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Amtsnachrichten – Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Schlieben
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Haushaltssatzung der Gemeinde Kremitzaue für das Haushaltsjahr 2024

Auf Grund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Kremitzaue vom 06.05.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen.

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf

1.517.200,00 EUR

ordentlichen Aufwendungen auf

1.503.100,00 EUR

außerordentlichen Erträge auf

98.500,00 EUR

außerordentlichen Aufwendungen auf

63.600,00 EUR

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf

2.127.400,00 EUR

Auszahlungen auf

2.363.000,00 EUR

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

1.339.900,00 EUR

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

1.291.200,00 EUR

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

787.500,00 EUR

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

1.071.800,00 EUR

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

0,00 EUR

Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

0,00 EUR

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven

0,00 EUR

Auszahlungen an Liquiditätsreserven

0,00 EUR

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen

Haushaltsjahren werden für 2024 nicht festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Hebesätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche Flächen

(Grundsteuer A)

355 v.H.

b)

für Grundstücke (Grundsteuer B)

401 v.H.

2.

Gewerbesteuer

300 v.H.

§ 5

1.

Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

2.

Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

3.

Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorhergehenden Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

4.

Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:

a)

der Erhöhung des Fehlbetrages um 100.000,00 Euro

und

b)

bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder. Einzelauszahlungen auf 50.000,00 Euro

festgesetzt.

5.

Nicht zahlungswirksame über- und außerplanmäßige Aufwendungen sind von den Wertgrenzen nach § 5 Nr. 3 und Nr. 4 ausgeschlossen und werden vom Amtsdirektor genehmigt.

Kremitzaue, den 21.03.2024

Festgestellt:

gez. Polz
Amtsdirektor

Die Haushaltssatzung wurde vom Landkreis Elbe-Elster, Amt für Kommunalaufsicht (AZ: 1125.40.01 HH 2024 / 2024-he) genehmigt.

Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme im Amt Schlieben, Kämmerei, Zimmer 105, Herzberger Straße 07, Schlieben, aus.