aufzustellen.
Die Steuersätze für die Realsteuern, die in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind, betragen:
| Steuerart | Festsetzung |
|
|
| 1. Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) | 295 v.H. |
| 2. Grundsteuer B (Grundstücke) | 495 v.H. |
| 3. Gewerbesteuer | 310 v.H. |
Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren werden nicht festgesetzt
Ein Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen und Investitions-förderungsmaßnahmen wird nicht festgesetzt.
| 1. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist, werden bei: | |
| a) | der Erhöhung des geplanten Fehlbetrages im laufenden Haushaltsjahr um 50.000,00 € auf - 74.900,00 € |
| und | |
| b) | bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 30.000,00 € |
| festgesetzt. |
| 2. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 50.000,00 € festgesetzt. |
| 3. | Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 0,00 € festgesetzt. |
| 4. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 10.000,00 € festgesetzt. |
| 5. | Nicht zahlungswirksame über- und außerplanmäßige Aufwendungen sind von den Wertgrenzen nach § 6 Nr. 2 und Nr. 4 ausgeschlossen und werden vom Amtsdirektor genehmigt. |
Schlieben, den 17.02.2026
Die Haushaltssatzung wurde am ……………………. vom/beim Landkreis Elbe-Elster, Amt für Kommunalaufsicht, genehmigt/angezeigt.
Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme im Amt Schlieben, Kämmerei, Zimmer 105, Herzberger Straße 07, Schlieben, aus.