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Amtsnachrichten – Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Schlieben
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Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Amtsgebiet Schlieben (ObV - Amt Schlieben)

Auf Grund der §§ 26 Abs. 1, 2 und 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I/96, [Nr. 21], S. 266) und des § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) vom 27. November 2006 (GVBl. I/06, [Nr. 15], S. 158), in der jeweils gültigen Fassung, wird vom Amtsdirektor des Amtes Schlieben als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Schlieben vom 17.02.2026 für das Gebiet des Amtes Schlieben folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das Gebiet des Amtes Schlieben, sofern nicht speziellere Regelungen Anwendung finden.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden oder zugänglichen und genutzten Flächen, ohne Rücksicht auf ihre Eigentumsverhältnisse, Ausbauzustand oder eine öffentlich-rechtliche Widmung. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere:

a)

alle öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 Brandenburgisches Straßengesetz sowie deren Zubehör und Nebenanlagen, Unterführungen, Rinnen, Bushaltestellen;

b)

der Luftraum über dem Straßenkörper;

c)

Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind;

d)

anliegende und nicht umsäumte Abstellflächen für Fahrzeuge;

e)

die Verkehrsflächen begrenzenden Mauern von Wohngebäuden, Hauswänden und sonstigen Baulichkeiten;

f)

Rad-, Reit-, Wald-, Park- und Wanderwege.

(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Öffentlichkeit bestimmungsgemäß zugänglichen oder der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden:

a)

Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Rabatten und Anpflanzungen, Waldungen, Gärten sowie Gewässer mit ihren Ufern und Böschungen;

b)

Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Fernsprecheinrichtungen, Buswartehallen, Wetterschutz- und ähnliche der Allgemeinheit zugänglichen Einrichtungen, sowie Sammelplätze für Wertstoffe;

c)

Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln bzw. -säulen, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen Löschwasserentnahmestellen, Hydranten sowie Lichtsäulenanlagen.

(3) Als eine geschlossene Ortslage ist der Bereich anzusehen, welcher aufgrund der tatsächlichen Bebauung geprägt ist, sich dadurch optisch deutlich von der unbebauten Landschaft abhebt und eine städtebauliche Einheit bildet. Dem stehen insbesondere die bloß einseitige Bebauung oder einzelne unbebaute Grundstücke (Baulücken) entlang der Straße nicht entgegen.

(4) Anlieger im Sinne dieser Verordnung sind die Eigentümer und zum Besitz eines Grundstücksberechtigten sowie sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken oder Gebäuden, die an Verkehrsflächen oder Anlagen unmittelbar angrenzen oder durch diese erschlossen sind.

§ 3

Benutzung der öffentlichen Anlagen und Verkehrsflächen

(1) Öffentliche Anlagen dürfen ohne Genehmigung nur so benutzt werden, wie es der Natur der Anlage und ihrer Zweckbestimmung entspricht.

(2) Eine über die Zweckbestimmung hinausgehende Nutzung der Verkehrsflächen und Anlagen bedarf der Genehmigung und richtet sich nach den örtlichen Vorschriften der Sondernutzung.

(3) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.

(4) Die Nutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf weder vereitelt noch beschränkt werden oder in anderer auf den Gegenstand rechtswidrig und schuldhaft einwirkender Weise erfolgen. Sie sind schonend zu behandeln.

(5) Es ist in den Anlagen und an bzw. auf Verkehrsflächen insbesondere untersagt:

a)

unbefugt Bäume, Sträucher und Pflanzen anzusäen bzw. anzupflanzen oder aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonst wie zu verändern;

b)

unbefugt diese Flächen oder die dort befindlichen Gebäude, Vorrichtungen und Gegenstände zu beschädigen, anders als bestimmungsgemäß zu nutzen oder zu verändern und sofern diese beweglich sind, zu entfernen oder zu versetzen;

c)

zu lagern oder zu übernachten, Feuer zu machen oder Grillgeräte zu betreiben;

d)

sich so zu verhalten, dass andere Personen behindert oder belästigt werden, insbesondere durch aufdringliches Verhalten, Betteln, durch einen berauschten Zustand oder Lärmen;

e)

gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere vor Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich vor Ein- und Ausgängen auszuüben;

f)

Kraftfahrzeuge und Anhänger mit fehlender Zulassung für den Straßenverkehr oder im nicht betriebsbereiten Zustand abzustellen.

(6) Jede Verunreinigung von Verkehrsflächen und Anlagen ist verboten, insbesondere:

a)

unbefugt diese Flächen oder die dort befindlichen Gebäude, Vorrichtungen und Gegenstände zu beschmutzen, zu bemalen, zu besprühen oder zu bekleben;

b)

durch Verrichten der Notdurft;

c)

das Wegwerfen, Wegkippen, Zurücklassen von Abfällen jeglicher Art sowie scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;

d)

der Transport von losen, flugfähigen Materialien in offenen Behältnissen oder auf offenen und nicht abgedeckten Lastkraftwagen und Anhängern, sofern durch die Verschmutzungen der Straßenverkehr erschwert oder gefährdet wird;

e)

Handlungen in Trinkwasserschutzgebieten vorzunehmen, die geeignet sind, die Menge und Güte des Grundwassers zu beeinträchtigen;

f)

das Einschütten oder Einkehren von Kehricht, Straßenschmutz oder sonstigem Unrat in Straßenrinnen;

g)

das Waschen, Reparieren, Warten oder Instandsetzen von Kraftfahrzeugen und Anhängern. Davon ausgenommen ist die Scheiben-, Scheinwerfer- und Kennzeichenreinigung sowie Maßnahmen zur sofortigen Pannenbeseitigung, Kleinst- und Notreparaturen.

(7) Wurden öffentliche Verkehrsflächen oder Anlagen – auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis – verunreinigt, so hat der Verursacher unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes Sorge zu tragen. Andernfalls ist das Amt Schlieben berechtigt, die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Hinsichtlich der öffentlichen Straßen gilt § 17 des Brandenburgischen Straßengesetzes unbeschadet. Rechtfertigungsgründe entbinden nicht von der Beseitigung der Verschmutzung.

(8) Es ist verboten, Hydranten/ Löschwasserentnahmestellen, Einflussöffnungen der Straßenentwässerung und Kontrollschächte der Kanalisation zu verdecken, zu versperren oder sonst wie die Gebrauchsfähigkeit zu beeinträchtigen.

(9) Die Nutzung von Kinderspiel- und Bolzplätzen ist ausschließlich entsprechend ihrer Zweckbestimmung erlaubt. Der Konsum von Alkohol und berauschenden Mitteln auf diesen Plätzen ist untersagt.

(10) Die Benutzung der öffentlichen Anlagen geschieht auf eigene Gefahr. Eine Verpflichtung zur Beleuchtung oder Beseitigung von hindernden Gegenständen besteht seitens der Stadt bzw. der Gemeinde nicht.

§ 4

Anliegerpflichten

(1) Das Laub von Bäumen an Straßen und auf Anlagen, das auf Privatgrundstücke fällt, ist durch den Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten des bebauten oder unbebauten Grundstückes selbst zu entsorgen.

(2) Hecken und ähnliche Einfriedungen dürfen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Bäume, Äste und Zweige müssen über den Gehweg und Radfahrweg mindestens 2,50 m, über der Fahrbahn mindestens 4,50 m vom Erdboden entfernt gehalten werden. (Lichtraumprofil) Straßenbeleuchtungen sind so freizuschneiden, dass die Ausleuchtung der Straße nicht eingeschränkt wird. Verkehrszeichen sind stets freizuhalten, sodass eine uneingeschränkte Sicht auf diese erfolgen kann.

(3) Blumentöpfe und -kästen sowie andere Gegenstände sind gegen Herabstürzen zu sichern.

(4) Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden sind von den Anliegern zu entfernen, sofern das Leben oder und die Gesundheit gefährdet ist bzw. Sachen beschädigt werden können. Die Eisbildungen sind unter aller Vorsicht zu beseitigen.

(5) Jeder Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte bzw. beauftragte Dritte eines bebauten Grundstückes ist verpflichtet, am Hauptgebäude die dem Grundstück zugeteilte Hausnummer auf eigene Kosten anzubringen. Das Amt Schlieben legt, auf Antrag oder von Amts wegen, die jeweilige Hausnummer fest. Ein Anspruch auf eine bestimmte Hausnummer besteht nicht. Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Hauseingang deutlich sichtbar und lesbar anzubringen. Sollte die Anbringung der Hausnummer am Haupteingang nicht möglich bzw. verdeckt sein, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. -tür zu befestigen, ggf. separat anzubringen. Bei Umnummerierungen darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem halben Jahr nicht entfernt werden. Es ist so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.

(6) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Besitzer und sonstige dinglich Berechtigte müssen dulden, dass Zeichen, Aufschriften und Einrichtungen auf ihren Grundstücken, an Gebäuden oder sonstigen Einfriedungen, angebracht, verändert oder ausgebessert werden, wenn sie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Es ist untersagt, derartige Zeichen oder Einrichtungen unbefugt zu beseitigen, zu verändern oder zu verdecken.

(7) Brachflächen oder sonstige ungenutzte Grünlandflächen, insbesondere solche innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind durch Eigentümer und Nutzungsberechtigte durch regelmäßige Pflegemaßnahmen (z.B. durch Mahd, Beweidung, ggf. Entbuschung) so zu pflegen, dass der offene Charakter erhalten bleibt und einer Gefährdung der Allgemeinheit durch Vermüllen und Gefährdung der Verkehrssicherheit vorgebeugt wird und Nachbarn sowie öffentliche Flächen nicht nachteilig beeinflusst werden.

§ 5

Abfallbehälter, Sperrmüll, Entsorgungsgut

(1) Im Haushalt und Gewerbe angefallener Müll darf nicht in Papierkörbe gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind.

(2) Das Einwerfen der Altmaterialien (Papier, Glas etc.) ist werktags von 19.00 bis 07.00 Uhr des nächsten Tages sowie an Sonn- und Feiertagen untersagt.

(3) Abfallbehälter aller Art, Sammelbehälter zur Rückgewinnung von Rohstoffen und Behältnisse für Streugut dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden.

(4) Soweit aus Trinkhallen, Imbissstuben, Speiseeisständen oder ähnlichen Verkaufsstellen Lebensmittel zum sofortigen Verzehr verkauft werden, haben die Gewerbetreibenden Abfallbehälter in ausreichender Größe sichtbar aufzustellen bzw. anzubringen und rechtzeitig zu entleeren sowie in einem Umkreis von mindestens 50 Metern die Rückstände einzusammeln und regelmäßig auf eigene Kosten zu entsorgen.

(5) Abfallbehälter, Abfallsäcke sowie Sperrmüll- und Schrottgegenstände sind grundsätzlich auf dem Grundstück zu lagern.

(6) Abfallbehälter oder -säcke sowie Entsorgungsgut für die Sperrmüll- oder Schrottabfuhr dürfen frühestens am Vortag des vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers festgesetzten Abfuhrtermins vor den Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich von den Verkehrsflächen zu entfernen. Nicht mitgenommene Gegenstände müssen unverzüglich durch die für die Sperrmüll- bzw. Schrottabfuhr verantwortliche Person (Anmelder/in) entfernt werden.

§ 6

Tierhaltung

(1) Jeder Tierhalter ist verpflichtet, seine Tiere so zu halten, dass eine Gefährdung oder eine Belästigung der Anwohner oder sonstiger Personen sowie eine Gefährdung der Umwelt ausgeschlossen werden.

(2) Der Tierhalter bzw. Tierführer ist verpflichtet, Verunreinigungen durch Tiere auf Verkehrsflächen und in Anlagen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen. Er hat dafür geeignete Materialien mitzuführen.

(3) Hunde dürfen auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb der geschlossenen Ortslage nur angeleint geführt werden. Die Leinenpflicht gilt auch für Parkanlagen und parkähnlichen Anlagen mit besonderem Naturschutzcharakter (z. B. Langer Berg in Schlieben, Park Lebusa, Körbaer Teich). Speziell am Körbaer Teich ist dafür der Uferbereich sowie die Spazier- / Wanderpfade und -wege um das Gewässer herum maßgeblich.

(4) Außerhalb der geschlossenen Ortslage können Hunde ohne Leine geführt werden, wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Absatz 3 Satz 2 und 3 bleiben davon unberührt. Zum Hund muss jederzeit Ruf- und Blickkontakt bestehen.

(5) Das Mitführen von Tieren in Bädern, an Badestellen, auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen oder Liegewiesen ist untersagt.

(6) Das Füttern von herrenlosen Tieren ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde gestattet.

§ 7

Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 2 BbgLöG dürfen im Amt Schlieben aus besonderem Anlass jährlich die Verkaufsstellen in der Zeit von 13.00 – 20.00 Uhr in nachfolgenden Orten geöffnet sein:

Tag

Ort

Anlass

1. Sonntag im Juli

Schlieben

Moienmarkt

03.10. - Tag der Deutschen Einheit

Schlieben

Kellerstraßenfest

1. Adventssonntag

Schlieben

Weihnachtsmarkt

(2) Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern aufgrund dieser Vorschrift sind § 10 BbgLöG, das Arbeitszeitgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz in der jeweils aktuell geltenden Fassung zu beachten.

§ 8

Ausnahmegenehmigungen

Der Amtsdirektor als örtliche Ordnungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn ein berechtigtes Interesse geboten ist. Sie können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

entgegen § 3 Abs. 1 und 3 Verkehrsflächen und Anlagen nicht ihrer Zweckbestimmung entsprechend benutzt und wer Dritte durch die Benutzung gefährdet, schädigt, behindert oder belästigt;

b)

entgegen § 3 Abs. 4 die Nutzung von Verkehrsflächen und Anlagen vereitelt, beschränkt oder sonst wie rechtswidrig und schuldhaft auf diese einwirkt oder diese Flächen und Anlagen nicht schonend behandelt;

c)

entgegen § 3 Abs. 5 a) – f) entsprechende Handlungen vornimmt, welche auf Verkehrsflächen und Anlagen untersagt sind;

d)

entgegen § 3 Abs. 6 a) – g) das Verunreinigungsverbot missachtet und der Beseitigungspflicht nach Abs. 7 nicht nachkommt;

e)

entgegen § 3 Abs. 8 dort genannte Vorrichtungen verdeckt, versperrt oder sonst wie ihre Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt;

f)

entgegen § 3 Abs. 9 Spiel- und Bolzplätze entgegen ihrer Zweckbestimmung nutzt oder dort Alkohol bzw. andere berauschende Mittel konsumiert;

g)

entgegen § 4 Abs. 1 Laub nicht selbst entsorgt;

h)

entgegen § 4 Abs. 2 die Maßgaben des Lichtraumprofiles und die Freihaltung von Straßenbeleuchtung sowie Verkehrszeichen missachtet;

i)

entgegen § 4 Abs. 3 Gegenstände nicht ordnungsgemäß vor Herabstürzen sichert;

j)

entgegen § 4 Abs. 4 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht entfernt und somit die Allgemeinheit gefährdet;

k)

entgegen § 4 Abs. 5 Hausnummern nicht oder in nicht erkennbarer Weise anbringt;

l)

entgegen § 4 Abs. 6 die Anbringung, Änderung, Ausbesserung von Zeichen, Aufschriften und Einrichtungen nicht duldet oder diese beseitigt, verändert oder verdeckt;

m)

entgegen § 4 Abs. 7 Brachflächen nicht entsprechend pflegt;

n)

entgegen § 5 Abs. 1 Haushalts- und Gewerbemüll in öffentlichen Papierkörben entsorgt;

o)

entgegen § 5 Abs. 2 Einwurfzeiten für Altmaterialien missachtet;

p)

entgegen § 5 Abs. 3 jegliche Sammelbehälter durchsucht, Gegenstände entnimmt oder verstreut;

q)

entgegen § 5 Abs. 4 Abfallbehälter nicht bereitstellt und der Beseitigungspflicht nicht nachkommt;

r)

entgegen § 5 Abs. 5 und 6 Abfallbehälter, Sperrmüll- sowie Schrottgegenstände und Abfallsäcke außerhalb des Grundstücks lagert oder die Abfallbehälter nach der Leerung sowie dort verbliebenes Entsorgungsgut nicht unverzüglich beräumt oder während der Breitstellung eine Störung für die öffentliche Sicherheit verursacht;

s)

entgegen § 6 Abs. 1 nicht Sorge dafür trägt, dass sein Tier keine Gefährdung oder Belästigung der Anwohner oder sonstiger Personen verursacht sowie keine Gefährdung für die Umwelt darstellt;

t)

entgegen § 6 Abs. 2 Verunreinigungen von Tieren nicht unverzüglich beseitigt;

u)

entgegen § 6 Abs. 3 Hunde innerhalb der geschlossenen Ortslage oder in Park- sowie parkähnlichen Anlagen unangeleint führt;

v)

entgegen § 6 Abs. 5 Tiere mitführt;

w)

entgegen § 6 Abs. 6 herrenlose Tiere ohne Zustimmung der zuständigen Behörde füttert.

(2) Ordnungswidrigkeiten können entsprechend § 30 Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg i. V. m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, in den jeweils gültigen Fassungen, mit einer Geldbuße belegt werden. Das Recht zur Erteilung von Verwarnungen bleibt davon unberührt.

(3) Die Einziehung der durch die Zuwiderhandlung gewonnenen oder erlangten Gegenstände kann angeordnet werden und richtet sich nach §§ 22 bis 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der aktuell gültigen Fassung.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.

Schlieben, den 03.03.2026

gez. Polz
Amtsdirektor