Die meisten Bewohner/innen des Amtes Schlieben freuen sich über ihren gepflegten Ort und achten entsprechend auf ihr Wohnumfeld. Für dieses Engagement ein Dankeschön. Allerdings stellt das Ordnungsamt des Amtes Schlieben auch fest, dass einigen Bürger/innen die Pflichten der Straßenreinigung nicht bekannt sind. Die Straßenreinigung gehört grundsätzlich zu den Pflichten der Grundstückseigentümer/Anlieger. Aspekte wie Verkehrssicherheit, Gefahrenabwehr und Pflege des Ortsbildes stehen hierbei im Vordergrund.
Um die Sauberkeit unserer Straßen und Wege zu gewährleisten, muss jeder seine Aufgaben erfüllen. Anders als die meisten Städte und Gemeinden erheben die Gemeinden des Amtes Schlieben keine gesonderten Straßenreinigungsgebühren. Dies ist nur möglich, weil die Reinigungsaufgabe auf die Grundstückseigentümer/Anlieger übertragen und in der Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Gemeinde des Amtes Schlieben geregelt ist.
Unter anderem sind die Eigentümer/Anlieger verpflichtet, den Rinnstein regelmäßig von Gras, Unkraut, Unrat sowie Sand und Streugut zu reinigen, um einen störungsfreien Abfluss von Regenwasser sicherstellen zu können. Dies gilt auch für den Gehweg. Des Weiteren haben Anlieger von Grünanlagen, Anpflanzungen und Rabatten deren sachgerechte Pflege zu gewährleisten.
Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, dass immer mehr Grundstückseigentümer ihre Pflicht vernachlässigen, Sträucher, Hecken und Büsche, die in den öffentlichen Verkehrsraum ragen, zurückzuschneiden. In den Straßenbereich oder auf den Gehweg ragender Bewuchs beeinträchtigt die Sichtverhältnisse und behindert das Gehen auf dem Gehweg. Es ergeht der dringende Hinweis an alle Grundstückseigentümer, regelmäßig den Bewuchs der Grundstücke so zu verschneiden, dass Behinderungen für den Fußgänger und eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen sind.
Die Straßenreinigungspflicht gemäß Straßenreinigungssatzung sowie die Verkehrssicherungspflicht gemäß Ordnungsbehördlicher Verordnung besteht im Übrigen auch dann, wenn der Eigentümer/Anlieger wegen Gebrechlichkeit, Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen selbst nicht in der Lage ist, diese Arbeiten auszuführen.
Das Ordnungsamt des Amtes Schlieben hat die Möglichkeit, mit einem Bußgeld einzugreifen und die Erfüllung der Pflichten durchzusetzen.
Die Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden des Amtes Schlieben sowie die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit können Sie auf der Internetseite des Amtes Schlieben, www.amt-schlieben.de, nachlesen.