Auf Grund des § 69 i.V.m. § 65 der Brandenburgischen Kommunalverfassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Kremitzaue vom 23.06.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen.
| Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird wie folgt festgesetzt: | |
| 1. Festsetzung im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
| Erträge | 1.600.800,00 € |
| Aufwendungen | 1.575.700,00 € |
| davon: |
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| ordentliche Erträge | 1.600.800,00 € |
| ordentliche Aufwendungen | 1.575.700,00 € |
| außerordentliche Erträge | 0,00 € |
| außerordentliche Aufwendungen | 0,00 € |
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| Gesamtergebnis | 25.100,00 € |
| 2. Festsetzung im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen | 2.751.200,00 € |
| Auszahlungen | 2.793.900,00 € |
| davon: |
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| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 1.409.800,00 € |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 1.341.100,00 € |
| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 1.341.400,00 € |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 1.452.800,00 € |
| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 0,00 € |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 0,00 € |
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| Veränderung des Bestandes an Finanzmitteln | -42.700,00 € |
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahr 2026 wieder hergestellt.
| Die Steuersätze für die Realsteuern, die in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind, betragen: | ||
| Steuerart | Festsetzung | |
| 1. | Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) | 315 v.H. |
| 2. | Grundsteuer B (Grundstücke) | 460 v.H. |
| 3. | Gewerbesteuer | 300 v.H. |
Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren werden nicht festgesetzt.
Ein Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird nicht festgesetzt.
| 1. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist, werden bei: | |
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| a) | der Erhöhung des geplanten Fehlbetrages im laufenden Haushaltsjahr um 50.000,00 Euro |
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| und | |
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| b) | bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 20.000,00 € |
| festgesetzt. | |
| 2. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 50.000,00 € festgesetzt. | |
| 3. | Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 0,00 € festgesetzt. | |
| 4. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 5.000,00 € festgesetzt. | |
| 5. | Nicht zahlungswirksame über- und außerplanmäßige Aufwendungen sind von den Wertgrenzen nach § 6 Nr. 2 und Nr. 4 ausgeschlossen und werden vom Amtsdirektor genehmigt. | |
festgestellt:
Schlieben, den 23.06.2025
Die Haushaltssatzung wurde am 25.06.2025 vom Landkreis Elbe-Elster, Amt für Kommunalaufsicht, genehmigt.
Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme im Amt Schlieben, Kämmerei, Zimmer 105, Herzberger Straße 07, Schlieben, aus.