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Amtsnachrichten – Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Schlieben
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Bekanntmachung der Wahlbehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen zu der Wahl des Europäischen Parlaments und zu den Kommunalwahlen am 09. Juni 2024 nach § 19 Europawahlordnung (EuWO) und § 18 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)

1.

Das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament und zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Gemeinden des Amtes Schlieben einschließlich der Ortsteile kann in der Zeit vom 20. bis 24. Mai 2024 zu folgenden Öffnungszeiten

Montag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Dienstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

im Amt Schlieben, Herzberger Straße 7, 04936 Schlieben, Bürgerbüro (Zimmer 119), eingesehen werden. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

2.

Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, in dem obengenannten Zeitraum die Richtigkeit einer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 32b Absatz 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes (BbgMeldeG) eingetragen ist. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. bis 24. Mai 2024 Einspruch beim Amt Schlieben, Wahlbehörde, Herzberger Straße 7, 04936 Schlieben, einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten für die Europawahl und die Kommunalwahlen bis spätestens zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

4.1

Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Europawahl

4.1.1

Deutsche im Ausland ohne Wohnsitz in Deutschland

Deutsche, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten, werden auf Antrag in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen (Anlage 2 EuWO). Ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in Deutschland wird auf die Dreimonatsfrist angerechnet.

Näheres enthalten die nach Bestimmung des Wahltages erfolgten Bekanntmachungen der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland.

4.1.2

Anträge von Unionsbürgern, die nicht gleichzeitig Deutsche sind

Der Antrag darf nur von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind), gestellt werden (Anlage 2A EuWO). (Näheres regelt die „Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland“ des Kreiswahleiters des Landkreises Elbe-Elster, veröffentlicht in der Lausitzer Rundschau vom 02.02.2024.) Die Anträge müssen bis zum 19. Mai 2024 gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich bei der unter 4.2 bezeichneten Wahlbehörde zu stellen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bei der Wahlbehörde im Original eingehen und persönlich, handschriftlich vom Antragsteller unterzeichnet sein. Eine Übermittlung des Antrags per E-Mail oder per FAX ist nicht zulässig. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt. Deutsche, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der jeweiligen Gemeinde eingetragen.

4.2

Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen

Anträge auf Eintragung können gestellt werden

a)

von wahlberechtigten Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes der jeweiligen Gemeinde liegt, am Ort der Nebenwohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben,

b)

von wahlberechtigten Personen, die ohne eine eigene Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und

c)

von wahlberechtigten Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern, die nicht der Meldepflicht unterlagen.

Der Antrag ist spätestens bis zum 25. Mai 2024 beim Amt Schlieben, Wahlbehörde, Herzberger Straße 7, 04936 Schlieben, Bürgerbüro (Zimmer 119) zu stellen. Der Antrag kann schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift zu folgenden Öffnungszeiten

Montag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Dienstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

gestellt werden.

Die wahlberechtigten Personen haben zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt haben.

5.

Wer einen Wahlschein hat

a)

für die Europawahl, kann an dieser Wahl im Landkreis Elbe-Elster in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk),

b)

für die Kreistagswahl, kann an dieser Wahl im Wahlkreis I des Elbe-Elster Landkreises in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk),

c)

für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung bzw. Gemeindevertretung und zum ehrenamtlichen Bürgermeister, kann, wenn der Wahlschein nicht gleichzeitig für die Wahl zum Ortsvorsteher gilt, in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes,

d)

für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung bzw. Gemeindevertretung, zum ehrenamtlichen Bürgermeister und zum Ortsvorsteher (verbundene Wahl), kann nur im jeweiligen Wahlbezirk des Wahlgebietes (jeweiliger Ortsteil) durch Stimmabgabe oder durch Briefwahl teilnehmen.

6.

Erteilung von Wahlscheinen

6.1

Einen Wahlschein für die Europawahl erhält auf Antrag

a)

ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

b)

ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a.

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,

b.

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,

c.

wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Amt Schlieben zur Kenntnis gelangt ist.

6.2

Einen Wahlschein für die Kommunalwahlen erhält auf Antrag

a)

eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

b)

eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a.

wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme oder die Einspruchsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat,

b.

wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist auf Aufnahme oder der Einspruchsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist oder

c.

wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

Wahlscheine können von in dem Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten zu den unter Nr. 4.2 genannten Öffnungszeiten bis zum 07. Juni 2024, 18.00 Uhr schriftlich oder mündlich beim Amt Schlieben, Wahlbehörde, Herzberger Straße 7, 04936 Schlieben, Bürgerbüro (Zimmer 119) beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt, wenn der Antrag neben dem Vor- und Nachnamen und der vollständigen Anschrift auch den Tag der Geburt der antragstellenden Person enthält. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. In den Fällen nach Nr. 6.1. b) a. bis c. und 6.2. b) a. bis c. können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm für die Europawahl bis zum Wahltag, 12.00 Uhr und für die Kommunalwahlen bis 15.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Für die Europawahl und die gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen, gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die antragstellende Person wahlberechtigt ist.

7.

Briefwahlunterlagen

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand in einem Wahllokal wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich

a)

für die Europawahl

-

einen amtlichen weißen Stimmzettel,

-

einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,

-

einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag für die Europawahl mit der Anschrift des Kreiswahlleiters und

-

ein Merkblatt für die Briefwahl.

b)

für die Wahl zum Kreistag

-

einen amtlichen cremefarbenen Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag,

-

einen amtlichen cremefarbenen Stimmzettelumschlag für die Wahl zum Kreistag,

-

einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag für die Wahl zum Kreistag mit der Anschrift des Kreiswahlleiters und

-

ein Merkblatt für die Briefwahl.

c)

für die Gemeindewahlen

-

einen amtlichen hellblauen Stimmzettel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung bzw. Gemeindevertretung,

-

einen amtlichen hellrosa Stimmzettel für die Wahl zum ehrenamtlichen Bürgermeister,

-

einen amtlichen fliederfarbenen Stimmzettel für die Wahl zum Ortsvorsteher,

-

einen amtlichen hellgrauen Stimmzettelumschlag für die Gemeindewahlen,

-

einen amtlichen hellgrünen Wahlbriefumschlag für die Gemeindewahlen mit der Anschrift des Wahlleiters für die Gemeinden des Amtes Schlieben und

-

ein Merkblatt für diese Briefwahl.

8.

Übersendung des Wahlbriefes

Für die Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl), die Wahl zum Kreistag und die Gemeindewahlen (Wahl zur Stadtverordnetenversammlung bzw. Gemeindevertretung, zum ehrenamtlichen Bürgermeister und zum Ortsvorsteher) sind jeweils gesonderte Wahlbriefe durch die Deutsche Post AG an die jeweils angegebene Stelle abzusenden oder dort abzugeben. Der jeweilige Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei der angegebenen Stelle eingehen. Der jeweilige Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag den Wahlschein und in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den/die Stimmzettel enthalten.

Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf der Rückseite des Wahlscheins angegeben. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.

9.

Datenschutz

Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich für den angegebenen Zweck erhoben und unter strikter Einhaltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung und den zurzeit geltenden deutschen Rechtsvorschriften verarbeitet. Für nähere Erläuterungen bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten möchte ich Sie gerne auf die Datenschutzerklärung und die Informationen zur Verarbeitungstätigkeit Wahlen auf der Internetseite der Amtsverwaltung https://www.amt-schlieben.de/verwaltung/recht-liches/datenschutz/#wahlen und die Veröffentlichung im Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden Fichtwald, Hohenbucko, Kremitzaue, Lebusa und die Stadt Schlieben Nr. 12 vom 20. Dezember 2023 verweisen.

Schlieben, den 12.03.2024

Polz
Amtsdirektor als Wahlbehörde