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Amtsnachrichten – Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden
Ausgabe 6/2026
Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Schlieben
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Haushaltssatzung des Amtes Schlieben für das Haushaltsjahr 2026

Auf Grund des § 69 i.V.m. § 65 der Brandenburgischen Kommunalverfassung wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Schlieben vom 21.04.2026 folgende Haushaltssatzung erlassen.

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird wie folgt festgesetzt:

1.

Festsetzung im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der 

Erträge

7.547.800,00 €

Aufwendungen

8.131.200,00 €

davon:

ordentliche Erträge

7.547.800,00 €

ordentliche Aufwendungen

8.131.200,00 €

außerordentliche Erträge

0,00 €

außerordentliche Aufwendungen

0,00 €

Gesamtergebnis

-583.400,00 €

2.

Festsetzung im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der 

Einzahlungen

11.305.700,00 €

Auszahlungen

11.738.400,00 €

davon:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

7.479.100,00 €

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

7.895.600,00 €

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

2.595.900,00 €

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

3.826.600,00 €

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

1.230.700,00 €

Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

16.200,00 €

Veränderung des Bestandes an Finanzmitteln

-432.700,00 €

§ 2

Ein Haushaltssicherungskonzept ist nicht aufzustellen.

§ 3

Nach § 139 BbgKVerf wird die Amtsumlage bzw. die differenzierte Amtsumlage, für auf den Bauhof übertragene Aufgaben, auf der Grundlage der für die amtsangehörigen Gemeinden maßgeblichen Umlagegrundlagen wie folgt festgesetzt:

Umlage

Festsetzung

 

 

1. Amtsumlage

40,000 v.H.

2. Amtsumlage für Gemeinden, die Aufgaben dem Bauhof übertragen haben

12,078 v.H.

§ 4

Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren werden nicht festgesetzt.

§ 5

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 770.700,00 € festgesetzt.

§ 6

1.

Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist, werden bei:

 

a)

der Erhöhung des geplanten Fehlbetrages im laufenden Haushaltsjahr um 100.000,00 € auf 683.400,00 €

 

 

 

und

 

b)

bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 100.000,00 € festgesetzt.

2.

Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für das Amt von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

3.

Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 0,00 € festgesetzt.

4.

Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung des Amtsausschusses bedürfen, wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

5.

Nicht zahlungswirksame über- und außerplanmäßige Aufwendungen sind von den Wertgrenzen nach § 6 Nr. 2 und Nr. 4 ausgeschlossen und werden vom Amtsdirektor genehmigt.

festgestellt:

Schlieben, den 21.04.2026

gez. Polz
Amtsdirektor

Die Haushaltssatzung wurde am 04.05.2026 vom Landkreis Elbe-Elster, Amt für Kommunalaufsicht, genehmigt.

Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme im Amt Schlieben, Kämmerei, Zimmer 105, Herzberger Straße 07, Schlieben, aus.