Auf Grundlage der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung und Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286) und der §§ 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung und Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S. 174), alle Gesetze in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieser Änderungssatzung gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kremitzaue in Ihrer Sitzung am 06.05.2024 folgende
1. Änderungssatzung erlassen:
§ 3
Steuermaßstab und Steuersatz
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 24,00 Euro
b) für den zweiten Hund 48,00 Euro
c) für den dritten und jeden weiteren Hund 96,00 Euro
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird oder
mehrere gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund 600,00 Euro
§ 4
Steuerbefreiung
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonstiger hilfloser Personen dienen. Sonstige hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
§ 4 nach Abs. 2 werden Abs. 3, 4 und 5 neu hinzugefügt:
(3) Steuerbefreiung wird gewährt für Hunde, die zur Zucht gewerblich gehalten werden.
(4) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die als Schweißhunde über die ent-sprechenden Prüfungsnachweise verfügen und von einem staatlich anerkannten Schweiß-hundeführer gehalten und jagdlich im Sinne des Tierschutzauftrages geführt werden.
(5) Sollten die Hunde alters- oder krankheitsbedingt die Funktionen nach Abs. 2 und/oder 4 nicht mehr ausüben können, kann auf gesonderten Antrag über eine sich anschließende Steuerbefreiung entschieden werden.
§ 5
Allgemeine Steuerermäßigung
§ 5 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:
b) einem Jagdgebrauchshund mit abgelegter und bestandener Prüfung von einem Jagdaus-übungsberechtigten, der nicht gewerblich tätig ist, sofern er Inhaber eines gültigen Jahres-jagdscheines ist, jedoch höchstens für einen Hund.
Die Prüfung zum Jagdgebrauchshund muss bei einem Jagdgebrauchshundeverband abgelegt worden sein, der selbst ein anerkannter deutscher Jagdgebrauchshundeverband ist bzw. bei einem internationalen Jagdgebrauchshundeverband, der als solcher von mindestens einem anerkannten deutschen Jagdgebrauchshundeverband anerkannt ist.
§ 6
Allgemeinde Voraussetzungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigungen)
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(1) Steuerbefreiungen nach § 4 Abs. 2, 3, 4 und 5 sowie Steuerermäßigungen nach § 5 wer-den nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Zweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Steuerbefreiungen nach § 4 Abs. 2, 3, 4 und 5 sowie Steuerermäßigungen nach § 5 wer-den nicht gewährt für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 dieser Satzung.
Der bisherige § 11 wird zu § 12
Der § 11 wird wie folgt neu gefasst:
§ 11
Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung des Steuerpflichtigen und zur Berechnung der Hundesteuer nach dieser Satzung werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet (Art. 6 Abs. 1 lit. c oder e und Abs. 3 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i. V. m. § 6 Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg (HundehV):
Daten die uns vom Hundehalter gegeben werden („Anmeldung eines Hundes“, „Abmeldung eines Hundes“) und aus Datensätzen des Einwohnermeldeamtes des Amtes Schlieben;
in Ausnahmefällen über Amtshilfeersuchen von kommunalen Ämtern.
(2) Daten nach Abs. 1 insbesondere Name, Vorname und Anschrift des Hundehalters und An-gaben zum Hund gemäß § 6 HundehV.
(3) Die Daten werden nur zum Zwecke der Veranlagung der Hundesteuer erhoben und in anderer Weise verarbeitet. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken im Rahmen der Aufgaben-erfüllung ist im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO gemäß § 6 Brandenburgisches Datenschutz-gesetz (BbgDSG) zulässig.
(4) Die Löschung der Daten erfolgt unter Anwendung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
(5) Nähere Erläuterungen bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten sind dem In-formationsblatt zur Berechnung der Hundesteuer der Gemeinde Kremitzaue gemäß Art. 13 und 14 DS-GVO zu entnehmen.
§ 12
In-Kraft-Treten
Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Kremitzaue, den 06.05.2024