| 1. | Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinden des Amtes Schlieben wird in der Zeit vom 02. September 2024 bis 06. September 2024 zu folgenden Öffnungszeiten | |
| Montag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr | |
| Dienstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr | |
| Mittwoch von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr | |
| Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr | |
| Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr | |
| im Amt Schlieben, Herzberger Straße 07, 04936 Schlieben, Bürgerbüro (Zimmer 119) für jeden Bürger zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. | |
| 2. | Jeder Bürger kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Bürger die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht, hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk, gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann bis spätestens zum 06. September 2024, im Amt Schlieben, Herzberger Straße 07, 04936 Schlieben Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. | |
| 3. | Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 01. September 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. | |
| Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. | |
| 4. | Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis | |
| Auf Antrag werden | |
| - | wahlberechtigte Personen, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und |
| - | wahlberechtigte Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Landes Brandenburg liegen, am Ort der Nebenwohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben, |
| in das Wählerverzeichnis eingetragen. | |
| Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bis spätestens 07. September 2024 bei der zuständigen Wahlbehörde zu stellen. Der Antrag muss den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt und sofern vorhanden die genaue Anschrift der wahlberechtigten Person enthalten. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte Person kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. | |
| 5. | Wer einen Wahlschein hat, | |
| kann an der Wahl im Wahlkreis 36, des Landeskreises Elbe-Elster durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. | |
| 6. | Einen Wahlschein erhält auf Antrag | |
| 6.1 | eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, | |
| 6.2 | eine nicht in das Wahlverzeichnis eingetragene Person, | |
| a) | wenn sie nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 14 Abs. 1 BbgLWahlV oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 18 S. 2 BbgLWahlG versäumt hat, |
| b) | wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 14 Abs. 1 S. 1 BbgLWahlG oder der Einspruchsfrist nach § 18 S. 2 BbgLWahlG entstanden ist, |
| c) | wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. |
| Wahlscheine können von in dem Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 20. September 2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt, wenn der Antrag neben dem Vor- und Nachnamen und der vollständigen Anschrift auch den Tag der Geburt der antragstellenden Person enthält. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den in unter Nr. 6.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage 15.00 Uhr, stellen. | |
| Gleiches gilt im Falle einer nachweislich plötzlichen Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht oder ein Wahlberechtigter glaubhaft versichert, dass ihm der beantragte Wahlschein oder Stimmzettel nicht zugegangen ist. | |
| Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragsstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. | |
| 7. | Briefwahlunterlagen | |
| Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand in einem Wahllokal wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich | |
| - | einen weißen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, |
| - | einen weißen amtlichen Stimmzettelumschlag, |
| - | einen roten amtlichen Wahlbriefumschlag und |
| - | ein weißes Merkblatt für die Briefwahl. |
| Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. | |
| 8. | Briefwahl | |
| 8.1 | Der Wahlbrief ist unentgeltlich über die Deutsche Post AG an die jeweils angegebene Stelle abzusenden oder dort abzugeben. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei der angegebenen Stelle eingehen. Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag den Wahlschein und in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel enthalten. | |
| Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf der Rückseite des Wahlscheines zu entnehmen. | |
| 8.2 | Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Die Hilfsperson hat durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen des Wählers gekennzeichnet hat. | |
| 9. | Datenschutz | |
| Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich für den angegebenen Zweck erhoben und unter strikter Einhaltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung und den zurzeit geltenden deutschen Rechtsvorschriften verarbeitet. Für nähere Erläuterungen bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten möchte ich Sie gerne auf die Datenschutzerklärung und die Informationen zur Verarbeitungstätigkeit Wahlen auf der Internetseite der Amtsverwaltung https://www.amt-schlieben.de/verwaltung/recht-liches/datenschutz/#wahlen und die Veröffentlichung im Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden Fichtwald, Hohenbucko, Kremitzaue, Lebusa und die Stadt Schlieben Nr. 12 vom 20. Dezember 2023 verweisen. | |
Schlieben, den 24.07.2024