Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Dies regelt § 17 Abs. 1 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG).
Es wird vermehrt seitens des Amtes Schlieben festgestellt, dass Waldwege, insbesondere neu ausgebaute Waldbrandschutzwege durch Forstdienstleister und zum Teil auch durch die landwirtschaftliche Nutzung enorm verschmutzt und mitunter sogar beschädigt werden. Dies ist z.B. besonders für Radfahrer und Fußgänger, welche diese Wege uneingeschränkt nutzen möchten, sehr ärgerlich.
Es wird an die Umsicht aller, insbesondere der land- und forstwirtschaftlichen Nutzer appelliert, die Waldwege stets ordnungsgemäß zu hinterlassen.
Bei Nichteinhaltung kann der Straßenbaulastträger, in diesem Falle die amtsangehörigen Gemeinden, die Verunreinigungen und Beschädigungen auf Kosten des Verursachers beseitigen lassen.