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Amtsnachrichten – Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Schlieben
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Entschädigungssatzung für die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schlieben und deren Ausschüsse sowie die Ortsvorsteher der Ortsteile

vom 20.05.2025

Aufgrund der §§ 3 Abs. 1, 28 Abs. 2 Nr. 9, 30 Abs. 4, 43 Abs. 4 Satz 4 und 45 Abs. 5 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]) sowie der Verordnung über die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse, für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sowie über den Ersatz des Verdienstausfalls (Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung - KomAEV) vom 31. Mai 2019 (GVBl.II/19, [Nr. 40]), geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2019 (GVBl.II/19, [Nr. 47]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schlieben in ihrer Sitzung am 29.04.2025 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schlieben und deren Ausschüsse sowie die Ortsvorsteher der Ortsteile.

§ 2

Grundsätze

(1) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und die Ortsvorsteher erhalten zur Abdeckung des mit dem Mandat verbundenen Aufwandes als Auslagenersatz eine Aufwandsentschädigung. Diese ist so bemessen, dass der mit dem Amt verbundene Aufwand und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten werden.

(2) Zu den persönlichen Aufwendungen zählen insbesondere zusätzlicher Bekleidungsaufwand, Kosten für Verzehr, Fachliteratur und Fernsprechgebühren sowie Fahrkosten innerhalb der Stadt Schlieben.

(3) Daneben wird den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung und deren Ausschüsse sowie den Ortsvorstehern ein Sitzungsgeld sowie auf Antrag eine Entschädigung des Verdienstausfalles sowie Reisekostenentschädigung gewährt.

§ 3

Aufwandsentschädigung für die Stadtverordneten

Die monatliche Aufwandsentschädigung für die Stadtverordneten wird auf 70 Euro festgesetzt.

§ 4

Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen Bürgermeister

(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen Bürgermeister wird auf 1.130 Euro festgesetzt.

(2) Wird der ehrenamtliche Bürgermeister von einem seiner Stellvertreter mindestens 2 Wochen bei der Vorbereitung und Durchführung einer Stadtverordnetenversammlung vertreten, erhält er nur die halbe Aufwandsentschädigung. Der andere Anteil steht dem Stellvertreter zu.

§ 5

Aufwandsentschädigung für die Ortsvorsteher

(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung für die Ortvorsteher wird wie folgt festgelegt:

OT Frankenhain

200 Euro

OT Schlieben

450 Euro

OT Jagsal

200 Euro

OT Wehrhain

200 Euro

OT Oelsig

200 Euro

OT Werchau

200 Euro

(2) Sofern ein Ortsvorsteher gleichzeitig Stadtverordneter ist, erhält er daneben auch die Aufwandsentschädigung als Stadtverordneter.

(3) Sollte ein Ortsvorsteher gleichzeitig ehrenamtlicher Bürgermeister sein, entfällt die Aufwandsentschädigung für den Ortsvorsteher.

§ 6

Sitzungsgeld

(1) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erhalten neben der Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 Euro.

(2) Das Sitzungsgeld wird gezahlt für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sowie die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung in denen Sie Mitglied sind. Für mehrere Sitzungen an einem Tag in der Eigenschaft eines Vertreters einer Gebietskörperschaft, darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

(3) Die Ausschussvorsitzenden erhalten für jede geleitete Sitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld von 30 Euro.

(4) Sachkundige Einwohner erhalten Sitzungsgeld in Höhe von 30 Euro für die Teilnahme an Beratungen der Ausschüsse, in die sie durch die Stadtverordnetenversammlung berufen sind.

(5) Ortsvorsteher erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung ein Sitzungsgeld von 30 Euro, wenn die Teilnahme im Rahmen ihrer Zuständigkeit erfolgt.

§ 7

Reiskostenvergütung

Für Dienstreisen ist eine Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes zu gewähren. Eine Reisekostenvergütung kann nur für Dienstreisen gewährt werden, die durch den Amtsdirektor angeordnet und genehmigt wurden.

§ 8

Zahlungsbestimmungen

(1) Die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder werden quartalsweise, nachträglich jeweils zum 15. des dem Quartal folgenden Monats ausgezahlt.

(2) Der Anspruch und die Zahlung beginnen mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Mandat wahrgenommen wird. Sie entfallen mit Ablauf des Monats, in dem das Mandat endet.

§ 9

Geschlechterspezifische Formulierungen

Soweit in dieser Satzung Funktionen mit einem geschlechterspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen.

§ 10

Inkrafttreten, Außenkrafttreten

Diese Entschädigungssatzung für die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schlieben und deren Ausschüsse sowie die Ortsvorsteher der Ortsteile tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Schlieben über die Entschädigung der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung vom 22.02.2022, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden Fichtwald, Hohenbucko, Kremitzaue, Lebusa und die Stadt Schlieben, Nr. 3 vom 16.03.2022 außer Kraft.

Schlieben, den 20.05.2025

gez. Polz
Amtsdirektor