Auf Grundlage der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22, [Nr. 18], S. 6), des § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. I/12 [Nr. 20]), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04. Dezember 2017 (GVBl. I/17, [Nr. 28]), des § 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässer-unterhaltungsverbänden (GUVG) vom 13. März 1995 (GVBl. I/95, [Nr. 03], S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I/17, [Nr. 28]) und des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36]) und der Verordnung zur Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände (Beitragsbemessungsverordnung – BBV) vom 7. Mai 2020 (GVBl. II/20 [36]) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lebusa in ihrer Sitzung am 05.03.2024 folgende Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Gewässerunterhaltungsverband „Kremitz-Neugraben““ beschlossen:
(1) Die Gemeinde Lebusa ist auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 13. März 1995 (GVBl. I/95, [Nr. 03], S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Dezember 2017 (GVBl. I/17, [Nr. 28]) gesetzliches Pflichtmitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Gewässerunterhaltungsverband „Kremitz-Neugraben““ für alle übrigen Flächen, die nicht dem Bund, dem Land und den sonstigen Gebietskörperschaften oder den Mitgliedern auf Antrag gehören. Dem Verband obliegt innerhalb seines Verbandsgebietes gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG i.V.m. § 40 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I/09, S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5) unter anderem die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung.
(2) Die Gemeinde Lebusa als Verbandsmitglied hat gemäß der Neufassung der Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes „Gewässerunterhaltungsverband „Kremitz-Neugraben““ vom 27.08.2018 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 39, S. 895, vom 04. Oktober 2018), in der ab 01. Januar 2021 geltenden ersten Änderung der Neufassung der Satzung vom 31.05.2021 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 25, S. 569, 570 vom 30.06.2021) an den Verband Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten sowie zu einer nachhaltigen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geldleistungen.
(1) Die Gemeinde Lebusa erhebt kalenderjährlich für die Finanzierung der ihr gegenüber vom Gewässerunterhaltungsverband „Kremitz-Neugraben“ festgesetzten Beiträge und Vorausleistungen, für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde Lebusa stehen, eine Umlage von den Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke sie Mitglied im Gewässerunterhaltungsverband „Kremitz-Neugraben“ ist.
(2) Die Umlage wird als Jahresumlage erhoben, die mit Beginn des Jahres entsteht, für das sie zu erheben ist. Sie wird nach Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorausleistungsbescheids des Gewässerunterhaltungsverbandes „Kremitz-Neugraben“ gegenüber der Gemeinde Lebusa für das Kalenderjahr festgesetzt.
(3) Die bei der Umlage entstehenden Verwaltungskosten des Amtes Schlieben werden nicht mit festgesetzt.
(1) Umlageschuldner ist derjenige, der am 01.01. des Jahres, für das die Umlage erhoben wird, Eigentümer des umlagepflichtigen Grundstücks in der Gemeinde Lebusa ist. Allein die Eigentumsverhältnisse am 1. Januar des Umlagejahres sind maßgebend. Änderungen der Eigentumsverhältnisse im laufenden Kalenderjahr werden bei der Erhebung der Umlage erstmals für das Folgejahr berücksichtigt.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Haften für das umlagepflichtige Grundstück mehrere Personen als Umlageschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.
(4) Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Amtsverwaltung, die notwendige Unterstützung zu gewähren.
(1) Bemessungsgrundlage für die Umlage sind die vom Gewässerunterhaltungsverband „Kremitz-Neugraben“ erfassten und veranlagten Flächen in Quadratmetern und die Nutzungsartengruppen, welche den Flächen im Liegenschaftskataster zugeordnet sind. Die Nutzungsartengruppen der Flächen sind durch § 2 Abs. 1 i.V.m. der Anlage zu § 2 BBV den drei Vorteilsgebietstypen gem. § 80 Abs. 1 S. 2 und 4 BbgWG zugeordnet. Die Vorteilsgebietstypen erfassen jeweils Nutzungsartengruppen, die vergleichbare Vorteile im Sinne des § 30 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz durch die Aufgabenerfüllung des Gewässerunterhaltungsverbandes „Kremitz-Neugraben“ erlangen.
Für den Vorteilsgebietstyp 1 „Siedlungs- und Verkehrsfläche“ ist der Beitragsbemessungsfaktor 2,0, für den Vorteilsgebietstyp 2 „Landwirtschaft“ ist der Bemessungsfaktor 1,0 und für den Vorteilsgebietstyp 3 „Waldflächen“ ist der Bemessungsfaktor 0,5 (§ 2 Abs. 2 i.V.m. der Anlage zu § 2 BBV) anzusetzen.
(2) Maßgeblich für die Bemessung der Umlage sind die am 1. Januar des Umlagejahres im Liegenschaftskataster erfassten Nutzungsartengruppen. Die tatsächliche Nutzung ist unbeachtlich. Änderungen des Liegenschaftskatasters nach dem Stichtag werden erst im nachfolgenden Umlagejahr berücksichtigt.
(3) Alle umlagepflichtigen Flächen sind entsprechend ihrer Zuordnung zu einer Nutzungsartengruppe einem Vorteilsgebiet zuzuordnen. Sind mehrere Nutzungsartengruppen für ein Grundstück im Liegenschaftskataster verzeichnet, ist die Fläche anteilig entsprechend den amtlichen Flächenanteilen im Liegenschaftskataster den jeweiligen Vorteilsgebietstypen zuzuordnen. Für diese Flächen gelten die Beitragsbemessungsfaktoren für den jeweiligen Vorteilsgebietstyp.
| Die Umlagesätze betragen kalenderjährlich je Quadratmeter (m²) der nach § 4 ermittelten umlagepflichtigen Grundstücksfläche unter Anwendung des jeweiligen Beitragsbemessungsfaktors für den Vorteilsgebietstyp: | ||
| a) | 1 - Siedlungs- und Verkehrsfläche | 0,002790 € |
| b) | 2 - Landwirtschaft | 0,001395 € |
| c) | 3 - Waldflächen | 0,000698 € |
(2) Der sich nach dem jeweiligen Umlagesatz rechnerisch ergebende Umlagebetrag wird auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma abgerundet. Kleinbeträge unter 1,00 € werden nicht erhoben, dabei ist auf die Gesamtveranlagung innerhalb des Gemeindegebietes abzustellen.
(1) Die Umlage wird gegenüber dem Umlageschuldner durch schriftlichen Bescheid erhoben. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Die Umlage ist zum 01.07. eines Jahres zur Zahlung fällig.
(3) Die Festsetzung aus dem Umlagebescheid gilt für die Folgejahre solange fort, bis ein neuer Bescheid ergeht. Sie ist jeweils zum 01.07. eines Jahres fällig.
| (1) Zur Ermittlung der Umlageschuldner und zur Festsetzung der Umlagen nach dieser Satzung ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten | |
| 1. | aus Datenbeständen, die das Amt Schlieben, handelnd für die Gemeinde Lebusa, zur Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes, nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) nutzt, |
| 2. | aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster gemäß § 10 Abs. 1 Brandenburgisches Vermessungsgesetz (BbgVermG) sowie |
| 3. | aus den bei den zuständigen Grundbuchämtern geführten Grundbüchern (§ 126 Abs. 1 Nr. 3 Grundbuchordnung (GBO) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e) und Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), § 5 Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG) und § 104 BbgWG i. V. m. § 88 WHG zulässig. |
| (2) Daten nach Absatz 1 sind insbesondere | |
| 1. | Namen, Anschriften und Geburtsdaten von Grundstückseigentümern, künftigen Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten sowie |
| 2. | Grundbuch- und Grundstücksbezeichnung, Eigentumsverhältnisse. |
(3) Die Daten werden zum Zwecke der Umlageerhebung nach dieser Satzung erhoben und weiterverarbeitet. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Amtes Schlieben, handelnd für die Gemeinde Lebusa, ist gemäß § 6 BbgDSG zulässig.
(4) Die Löschung der Daten erfolgt unter Anwendung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
(5) Nähere Erläuterungen bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten sind dem Informationsblatt zur GUV-Umlage der Gemeinde Lebusa gemäß Art. 13 und 14 DS-GVO zu entnehmen.
(1) Die Satzung der Gemeinde Lebusa zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Gewässerunterhaltungsverband „Kremitz-Neugraben“ tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Lebusa, den 05.03.2024
Anlage (zu § 4)
Zuordnung der Nutzungsartengruppen zu Vorteilsgebietstypen und Beitragsbemessungsfaktoren
| Vorteilsgebietstyp | Nutzungsartengruppe | Beitragsbemessungsfaktor |
| 1 Siedlungs- und Verkehrsfläche
| Wohnbaufläche | 2,0 |
| Industrie- und Gewerbefläche | ||
| Halde | ||
| Tagebau, Grube, Steinbruch | ||
| Fläche mit gemischter Nutzung | ||
| Fläche besonderer funktionaler Prägung | ||
| Straßen- und Wegeverkehr | ||
| Weg | ||
| Bahnverkehr | ||
| Flugverkehr | ||
| Schiffsverkehr | ||
| Hafenbecken | ||
| 2 Landwirtschaft
| Landwirtschaft | 1,0 |
| Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche | ||
| Fließgewässer | ||
| Friedhof | ||
| 3 Waldflächen
| Wald | 0,5 |
| Gehölz | ||
| Heide | ||
| Moor | ||
| Sumpf | ||
| Unland, Vegetationslose Fläche | ||
| Stehendes Gewässer |