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Amtsnachrichten – Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Schlieben
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Teileinziehungsabsicht auf der Ortsverbindungsstraße Kolochau – Malitschkendorf – Polzen

Am 16.03.2026 wurde der Beschluss zur Durchführung eines Straßenteileinziehungsverfahrens in der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Kremitzaue gefasst.

Teileinziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich u. a. auf bestimmte Benutzungsarten beschränkt wird, vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 BbgStrG1.

Für folgende Straße soll ein Teileinziehungsverfahren durchgeführt werden:

Verbindungsstraße Kolochau – Malitschkendorf - Polzen

Gemarkung Polzen, Flur 3, Flurstücke 211, 146, 56, Teilstück vom Flurstück 179

Gemarkung Malitschkendorf, Flur 4, Flurstücke 282, 28/2, 283; Flur 1, Teilstück vom Flurstück 500

Länge:

insgesamt ca. 2.850 m

Verlauf:

von Kolochau kommend, hinter der Einmündung der „Straße am Stall" und ab der südöstlichen Grundstücksgrenze der Hauptstraße 80 in Polzen mit weiterem Verlauf nach Südosten bis vor die Grundstücksauffahrt der Fasanerie in Malitschkendorf (visuelle Darstellung siehe Karte)

Die Widmung soll für den Verkehr von über 3,5 t Gesamtgewicht, mit Ausnahme für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr, eingezogen werden.

Begründung

Die Straßenbaubehörde kann die Teileinziehung einer Straße aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls verfügen, vgl. § 8 Abs. 2 S. 3 BbgStrG.

Neben der unzureichenden Traglast, sind die oben bezeichneten Straßen nicht für den Verkehr von über 3,5 t geeignet. Besonders die schmale Gemeindestraße zwischen Polzen und Abzweig Kolochau/ Malitschkendorf misst eine Fahrbahnbreite von lediglich ca. 3,50 m und besitzt drei Ausweichtaschen. Weiterhin weist die Strecke von Malitschkendorf nach Kolochau erhebliche Wurzelaufbrüche auf, welche sich im Falle einer höheren Belastung verstärken würden. Die Gründe des öffentlichen Wohls ergeben sich bereits aus der Erhaltung des Straßenzustandes und somit der Erleichterung der Straßenbaulast. Zudem weist der benannte Streckenabschnitt aufgrund seiner aus der Natur heraus vorhandenen Höhenunterschiede, ob von der Straße selbst oder auch der angrenzenden Waldflächen und Erdwalle, stellenweise eine gewisse Unübersichtlichkeit auf. Anlieger werden durch die Teileinziehung nicht vom öffentlichen Verkehrsnetz abgeschnitten.

Die Absicht der Teileinziehung wird hiermit gemäß § 8 Abs. 3 BbgStrG öffentlich bekannt gemacht, um Gelegenheit für Einwendungen zu geben.

Einwendungen können schriftlich oder zur Niederschrift während der Dienstzeiten in der Amtsverwaltung Schlieben, Bürgerbüro, Herzberger Straße 7, 04936 Schlieben zu folgenden Zeiten geltend gemacht werden:

Montag:

8:00 Uhr - 16:00 Uhr

Dienstag:

8:00 Uhr - 18:00 Uhr

Mittwoch:

8:00 Uhr - 16:00 Uhr

Donnerstag:

8:00 Uhr - 16:00 Uhr

Freitag:

8:00 Uhr - 12:00 Uhr

Die entsprechenden Unterlagen liegen in der Zeit vom 16.04.2026 bis 15.07.2026 in der Amtsverwaltung im Bürgerbüro aus und können zu den o.g. Öffnungszeiten eingesehen werden.

Die Bekanntgabe der Teileinziehungsabsicht gilt einen Tag nach ortsüblicher Veröffentlichung als erfolgt.

Schlieben, den 17.03.2026

gez. Müller
stv. Amtsdirektor

1 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.07.2009 (GVBl.I/09, [Nr. 15], S. 358) in der zurzeit gültigen Fassung