Titel Logo
Amtsnachrichten – Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Schlieben
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung der Gemeinde Hohenbucko für das Haushaltsjahr 2026

Auf Grund des § 69 i.V.m. § 65 der Brandenburgischen Kommunalverfassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenbucko vom 12.02.2026 folgende Haushaltssatzung erlassen.

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird wie folgt festgesetzt:

1. Festsetzung im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Erträge

1.568.600,00 €

Aufwendungen

1.593.500,00 €

davon:

ordentliche Erträge

1.568.600,00 €

ordentliche Aufwendungen

1.593.500,00 €

außerordentliche Erträge

0,00 €

außerordentliche Aufwendungen

0,00 €

Gesamtergebnis

-24.900,00 €

2. Festsetzung im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen

2.793.800,00 €

Auszahlungen

2.903.700,00 €

davon:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

1.302.300,00 €

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

1.290.600,00 €

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

1.491.500,00 €

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

1.613.100,00 €

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

0,00 €

Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

0,00 €

Veränderung des Bestandes an Finanzmitteln

-109.900,00 €

§ 2

Ein Haushaltssicherungskonzept ist nicht aufzustellen.

§ 3

Die Steuersätze für die Realsteuern, die in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind, betragen:

Steuerart

Festsetzung

1. Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe)

295 v.H.

2. Grundsteuer B (Grundstücke)

495 v.H.

3. Gewerbesteuer

310 v.H.

§ 4

Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren werden nicht festgesetzt

§ 5

Ein Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen und Investitions-förderungsmaßnahmen wird nicht festgesetzt.

§ 6

1.

Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist, werden bei:

a)

der Erhöhung des geplanten Fehlbetrages im laufenden Haushaltsjahr um 50.000,00 € auf - 74.900,00 €

und

b)

bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 30.000,00 €

festgesetzt.

2.

Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

3.

Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 0,00 € festgesetzt.

4.

Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

5.

Nicht zahlungswirksame über- und außerplanmäßige Aufwendungen sind von den Wertgrenzen nach § 6 Nr. 2 und Nr. 4 ausgeschlossen und werden vom Amtsdirektor genehmigt.

Schlieben, den 17.02.2026

gez. Polz
Amtsdirektor

Die Haushaltssatzung wurde am ……………………. vom/beim Landkreis Elbe-Elster, Amt für Kommunalaufsicht, genehmigt/angezeigt.

Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme im Amt Schlieben, Kämmerei, Zimmer 105, Herzberger Straße 07, Schlieben, aus.