Auf Grund des § 69 i.V.m. § 65 der Brandenburgischen Kommunalverfassung wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Schlieben vom 21.04.2026 folgende Haushaltssatzung erlassen.
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird wie folgt festgesetzt:
| 1. | Festsetzung im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der | ||
| Erträge | 7.547.800,00 € | |
| Aufwendungen | 8.131.200,00 € | |
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| davon: | |||
| ordentliche Erträge | 7.547.800,00 € | |
| ordentliche Aufwendungen | 8.131.200,00 € | |
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| außerordentliche Erträge | 0,00 € | |
| außerordentliche Aufwendungen | 0,00 € | |
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| Gesamtergebnis | -583.400,00 € | |
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| 2. | Festsetzung im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der | ||
| Einzahlungen | 11.305.700,00 € | |
| Auszahlungen | 11.738.400,00 € | |
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| davon: |
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| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 7.479.100,00 € | |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 7.895.600,00 € | |
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| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 2.595.900,00 € | |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 3.826.600,00 € | |
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| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 1.230.700,00 € | |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 16.200,00 € | |
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| Veränderung des Bestandes an Finanzmitteln | -432.700,00 € | |
Ein Haushaltssicherungskonzept ist nicht aufzustellen.
Nach § 139 BbgKVerf wird die Amtsumlage bzw. die differenzierte Amtsumlage, für auf den Bauhof übertragene Aufgaben, auf der Grundlage der für die amtsangehörigen Gemeinden maßgeblichen Umlagegrundlagen wie folgt festgesetzt:
| Umlage | Festsetzung |
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| 1. Amtsumlage | 40,000 v.H. |
| 2. Amtsumlage für Gemeinden, die Aufgaben dem Bauhof übertragen haben | 12,078 v.H. |
Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren werden nicht festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 770.700,00 € festgesetzt.
| 1. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist, werden bei: | |
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| a) | der Erhöhung des geplanten Fehlbetrages im laufenden Haushaltsjahr um 100.000,00 € auf 683.400,00 € |
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| und | |
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| b) | bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 100.000,00 € festgesetzt. |
| 2. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für das Amt von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 50.000,00 € festgesetzt. | |
| 3. | Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 0,00 € festgesetzt. | |
| 4. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung des Amtsausschusses bedürfen, wird auf 30.000,00 € festgesetzt. | |
| 5. | Nicht zahlungswirksame über- und außerplanmäßige Aufwendungen sind von den Wertgrenzen nach § 6 Nr. 2 und Nr. 4 ausgeschlossen und werden vom Amtsdirektor genehmigt. | |
festgestellt:
Schlieben, den 21.04.2026
Die Haushaltssatzung wurde am 04.05.2026 vom Landkreis Elbe-Elster, Amt für Kommunalaufsicht, genehmigt.
Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme im Amt Schlieben, Kämmerei, Zimmer 105, Herzberger Straße 07, Schlieben, aus.