Gewählt werden
| - | das Europäische Parlament, |
| - | der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster, |
| - | die jeweilige Gemeindevertretung der Gemeinde Fichtwald, Kremitzaue, Hohenbucko und Lebusa sowie die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schlieben, |
| - | die/der jeweilige ehrenamtliche Bürgermeister/in der Gemeinde Fichtwald, Hohenbucko, Kremitzaue und Lebusa sowie der Stadt Schlieben und |
| - | die/der jeweilige Ortsvorsteher/in der Ortsteile der Gemeinden Fichtwald, Hohenbucko, Kremitzaue, Lebusa sowie der Stadt Schlieben |
Die Wahlzeit dauert am 09. Juni 2024 von 08:00 bis 18:00 Uhr.
| 1. | Die Gemeinden des Amtes Schlieben sind in folgende Wahlbezirke und Wahllokale eingeteilt: |
Gemeinde Fichtwald
| Wahlbezirk | Wahllokal |
| Hillmersdorf 01 | Gemeindehaus, Dorfstr. 59 |
| Naundorf 02 | Jugendclub, Dorfstr. 25 |
| Stechau 03 | Feuerwehrgerätehaus, Dorfstr. 72A |
Gemeinde Hohenbucko
| Wahlbezirk | Wahllokal |
| Hohenbucko 01 | Feuerwehrgerätehaus, Dorfstraße 36A |
| Proßmarke 02 | Mehrgenerationenhaus, Mühlenweg 7 |
Gemeinde Kremitzaue
| Wahlbezirk | Wahllokal |
| Kolochau 01 | Freizeitzentrum, Am Sportplatz 1 |
| Malitschkendorf 02 | Kegelbahn, Hauptstr. 42 |
| Polzen 03 | Gemeindehaus, Hauptstr. 18 |
Gemeinde Lebusa
| Wahlbezirk | Wahllokal |
| Freileben 01 | Vereinsraum Karthalle, Waldstraße 2 |
| Körba 02 | Gemeindehaus, Lindenstr. 21 |
| Lebusa 03 | Feuerwehrgerätehaus, Schulstr. 60 |
Stadt Schlieben
| Wahlbezirk | Wahllokal |
| Berga/Krassig 01 | Gedenkstätte, Straße der Arbeit 41 |
| Frankenhain 02 | Freizeitzentrum, Frankenhain Nr. 38A |
| Jagsal 03 | Kulturraum, Jagsal Nr. 20 |
| Oelsig 04 | Feuerwehrgerätehaus, Oelsig Nr. 24A |
| Schlieben 05 | Feuerwehrgerätehaus, Herzberger Straße 32 |
| Wehrhain 06 | Dorfgemeinschaftshaus, Wehrhainer Neue Str. 1A |
| Werchau 07 | Feuerwehrgerätehaus, Werchau Nr. 21 |
| Der Wahlbezirk und das Wahllokal, in dem die Wahlberechtigten wählen können, sind zudem in den Wahlbenachrichtigungskarten, die den Wahlberechtigten bis spätestens 19. Mai 2024 übersandt werden, angegeben. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigungskarte und ein amtliches Personaldokument – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstands auszuweisen. | ||
| 2. | Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten. | ||
| 3. | Wahl zum Europäischen Parlament | ||
| 3.1 | Jeder Wähler, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, erhält einen Stimmzettel und kann nur eine Stimme abgeben. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. | ||
| 3.2 | Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Die Kennzeichnung des Stimmzettels muss durch den Wähler in einer im Wahllokal aufgestellten Wahlkabine erfolgen. | ||
| 3.3 | Blinde und sehbehinderte Wähler haben die Möglichkeit, mit Hilfe einer Stimmzettel-Schablone zu wählen. Die Schablone kann beim Blinden- und Sehbehindertenverband Brandenburg e. V. kostenlos angefordert werden unter der Telefon-Nr. 0355 22549. | ||
| 4. | Wahl zum Kreistag des Landkreises Elbe-Elster, zur Gemeindevertretung der Gemeinden Fichtwald, Hohenbucko, Kremitzaue, Lebusa sowie zur Stadtverordnetenversammlung Stadt Schlieben | ||
| 4.1 | Jeder Wähler, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, erhält für jede Wahl einen Stimmzettel. Diese enthalten die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge. Jeder Wahlberechtigte hat je Stimmzettel drei Stimmen. | ||
| 4.2 | Bei der Wahl muss der Wähler die Bewerber, denen er seine Stimmen geben will, durch Ankreuzen zweifelsfrei kennzeichnen. Er kann | ||
| a) | einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben oder | |
| b) | seine Stimmen auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlags gebunden zu sein. | |
| c) | seine Stimmen Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben. | |
| Es dürfen jedoch jeweils nicht mehr als drei Stimmen abgegeben werden, sonst ist der Stimmzettel ungültig. Die Kennzeichnung der Stimmzettel muss durch den Wähler in einer im Wahllokal aufgestellten Wahlkabine erfolgen. | ||
| 5. | Wahl zur/zum ehrenamtlichen Bürgermeister/in und zur/zum Ortsvorsteher/in | ||
| 5.1 | Jeder Wähler, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, erhält für jede Wahl einen Stimmzettel. Diese enthalten die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge. Jeder Wahlberechtigte hat je Stimmzettel eine Stimme. | ||
| 5.2 | Bei der Wahl muss der Wähler die Bewerber, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen zweifelsfrei und eindeutig kennzeichnen. Ist für die Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, so hat der Wähler sein Wahlrecht in der Weise auszuüben, dass er in einem der bei den Worten „Ja“ oder „Nein“ befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt. Die abgegebene Stimme ist ungültig, wenn der Stimmzettel keine oder mehr als eine Kennzeichnung enthält. Die Kennzeichnung der Stimmzettel muss durch den Wähler in einer im Wahllokal aufgestellten Wahlkabine erfolgen. | ||
| 6. | Der Wähler, der keinen Wahlschein besitzt, kann seine Stimme nur in dem für ihn zuständigen Wahllokal abgeben. | ||
| 7. | Eine wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, kann | ||
| a) | bei der Wahl der Vertretung in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlkreisen, an der Wahl im Wahlkreis, für den der Wahlschein gilt, | |
| - | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder | |
| - | durch Briefwahl | |
| teilnehmen, | ||
| b) | bei der Wahl der Vertretung in einem Wahlgebiet mit einem Wahlkreis oder bei der Wahl des Bürgermeisters, Ortsbeirats oder Ortsvorstehers, an der Wahl | |
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| - | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder |
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| - | durch Briefwahl |
| teilnehmen, | ||
| c) | im Falle verbundener Gemeindewahlen (Wahlen der Vertretung und des Bürgermeisters) in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlkreisen, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt, | |
|
| - | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder |
|
| - | durch Briefwahl |
| teilnehmen, | ||
| d) | im Falle verbundener Gemeinde- und Ortsteilwahlen, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt, | |
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| - | durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die zu dem Wahlkreis für die Wahl zur Vertretung der Gemeinde und zu dem Ortsteil gehören, oder |
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| - | durch Briefwahl |
| teilnehmen, | ||
| e) | im Falle verbundener Kreis- und Gemeinde- oder Ortsteilwahlen und der Ausgabe einheitlicher Wahlscheine, die auch für die Kreistagswahl gelten, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt, | |
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| - | durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die zu dem Wahlkreis für die Wahl zur Vertretung der Gemeinde und zu dem Wahlkreis für die Kreistagswahl sowie, wenn der Wahlschein auch für eine Ortsteilwahl gilt, zu dem Ortsteil gehören, oder |
|
| - | durch Briefwahl |
| teilnehmen. | ||
| 8. | Briefwahl | ||
| 8.1 | Wer durch Briefwahl wählen will, muss beim Amt Schlieben, Herzberger Straße 7, 04936 Schlieben, Bürgerbüro (Zimmer 119) die Briefwahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag sowie Wahlbriefumschlag) anfordern. | ||
| 8.2 | Die Briefwahl wird wie folgt ausgeübt: | ||
| a) | Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihre/n Stimmzettel. | |
| b) | Sie legt den/die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. | |
| c) | Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. | |
| d) | Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag. | |
| e) | Sie verschließt den Wahlbriefumschlag. | |
| f) | Sie übersendet den Wahlbrief so rechtzeitig an den zuständigen, auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleiter, dass er dort bis spätestens 18:00 Uhr des Wahltages eingeht. Der Wahlbrief kann auch an der jeweils angegebenen Stelle abgegeben werden. | |
| Bei verbundenen Wahlen nutzt die wahlberechtigte Person für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag. Dies gilt auch für sonstige verbundene Wahlen, für die die wahlberechtigte Person einen einheitlichen Wahlschein erhalten hat. | ||
| 8.3 | Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Die Hilfsperson hat durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen des Wählers gekennzeichnet hat. | ||
| 9. | Die Wahlhandlung in den Wahllokalen sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse in den Wahlbezirken sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. | ||
| 10. | Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahl-Gesetzes). | ||
| 11. | Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | ||
Schlieben, 25.04.2024