Auf Grund des § 69 i.V.m. § 65 der Brandenburgischen Kommunalverfassung wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Schlieben vom 13.05.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen.
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird wie folgt festgesetzt:
| 1. Festsetzung im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
| Erträge | 7.688.000,00 € |
| Aufwendungen | 8.088.300,00 € |
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| davon: | |
| ordentliche Erträge | 7.688.000,00 € |
| ordentliche Aufwendungen | 8.088.300,00 € |
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| außerordentliche Erträge | 0,00 € |
| außerordentliche Aufwendungen | 0,00 € |
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| Gesamtergebnis
| -400.300,00 € |
| 2. Festsetzung im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen | 8.705.500,00 € |
| Auszahlungen | 9.350.000,00 € |
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| davon: | |
| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 7.627.400,00 € |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 7.869.400,00 € |
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| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 618.100,00 € |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 1.465.700,00 € |
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| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 460.000,00 € |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 14.900,00 € |
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| Veränderung des Bestandes an Finanzmitteln
| -644.500,00 € |
Ein Haushaltssicherungskonzept ist nicht aufzustellen.
Nach § 139 BbgKVerf wird die Amtsumlage bzw. die differenzierte Amtsumlage, für auf den Bauhof übertragene Aufgaben, auf der Grundlage der für die amtsangehörigen Gemeinden maßgeblichen Umlagegrundlagen wie folgt festgesetzt:
| Umlage | Festsetzung |
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| 1. Amtsumlage | 38,010 v.H. |
| 2. Amtsumlage für Gemeinden, die Aufgaben dem Bauhof übertragen haben | 10,261 v.H. |
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 265.000,00 € festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 460.000,00 € festgesetzt.
| 1. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist, werden bei: | |
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| a) | der Erhöhung des geplanten Fehlbetrages im laufenden Haushaltsjahr um 100.000,00 € auf 500.300,00 € |
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| und | |
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| b) | bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 50.000,00 € |
| festgesetzt. | ||
| 2. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für das Amt von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 50.000,00 € festgesetzt. | |
| 3. | Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 0,00 € festgesetzt. | |
| 4. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung des Amtsausschusses bedürfen, wird auf 10.000,00 € festgesetzt. | |
| 5. | Nicht zahlungswirksame über- und außerplanmäßige Aufwendungen sind von den Wertgrenzen nach § 6 Nr. 2 und Nr. 4 ausgeschlossen und werden vom Amtsdirektor genehmigt. | |
festgestellt:
Schlieben, den 27.05.2025
Die Haushaltssatzung wurde am 19.06.2025 vom Landkreis Elbe-Elster, Amt für Kommunalaufsicht, genehmigt.
Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme im Amt Schlieben, Kämmerei, Zimmer 105, Herzberger Straße 07, Schlieben, aus.