Gemeinde Fichtwald — Beschluss-Nr. 16.-05./2025
Bezeichnung
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Freiflächenphotovoltaikanlage Hillmersdorf-Ost“ in 04936 Fichtwald OT Hillmersdorf
| Beschluss | |
| Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fichtwald beschließt folgendes: | |
| 1. | Für das Gebiet in der Gemarkung Hillmersdorf, Flur 2, Flurstücke 135, 137, 110, 50/1, 116, 59/1, 59/2, 59/3, 120 (jeweils teilweise) soll gemäß anliegendem Lageplan ein vorhabenbezogener Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Hillmersdorf-Ost“ in 04936 Fichtwald OT Hillmersdorf aufgestellt werden. |
| 2. | Die Vorbereitung, Planung und Durchführung des Vorhabens sowie die Herstellung der erforderlichen Erschließungsanlagen erfolgt durch den Vorhabenträger auf eigene Kosten. Zudem ist durch den Vorhabenträger ein vorhabenbezogener Bebauungsplan auf eigene Kosten zu erarbeiten. |
| 3. | Mit der Gemeinde Fichtwald ist ein Durchführungs- und Erschließungsvertrag abzuschließen. |
| 4. | Der Aufstellungsbeschluss ist nach § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen. |
Sachverhalt
Für das geplante Vorhaben liegt ein Antrag des Vorhabenträgers vor.
Der Vorhabenträger beantragt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Gebiet in der Gemarkung Hillmersdorf, Flur 2, Flurstücke 135, 137, 110, 50/1, 116, 59/1, 59/2, 59/3, 120 (jeweils teilweise) in 04936 Fichtwald OT Hillmersdorf. Der Geltungsbereich umfasst die im Übersichtsplan als Anlage zu diesem Beschluss dargestellte Gesamtläche von 25 Hektar mit einer Modulfläche von ca. 20 Hektar. Er wird aktuell für landwirtschaftliche Zwecke/als Ackerland genutzt.
Das Plangebiet liegt zwischen dem bestehenden Windpark östlich der Ortschaft Hillmersdorf und der östlichen Grenze der Gemarkung Hillmersdorf entlang des Feldweges „Berliner Straße“ und ist auf zwei Teilflächen aufgeteilt, eine nördliche mit 14,2 Hektar und eine südliche mit 9 Hektar. Der Erschließungskorridor beidseits des Feldweges auf dem Flurstück 37/1, Flur 2 in der Gemarkung Hillmersdorf umfasst eine Fläche von 1,8 Hektar.
Das Vorhaben befindet sich im unbeplanten Außenbereich nach § 35 BauGB. Ziel und Zweck der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich einer Anlage zur Speicherung von Energie als Nebenanlage zu schaffen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im Regelverfahren nebst Durchführung einer Umweltprüfung mit Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Fichtwald, den 08.05.2025
gez. Wilkert | gez. Polz |
Bürgermeister | Amtsdirektor |