Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]) sowie den §§ 2, 3, 44 und 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 09], S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S. 9) hat der Amtsausschuss des Amtes Schlieben in seiner Sitzung am 22.07.2025 folgende Satzung beschlossen:
(1) Das Amt Schlieben unterhält eine Freiwillige Feuerwehr nach den örtlichen Verhältnissen für vorbeugende und abwehrende Maßnahmen bei Brandgefahren (Brandschutz) und bei Gefahren in Not- und Unglücksfällen (Hilfeleistung) gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (BbgBKG).
(2) Das Amt Schlieben erhebt für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr, Gebühren gemäß dem als Anlage beigefügten „Verzeichnis über die Gebührentarife“, welches Bestandteil dieser Satzung ist.
(3) Ansprüche des Amtes Schlieben (insbesondere zivilrechtliche Ansprüche) für andere als die in der Anlage zu dieser Satzung bezeichneten Leistungen bleiben von dieser Satzung unberührt.
(4) Gebühren werden auch bei missbräuchlicher Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr erhoben.
(1) Maßstab für die Berechnung der Gebühr für den Einsatz der Feuerwehrkräfte, der Fahrzeuge und Geräte ist die jeweilige Einsatzzeit. Einsatzzeit ist die Zeit von der Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Schlieben bis zu Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erfordern, wird die dafür aufgewendete Zeit der Einsatzzeit hinzugerechnet. Die Abrechnung der Einsätze erfolgt minutengenau.
(2) Maßstab für die Gebühr der Verbrauchsmittel/ Sonderlöschmittel ist die Menge des zum Einsatz gekommenen Verbrauchsmittels/ Sonderlöschmittels in Abhängigkeit der Höhe der Wiederbeschaffungskosten zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10 % der Wiederbeschaffungskosten für das Verbrauchsmittel/ Sonderlöschmittel und etwaiger Entsorgungskosten.
(3) Bei mehreren nebeneinander vorzunehmenden gebührenpflichtigen Leistungen, setzt sich die Gesamtgebühr aus der Summe der einzeln in Betracht kommenden Tarifnummern der Anlage „Verzeichnis über die Gebührentarife“ zusammen.
(4) Berechnungsgrundlage sind die Angaben im Einsatzbericht der jeweiligen Ortswehr der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Schlieben. Der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge und Geräte erfolgt entsprechend des Alarmstichwortes und der dazu gültigen Alarm- und Ausrückeordnung der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Schlieben. Nach der Lagebeurteilung am Ereignisort liegt der Einsatz von Personal und Einsatztechnik sowie von Verbrauchsmitteln/ Sonderlöschmitteln im pflichtgemäßen Ermessen der Einsatzleitung.
(5) Gebühren können auch dann erhoben, wenn sich nach der Alarmierung herausstellt, dass eine Leistungserbringung nicht mehr erforderlich ist.
(6) Muss die Freiwillige Feuerwehr des Amtes Schlieben wegen oder infolge eines Einsatzes oder einer Leistung, Leistungen oder Mittel Dritter in Anspruch nehmen, so werden die dafür entstehenden Entgelte zusätzlich zu den Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Dies gilt auch für entstandene Kosten durch weitere hilfeleistende öffentliche Feuerwehren bei Hilfeleistungen nach § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 BbgBKG.
(1) Für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Schlieben können Gebühren gemäß § 45 Abs. 1 BbgBKG von demjenigen erhoben werden, der:
| 1. | die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, |
| 2. | ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist, |
| 3. | als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährliche Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist, |
| 4. | als Veranstalter nach § 34 Abs. 2 oder als Verpflichteter nach § 35 verantwortlich ist, |
| 5. | ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist, |
| 6. | Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde, |
| 7. | wider besseres Wissen in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz alarmiert hat oder |
| 8. | eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Falschalarm ausgelöst hat. |
(2) Für den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industrieanlagen kann das Amt Schlieben Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg aufgrund dieser Satzung erheben.
(3) Erfüllt ein Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter seine Verpflichtungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BbgBKG nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann der Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien verlangt werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dient. Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten.
(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Bei vorsätzlicher Brandstiftung und sonstigem vorsätzlichem Verhalten haftet nur der Täter.
Von der Erhebung von Gebühren kann das Amt Schlieben ganz oder teilweise absehen, soweit sie im Einzelfall eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht.
(1) Die Gebühren nach § 1 Abs. 2 entstehen mit dem Ende des Einsatzes, auch wenn es zu einer tatsächlichen Tätigkeit aus Gründen, die die Freiwillige Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht gekommen ist. Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(1) Für Schäden, die bei der Ausführung einer Leistung durch die Freiwillige Feuerwehr entstehen, haftet das Amt Schlieben dem Geschädigten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Das Amt Schlieben übernimmt für den tatsächlichen Erfolg einer Leistung der Freiwilligen Feuerwehr keine Gewähr und keine Haftung.
(1) Das Amt Schlieben ist berechtigt, zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung die erforderlichen Daten zu erheben, zu speichern, zu verwenden und zu verarbeiten.
(2) Erforderliche Daten sind insbesondere Name und Anschrift des Gebührenschuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters sowie die tatsächlichen Angaben zum Grund der Gebührenpflicht.
(3) Zur Ermittlung des Gebührenschuldners können zum Zwecke der Gebührenerhebung die in Abs. 2 genannten Daten bei Dritten erhoben werden. Dritte sind insbesondere Polizeibehörden, Ordnungsbehörden, Meldebehörden und das Kraftfahrtbundesamt.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes sowie des § 17 BbgBKG.
(1) Diese Satzung über die Gebührensätze für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Schlieben (Gebührensatzung) tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebührensätze für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Schlieben (Gebührensatzung) vom 17.11.2020, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden Fichtwald, Hohenbucko, Kremitzaue, Lebusa sowie die Stadt Schlieben, Nr. 12 vom 15.12.2020 außer Kraft.
Schlieben, 22.07.2025
Anlage
zur Satzung über die Gebührensätze für Einsätze und Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Schlieben (Gebührensatzung)
Verzeichnis über die Gebührentarife
| Tarif |
| ||
| Nr. | Gegenstand | € / min | € / h |
| 1. | Gebührentarif für den Einsatz der Feuerwehrkräfte | ||
|
| Einsatz eines Feuerwehrangehörigen ohne Rücksicht auf Dienstgrad und Dienststellung | 0,21 | 12,60 |
| 2. | Gebührentarife für den Einsatz von Fahrzeugen | ||
| 2.1 | Löschfahrzeuge (LF) | 6,41 | 384,60 |
| 2.2 | Tanklöschfahrzeuge (TLF) | 6,18 | 370,80 |
| 2.3 | Tragkraftspritzenfahrzeuge-Wasser (TSF-W) | 4,85 | 291,00 |
| 2.4 | Tragkraftspritzenfahrzeuge/Kleinlöschfahrzeuge (TSF/ KLF) | 2,29 | 137,40 |
| 2.5 | Kommandowagen (KdoW) | 1,73 | 103,80 |
| 3. | Gebührentarife für den Einsatz von Geräten | ||
| 3.1 | Tragkraftspritze TS 8/8 | 0,42 | 25,20 |
| 3.2 | Schneid- und Spreizgerät | 3,98 | 238,80 |
| 3.3 | Stromerzeuger | 1,07 | 64,20 |
| 3.4 | Tauchpumpe | 0,38 | 22,80 |
| 4. | Gebührentarife für Verbrauchsmittel/Sonderlöschmittel | ||
|
| Für Verbrauchsmittel/Sonderlöschmittel wird eine Gebühr nach der Menge des zum Einsatz gekommenen Verbrauchsmittels/ Sonderlöschmittels in Abhängigkeit der Höhe der Wiederbeschaffungskosten zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10 % der Wiederbeschaffungskosten für das Verbrauchsmittel/Sonderlöschmittel und etwaiger Entsorgungskosten erhoben. | ||
| 5. | Gebührentarif für den Falschalarm einer Brandmeldeanlage | ||
|
| Die Gebühren für den Falschalarm einer Brandmeldeanlage richten sich nach den Gebührentarifen entsprechend Nr. 1 für den Einsatz der Feuerwehrkräfte und Nr. 2 für den Einsatz von Fahrzeugen, jeweils in Abhängigkeit der Einsatzzeit. | ||