Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]) geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]), des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32], S.2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S.77) sowie der §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]) hat die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Schlieben am 12.08.2025 die folgende 4. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung (GFES) des Wasserverbandes Schlieben beschlossen:
(1) § 2 (3) wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Die Grundgebühr für die dezentrale Entsorgung des gesammelten Schmutzwassers (Fäkalwasser) beträgt 18,50 € pro Wohnungseinheit und Monat“
(2) § 3 (7) wird wie folgt neu gefasst:
„(7) Der Gebührensatz für Fäkalschlamm, der aus Kleinkläranlagen, die mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis in Betrieb gegangen sind und dem Stand der Technik entsprechen, entnommen wird, beträgt 50,99 €/m3. Eine Grundgebühr für diese Anlagen wird nicht erhoben. Maßgeblich für die Fäkalschlammmenge ist die an der Messeinrichtung des Entsorgungsfahrzeuges festgestellte Menge; Messschritt ist der (angefangene) halbe Kubikmeter.“
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Schlieben, den 12.08.2025
Hinweis nach § 3 Abs. 4 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind.
Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.