Auf Grund des § 69 i.V.m. § 65 der Brandenburgischen Kommunalverfassung wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schlieben vom 29.04.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen.
| Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird wie folgt festgesetzt: | |
| 1. Festsetzung im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
| Erträge | 4.900.800,00 € |
| Aufwendungen | 5.585.700,00 € |
| davon: |
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| ordentliche Erträge | 4.895.600,00 € |
| ordentliche Aufwendungen | 5.584.300,00 € |
| außerordentliche Erträge | 5.200,00 € |
| außerordentliche Aufwendungen | 1.400,00 € |
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| Gesamtergebnis | -684.900,00 € |
| 2. Festsetzung im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen | 8.961.500,00 |
| Auszahlungen | 10.054.600,00 |
| davon: |
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| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 4.298.200,00 € |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 4.747.400,00 € |
| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 4.663.300,00 € |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 5.282.600,00 € |
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| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 0,00 € |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 24.600,00 € |
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| Veränderung des Bestandes an Finanzmitteln | -1.093.100,00 € |
Ein Haushaltssicherungskonzept ist nicht aufzustellen.
Die Steuersätze für die Realsteuern, die in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind, betragen:
| Steuerart | Festsetzung | |
| 1. | Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) | 310 v.H. |
| 2. | Grundsteuer B (Grundstücke) | 475 v.H. |
| 3. | Gewerbesteuer | 324 v.H. |
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 571.400,00 € festgesetzt.
Ein Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird nicht festgesetzt.
| 1. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist, werden bei: | ||
| a) | der Erhöhung des geplanten Fehlbetrages im laufenden Haushaltsjahr um 100.000,00 € auf -788.700,00 € | |
| und | ||
| b) | bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 50.000,00 € | |
| festgesetzt. | ||
| 2. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 50.000,00 € festgesetzt. | ||
| 3. | Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 0,00 € festgesetzt. | ||
| 4. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, wird auf 10.000,00 € festgesetzt. | ||
| 5. | Nicht zahlungswirksame über- und außerplanmäßige Aufwendungen sind von den Wertgrenzen nach § 6 Nr. 2 und Nr. 4 ausgeschlossen und werden vom Amtsdirektor genehmigt. | ||
festgestellt:
Schlieben, den 05.05.2025
Die Haushaltssatzung wurde am 24.06.2025 vom Landkreis Elbe-Elster, Amt für Kommunalaufsicht, genehmigt.
Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme im Amt Schlieben, Kämmerei, Zimmer 105, Herzberger Straße 07, Schlieben, aus.