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Amtsnachrichten – Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Schlieben
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Verfügung zur Einziehung öffentlicher Wege in den Gemarkungen Hillmersdorf und Stechau

Die Gemeindevertretung Fichtwald hat in ihrer Sitzung am 16.12.2024 beschlossen, dass für folgende Wege ein Wegeeinziehungsverfahren nach § 8 BbgStrG durchzuführen ist:

Gemarkung Stechau

Gemarkung Hillmersdorf

Weg

Flur

Flurstück

Länge in m

Verlauf

19


4

5/1

1720

von Abzweig Agrar GmbH nach Westen bis Gemarkungsgrenze Frankenhain

1

355/75

20

2

63/2

1700

von Ende Wohnbebauung / östliche Flurstücksgrenze 125/1, Flur 1 nach Osten bis Gemarkungsgrenze Brenitz

21

2

37/1

1150

von Ende Wohnbebauung / östliche Spitze des Flurstückes 146, Flur 2 nach Osten bis Gemarkungsgrenze Brenitz

22

1

282/17

350

von Flurstück 33/1, Flur 2 – Nr. 23 nach Westen bis Flurstück 393/19, Flur 1

23

2

33/1

2120

Von Ende Wohnbebauung Dorfstr. 42 a / nördliche Grenze Flurstück 34/11, Flur 2 nach Nordosten bis Gemarkungsgrenze Proßmarke

1

293

*

Straßensubstanz durch Ackerbau vollständig vernichtet.

*

Straßensubstanz auf Teilflächen des Flurstückes vollständig durch Ackerbau vernichtet.

Die Wege Nr. 5, 6, 8, 10 – 18 (siehe Anlage 1) haben jede Verkehrsbedeutung verloren, da ihre Straßensubstanz vollständig durch den Ackerbau vernichtet wurde.

Auch die Straßensubstanz einer Teilfläche des Weges Nr. 9, Flurstück 111/3 in der Flur 2 wurde durch den Ackerbau vollständig vernichtet.

Alle nicht genannten Wege sind Acker- bzw. Waldwege, welche für den öffentlichen Verkehr bedeutungslos sind. Es besteht kein öffentliches Interesse an einer Nutzung über die Inanspruchnahme als private Zufahrtsmöglichkeit für die anliegenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen hinaus.

Gegebene angrenzende Wohngrundstücke sind jeweils anderweitig erschlossen, sodass kein Anlieger vom öffentlichen Straßennetz abgeschnitten wird.

Daraufhin wurde die Einziehungsabsicht im Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden, Nr. 1/2025, Seite 15, am 15.01.2025 öffentlich bekanntgegeben. Während einer Frist von drei Monaten, vgl. § 8 Abs. 3 BbgStrG, wurden keine Einwendungen gegen die Einziehung vorgetragen. Sodann hat die Gemeindevertretung Fichtwald am 08.05.2025 die Einziehung der Widmung der o.g. Wege beschlossen.

Die Widmung für alle weiterführenden Zwecke, außer als private Zufahrtsmöglichkeit für die anliegenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen, wird eingezogen.

Gemäß § 8 Abs. 1 BbgStrG, wird die Einziehung hiermit öffentlich bekanntgegeben. Sie wird zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amtsdirektor des Amtes Schlieben, Herzberger Straße 7, 04936 Schlieben, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.erv.brandenburg.de aufgeführt sind.

Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, wird dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.

Schlieben, den 09.05.2025

gez. Polz
Amtsdirektor