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Amtsnachrichten – Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden
Ausgabe 6/2026
Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Schlieben
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Stadt Schlieben Bezeichnung Entwurfsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 01/24 „Neubau Kindertagesstätte in der Bahnhofstraße“ in der Stadt Schlieben

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordneten der Stadt Schlieben beschließen in Ihrer Sitzung am 19.05.2026 folgendes:

1.

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 01/2024 „Neubau Kindertagesstätte in der Bahnhofstraße“ und der Entwurf der Begründung dazu (einschließlich Umweltbericht) werden in der vorliegenden Fassung vom April 2026 gebilligt.

2.

Diese gebilligten Unterlagen werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die dort vorgeschriebene Mindestdauer veröffentlicht.

3.

Die betroffenen Behörden, Träger öffentlicher Belange (TöB) und Nachbargemeinden werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu einer Stellungnahme zu den gebilligten Unterlagen aufgefordert und über deren Veröffentlichung informiert.

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit dem Aufwuchs am Bundeswehrstandort in Holzdorf, ergibt sich die Notwendigkeit zur Schaffung einer neuen Kindertagesstätte unter Inanspruchnahme von Fördermitteln. Die Bestandseinrichtung in Schlieben in der „Kellerstraße“ deckt den zukünftigen Bedarf nicht ab. Eine Erweiterung ist wirtschaftlich und technisch nicht darstellbar, so dass ein Neubau mit einer Betreuungskapazität von 80 Kindern (aktuell 60 Kinder) unumgänglich ist.

Als Standort empfiehlt sich das Grundstück Gemarkung Schlieben, Flur 7, Flurstücke 166 und 167 sowie Flur 8, Flurstücke 41 und Teile der Flurstücke 764, 761 und 96/7 aufgrund der Nähe zur Grund- und Oberschule.

Mit dem Planverfahren sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der Kindertageseinrichtung samt Freiflächen und Nebenanlagen geschaffen werden. Dazu sollen Teil der Flächen des bestehenden Schulcampus sowie ein im Plangebiet befindliches Wohngrundstück genutzt werden. Die Erschließung wird über die angrenzenden Verkehrsflächen erfolgen. Die voraussichtlich notwendigen Umweltschutzmaßnahmen / Ausgleichsmaßnahmen sollen, soweit möglich im Plangebiet oder im Umfeld umgesetzt werden.

Der Bebauungsplan dient der Erhaltung und Sicherung einer stabilen Bevölkerungsstruktur, soziale Bedürfnisse der Bürger der Gemeinde werden befriedigt. Die Planungsabsicht steht im Einklang mit dem Gemeinwohl und liegt damit im öffentlichen Interesse.

Das geplante Vorhaben kann unter den gegebenen Umständen nicht genehmigt werden, weil das Vorhabengebiet im sogenannten „Außenbereich“ liegt und das Vorhaben nicht privilegiert ist. Ein Bauantrag für beide Vorhaben würde abgelehnt werden.

Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren aufgestellt, da die Voraussetzung für eine Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahren gemäß §§ 13 und 13a BauGB nicht vorliegen.

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde am 28.05.2024 gefasst.

Die sich aus der bereits durchgeführten Unterrichtung zum Vorentwurf ergebenden Hinweise sind in den vorliegenden Entwurf eingeflossen. Zusätzlich wurde die Umweltprüfung vertieft. Der Umweltbericht wurde entsprechend ergänzt.

Mit dem vorliegenden Beschluss nehmen die Gemeindevertreter die vorliegenden Unterlagen zum Entwurf an.

Den gesetzlichen Vorschriften des Baugesetzbuches entsprechend, sollen nunmehr die Öffentlichkeit als auch Behörden, TöB und Nachbargemeinden um eine Stellungnahme zum Entwurf gebeten werden, um zusätzliche Informationen für die Planung zu gewinnen und betroffene Belange gerecht abwägen zu können.

Schlieben, den 19.05.2026

Schülzchen

Polz

Bürgermeisterin

Amtsdirektor