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Amtsnachrichten – Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden
Ausgabe 9/2024
Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Schlieben
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Wahlbekanntmachung

1.

Am 22. September 2024 findet in der Zeit von 8 bis 18 Uhr die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg statt.

2.

Im Amt Schlieben werden 18 Wahlbezirke und 2 Briefwahlbezirke gebildet.

Der Wahlbezirk und das Wahllokal, in dem die Wahlberechtigten wählen können, sind zudem in den Wahlbenachrichtigungskarten, die den Wahlberechtigten bis spätestens 01. September 2024 übersandt werden, angegeben.

3.

Die Briefwahlvorstände 9001 und 9002 treten am 22. September 2024 um 17.00 Uhr im in Nr. 2 genannten Wahllokal zusammen.

4.

Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges gültiges Personaldokument mit Lichtbild mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigungen sollen bei der Wahl abgegeben werden.

5.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält am Wahltag im betreffenden Wahllokal für die Wahl, für die sie oder er wahlberechtigt ist, einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat für die Wahl, für die sie oder er wahlberechtigt ist, eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel für die Landtagswahl enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern

a)

für die Wahl im Landtagswahlkreis (Erststimme) die für diesen Wahlkreis zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Berufes oder der Tätigkeit und den Wohnort der Bewerberin oder des Bewerbers sowie des Namens der Partei, der politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder die Bezeichnung „Einzelbewerberin“ oder „Einzelbewerber“ für Bewerber, die nicht für eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung auftreten, und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.

Bei Kreiswahlvorschlägen von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen,

b)

für die Wahl nach Landeslisten (Zweitstimme) die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese, sowie die Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerber und links von dem Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Landeslisten von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen.

Die Wählerin oder der Wähler gibt bei der Landtagswahl die Erststimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll und die Zweitstimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokales oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die für die Wahl vorgesehene Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann. Blinde und sehbehinderte Wähler haben die Möglichkeit, mithilfe einer Stimmzettelschablone zu wählen. Die Schablone kann beim Blinden- und Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. kostenlos angefordert werden.

6.

Die Wahlhandlungen sowie die im Anschluss an die Wahlhandlungen erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

7.

Wähler, die einen Wahlschein für die Landtagswahl haben, können an dieser Wahl in dem Landtagswahlkreis, in dem der jeweilige Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Landtagswahlkreises oder

b)

durch Briefwahl teilnehmen.

Wer bei der Landtagswahl durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen weißen amtlichen Stimmzettel für die Landtagswahl, einen weißen amtlichen Stimmzettelumschlag, sowie einen roten amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen roten Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen weißen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein für die Landtagswahl so rechtzeitig der auf dem roten Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der rote Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

8.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Schlieben, den 24.07.2024

Polz
Amtsdirektor als Wahlbehörde