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Amtsnachrichten – Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden
Ausgabe 8/2025
Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Schlieben
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Hauptsatzung des Amtes Schlieben (HS)

vom 22.07.2025

Aufgrund des § 140 Abs. 1 i.V.m. §§ 4 und 28 Absatz 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]) hat der Amtsausschuss des Amtes Schlieben in seiner Sitzung am 22.07.2025 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Name, Sitz und Mitgliedsgemeinden des Amtes

(1) Das Amt führt den Namen „Amt Schlieben“. Sitz des Amtes Schlieben ist die Stadt Schlieben, Herzberger Straße 7, 04936 Schlieben.

(2) Mitgliedsgemeinden sind die Gemeinden Fichtwald, Hohenbucko, Kremitzaue, Lebusa und die Stadt Schlieben.

§ 2

Dienstsiegel

Das Amt führt ein Dienstsiegel. Es zeigt in der Mitte das Wappen des Landes Brandenburg. Die Umschrift lautet: AMT SCHLIEBEN; LANDKREIS ELBE-ELSTER.

§ 3

Aufgaben des Amtes

(1) Neben den ihm durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Aufgaben nach § 135 BbgKVerf erfüllt das Amt Schlieben einzelne ihm von allen oder mehreren Mitgliedsgemeinden nach § 135 Abs. 5 BbgKVerf übertragenen Selbstverwaltungsaufgaben.

(2) Alle Mitgliedsgemeinden haben folgende Selbstverwaltungsaufgaben auf das Amt Schlieben übertragen:

a)

Kindertagesbetreuung/ Trägerschaft der Kindertagesstätten,

b)

Einrichtung und Unterhaltung einer Schiedsstelle,

c)

Berufung eines Wahlleiters und dessen Stellvertreters,

d)

Erarbeitung eines integrierten Stadtentwicklungskonzeptes,

e)

Vorbereitende Bauleitplanung.

(3) Die Gemeinden Fichtwald und Lebusa sowie die Stadt Schlieben haben die Einrichtung und Unterhaltung des Bauhofes auf das Amt Schlieben übertragen.

§ 4

Förmliche Einwohnerbeteiligung

(1) Neben Einwohneranträgen (§ 13 Absatz 2 bis 8 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 15 BbgKVerf) beteiligt das Amt Schlieben seine betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner in wichtigen Angelegenheiten des Amtes Schlieben förmlich mit folgenden Mitteln:

1.

Einwohnerfragestunden,

2.

Einwohnerversammlungen,

3.

Einwohnerbefragungen.

Das Amt Schlieben prüft, ob betroffene Personen oder Personengruppen, die nicht die Einwohnereigenschaft innehaben, in Maßnahmen nach Satz 1 einbezogen werden, wenn hierfür im Einzelfall ein Bedarf besteht.

(2) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Formen sind auch für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen offen. Darüber hinaus beteiligt das Amt Schlieben Kinder und Jugendliche in folgenden Formen:

1.

das aufsuchende direkte Gespräch,

2.

durch offene Beteiligung in der Form

a)

Diskussionsrunde oder

b)

Workshop,

3.

projektbezogen durch situative Beteiligung in der Form

a)

Diskussionsrunde oder

b)

Workshop.

Das Amt entscheidet unter Berücksichtigung des betroffenen Personenkreises, des Beteiligungsgegenstandes und der mit der Beteiligung verfolgten Ziele, welche der geschaffenen Formen im Einzelfall zur Anwendung gelangt.

§ 5

Einwohnerfragestunden

(1) In öffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses sind alle Personen, die im Amt Schlieben ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohner), berechtigt, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen Angelegenheiten des Amtes Schlieben an den Amtsausschuss oder den Amtsdirektor zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde).

(2) Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Jeder Einwohner kann sich im Regelfall in Hinblick auf bis zu drei unterschiedlichen Themen zu Wort melden. Die Wortmeldungen sollen drei Minuten nicht überschreiten.

(3) Kann eine Frage nicht in der Sitzung mündlich beantwortet werden, ist eine schriftliche Antwort zugelassen.

§ 6

Einwohnerversammlung

(1) Wichtige Angelegenheiten des Amtes Schlieben sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck können Einwohnerversammlungen für das Amtsgebiet oder Teile des Gebietes des Amtes Schlieben durchgeführt werden.

(2) Der Amtsdirektor beruft im Einvernehmen mit dem Amtsausschussvorsitzenden und gegebenenfalls dem ehrenamtlichen Bürgermeister der betreffenden Gemeinde, unter Angabe der Tagesordnung und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird, die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversammlung entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzung des Amtsausschusses.

(3) Der Amtsdirektor, der Amtsausschussvorsitzende oder der ehrenamtliche Bürgermeister der betreffenden Gemeinde leitet die Einwohnerversammlung. Alle Personen, die im Amt Schlieben bzw. in dem begrenzten Gebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben in der Einwohnerversammlung Rede- und Stimmrecht. Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 7

Einwohnerbefragungen

(1) Der Amtsausschuss kann in wichtigen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eine Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner des gesamten Amtsgebietes oder einzelner Gebiete des Amtes Schlieben beschließen (Einwohnerbefragung).

(2) Teilnahmeberechtigt sind, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, alle Einwohnerinnen und Einwohner des Amtes Schlieben bzw. des durch den Amtsausschuss zuvor festgelegten Gebietes des Amtes Schlieben, die am Befragungstag oder am letzten des Tag des Befragungszeitraumes das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Die Fragen sind grundsätzlich so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können. Eine Auswahl zwischen unterschiedlichen Varianten ist möglich.

(4) Die konkrete Fragestellung, Zeit, Ort und das nähere Verfahren der Befragung werden durch den Amtsausschuss durch gesonderten Beschluss (Durchführungsbeschluss) bestimmt und öffentlich bekannt gemacht.

(5) Die Feststellung des Ergebnisses der Einwohnerbefragung obliegt dem Vorsitzenden des Amtsausschusses und seinen Stellvertretern, welche für die organisatorische Abwicklung der Befragung und deren Auswertung durch die Beschäftigten der Amtsverwaltung unterstützt werden.

§ 8

Seniorenbeirat

(1) Das Amt Schlieben richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der Senioren im Amtsgebiet einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung „Seniorenbeirat des Amtes Schlieben“.

(2) Dem Beirat gehören 5 Mitglieder an. Die Mitglieder sind grundsätzlich Personen im Alter ab 60 Jahren oder Rentner bzw. Ruheständler, welche im Amt Schlieben wohnen. Sie sind ehrenamtlich (§ 20 BbgKVerf) tätig. Die Mitglieder werden durch den Amtsausschuss auf Vorschlag des Amtsdirektors in offener Abstimmung benannt.

(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Senioren im Amt Schlieben haben, gegenüber dem Amtsausschuss Stellung zu nehmen sowie Anliegen der Senioren vor dem Amtsausschuss vorzutragen und zu erläutern.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen des Amtes Schlieben.

(5) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Amtsdirektor kann die Einberufung des Beirates verlangen. Einer ortsüblichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen bedarf es nicht. Der Amtsdirektor, von diesem beauftragte Personen und die Mitglieder des Amtsausschusses haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9

Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Sie kann sich an den Amtsausschuss wenden.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem sie sich an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Amtsausschusses wendet und ihren Standpunkt schriftlich oder elektronisch darlegt. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende unterrichtet den Amtsausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, ihren Standpunkt in einer der nächsten Sitzung persönlich vorzutragen.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist durch den Amtsausschuss auf Vorschlag des Amtsdirektors durch Abstimmung zu benennen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt die Aufgaben nach Absatz 1 wahr und berät den Amtsausschuss in Angelegenheiten der Gleichstellung von Frau und Mann. §§ 22 bis 24 Landesgleichstellungsgesetz finden keine Anwendung.

(5) Sind in dieser Satzung, in anderen Satzungen oder Veröffentlichungen des Amtes aus Gründen der Lesbarkeit und Verständlichkeit Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff bezeichnet, beschreibt dieser Begriff die Funktion stets unabhängig von der Geschlechtsidentität der sie bekleidenden Person und gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen und sind alle Geschlechteridentitäten einbezogen.

§ 10

Geschäfte der laufenden Verwaltung

(1) Der Amtsdirektor führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen insbesondere:

1.

Vergaben, sofern der Wert 10.000 € unterschreitet,

2.

Geschäfte über Vermögensgegenstände des Amtes, sofern der Wert 10.000 € unterschreitet,

3.

der Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksgeschäften, sofern der Wert 5.000 € unterschreitet,

4.

die Aufnahme von Krediten oder der Abschluss kreditähnlicher Geschäfte, sofern der Wert 10.000 € unterschreitet,

5.

der Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, sofern der Wert 10.000 € unterschreitet.

(2) Der Amtsdirektor kann sich jederzeit vorbehalten, Angelegenheiten, welche das Amt Schlieben betreffen und grundsätzlich in seinen Entscheidungskompetenzbereich fallen, dem Amtsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

§ 11

Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit

(1) Die Amtsausschussmitglieder teilen dem oder der Vorsitzenden des Amtsausschusses unverzüglich nach der konstituierenden Sitzung des Amtsausschusses beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit. Anzugeben sind

1.

der Beruf, der Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherr und die derzeitig ausgeübte Beschäftigung sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben.

2.

Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt im Amt Schlieben.

(2) Jede Änderung der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist der oder dem Vorsitzenden des Amtsausschusses vor der nächsten Sitzung des Amtsausschusses, jedoch spätestens innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen.

§ 12

Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Amtsausschusses werden spätestens 7 Tage vor der Sitzung nach § 13 Abs. 4 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.

(2) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies kann regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall sein:

1.

Personal- und Disziplinarangelegenheiten,

2.

Grundstücksgeschäfte und Vergaben,

3.

Informationen zu Bauanträgen,

4.

Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner,

5.

Aushandlung von Verträgen mit Dritten.

Die Einordnung einer bestimmten Angelegenheit zu einer der in Absatz 2 Satz 3 genannten Gruppen von Angelegenheiten entbindet nicht von der Einzelfallprüfung, ob tatsächlich überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner in dem konkreten Einzelfall den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

(3) Jede Person hat das Recht, Beschlussvorlagen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte einzusehen. Soweit Beschlussvorlagen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte personenbezogene Daten enthalten, sind diese zu anonymisieren. Dies gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten zum Verständnis der Beschlussvorlagen erforderlich sind und durch die Veröffentlichung schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden. Die Einsichtnahme erfolgt im Amt Schlieben (Stabsabteilung) innerhalb der Sprechzeiten.

§ 13

Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Amtsdirektor.

(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen des Amtes Schlieben, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im „Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden Fichtwald, Hohenbucko, Kremitzaue, Lebusa und die Stadt Schlieben“, welches als Beilage zu den „Amtsnachrichten für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden Fichtwald, Hohenbucko, Kremitzaue, Lebusa und die Stadt Schlieben“ erscheint. Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachungen.

(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten im Dienstgebäude des Amtes Schlieben, Herzberger Straße 07, 04936 Schlieben ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom Amtsdirektor angeordnet.

Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.

(4) Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Amtsausschusses durch Aushang in den nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen der amtsangehörigen Gemeinden öffentlich bekannt gemacht:

Gemeinde Fichtwald

OT Hillmersdorf

an der Bushaltestelle gegenüber Dorfstraße 11

OT Naundorf

Ortsmitte, Nähe Denkmal

OT Stechau

an der Grünanlage gegenüber Dorfstraße 54

Gemeinde Hohenbucko

OT Hohenbucko

am Feuerwehrgerätehaus

OT Proßmarke

an der Bushaltestelle gegenüber Hohenbuckoer Straße 01

Gemeinde Kremitzaue

OT Kolochau

Dorfstraße 01/ Ecke Poststraße

OT Malitschkendorf

Hauptstraße 25 (an der Bushaltestelle)

OT Polzen

Hauptstraße 18 (Gemeindehaus)

Gemeinde Lebusa

OT Freileben

Amselweg/Ecke Waldstraße und Striesa vor Haus Nr. 13

OT Körba

am Gemeindebüro, Lindenstraße 21

OT Lebusa

Bushaltestelle/Ortsmitte (“Netzkiete“)

Stadt Schlieben

OT Frankenhain

Frankenhain Nr. 22 (Glockenturm)

OT Jagsal

vor dem Grundstück Jagsal Nr. 20 (Dorfgemeinschaftshaus)

OT Oelsig

Oelsig Nr. 24 A (Feuerwehrgerätehaus)

OT Schlieben

vor dem Grundstück Markt 05 (vor der Kirche)

OT Wehrhain

vor dem Grundstück Wehrhainer Lindenstraße 33

OT Werchau

Werchau Nr. 21 (an der Feuerwehr)

Die Schriftstücke sind 7 volle Tage vor dem Sitzungstag auszuhängen, den Tag des Anschlags nicht mitgerechnet. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlags ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme durch die zum Anschlag oder zur Abnahme beauftragte Person auf dem ausgehängten Schriftstück zu vermerken und durch Unterschrift zu bestätigen. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage, nachdem die Ladung zur Post gegeben wurde.

(5) Öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Absatz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 27a VwVfG, sind dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung im „Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden Fichtwald, Hohenbucko, Kremitzaue, Lebusa und die Stadt Schlieben“ zugänglich gemacht wird. Die Zugänglichmachung auszulegender Dokumente im Sinne von § 1 Absatz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 27b VwVfG, erfolgt durch Auslegung im Bürgerbüro des Amtes Schlieben innerhalb der Sprechzeiten.

(6) Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Amt Schlieben unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies gilt entsprechend für den Flächennutzungsplan und für Verordnungen des Amtes Schlieben (§ 3 Abs. 4 und 6 BbgKVerf).

§ 14

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung des Amtes Schlieben tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung des Amtes Schlieben vom 23.03.2021 außer Kraft.

(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.

Schlieben, den 22.07.2025

gez. Polz
Amtsdirektor