Auf Grund des § 69 i.V.m. § 65 der Brandenburgischen Kommunalverfassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenbucko vom 13.02.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen.
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird wie folgt festgesetzt:
| 1. Festsetzung im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
| Erträge | 1.423.000,00 € |
| Aufwendungen | 1.526.800,00 € |
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| davon: |
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| ordentliche Erträge | 1.423.000,00 € |
| ordentliche Aufwendungen | 1.526.800,00 € |
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| außerordentliche Erträge | 0,00 € |
| außerordentliche Aufwendungen | 0,00 € |
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| Gesamtergebnis | -103.800,00 € |
| 2. Festsetzung im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen | 2.410.300,00 |
| Auszahlungen | 2.563.200,00 |
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| davon: |
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| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 1.237.300,00 € |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 1.279.300,00 € |
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| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 1.173.000,00 € |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 1.283.900,00 € |
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| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 0,00 € |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 0,00 € |
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| Veränderung des Bestandes an Finanzmitteln | -152.900,00 € |
Ein Haushaltssicherungskonzept ist nicht aufzustellen.
Die Steuersätze für die Realsteuern, die in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind, betragen:
| Steuerart | Festsetzung | |
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| 1. | Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) | 295 v.H. |
| 2. | Grundsteuer B (Grundstücke) | 495 v.H. |
| 3. | Gewerbesteuer | 310 v.H. |
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 935.000,00 € festgesetzt.
Ein Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird nicht festgesetzt.
| 1. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist, werden bei: | |
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| a) | der Erhöhung des geplanten Fehlbetrages im laufenden Haushaltsjahr um 50.000,00 € auf -153.800,00 € |
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| und | |
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| b) | bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 10.000,00 € |
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| festgesetzt. | |
| 2. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 50.000,00 € festgesetzt. | |
| 3. | Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 0,00 € festgesetzt. | |
| 4. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 5.000,00 € festgesetzt. | |
| 5. | Nicht zahlungswirksame über- und außerplanmäßige Aufwendungen sind von den Wertgrenzen nach § 6 Nr. 2 und Nr. 4 ausgeschlossen und werden vom Amtsdirektor genehmigt. | |
festgestellt:
Schlieben, den 13.02.2025
Die Haushaltssatzung wurde am 18.02.2025 vom/beim Landkreis Elbe-Elster, Amt für Kommunalaufsicht, genehmigt/angezeigt.
Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme im Amt Schlieben, Kämmerei, Zimmer 105, Herzberger Straße 07, Schlieben, aus.