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Amtsnachrichten – Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden
Ausgabe 8/2026
Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Schlieben
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2. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasseranschlusssatzung (Wasserabgabensatzung) des Wasserverbandes Schlieben

Wasserverband Schlieben

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]) geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl. I/25, [Nr. 8]), des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32], S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10], S. 77) sowie der §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 31]) hat die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Schlieben am 09.07.2026 die folgende 2. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasseranschlusssatzung (Wasserabgabensatzung) des Wasserverbandes Schlieben beschlossen:

§ 1

Änderungsbestimmungen

(1) § 12 (1) wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Mengengebühr bemisst sich nach der auf dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommenen Trinkwassermenge. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Trinkwasser. Die Mengengebühr beträgt 2,13 € / m³ zzgl. MwSt.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schlieben, den 09.07.2026

gez. Andreas Polz
Verbandsvorsteher

Hinweis nach § 3 Abs. 4 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind.

Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.