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Amtsblatt der Stadt Schönewalde - Mitteilungsblatt für das Stadtgebiet
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben der Einrichtung und Unterhaltung einer Schiedsstelle auf das Amt Schlieben

Die nachstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde von der unteren Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Elbe-Elster am 01. Dezember 2022, AZ: 30/15.37.03 / öff.-rechtl. Vereinb. Schiedsstellen /2022/Le, genehmigt und wird hiermit bekannt gemacht:

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben der Einrichtung und Unterhaltung einer Schiedsstelle auf das Amt Schlieben

Zwischen

dem Amt Schlieben

vertreten durch den Amtsdirektor

Herzberger Straße 07

04936 Schlieben

und

der Stadt Schönewalde

vertreten durch den Bürgermeister

Markt 48

04916 Schönewalde

§ 1

Übertragung der Aufgabe und Aufgabenumfang

(1) Die Stadt Schönewalde überträgt auf Grundlage des § 1 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Schiedsstellengesetz - SchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2000 (GVBl.I/00, [Nr. 13], S. 158, ber. GVBl.I/01 [Nr. 03], S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 4], S. 3) i.V.m. § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32], S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 38]) die Aufgaben der Einrichtung und Unterhaltung von Schiedsstellen auf das Amt Schlieben (Delegation).

(2) Das Amt Schlieben verpflichtet sich, die Aufgabe nach Absatz 1 für die Stadt Schönewalde sachgerecht nach den gesetzlichen Vorschriften wahrzunehmen.

(3) Das Amt Schlieben richtet zwei Schiedsstellen mit folgenden Zuständigkeitsbereichen nach § 1 Abs. 1 S. 2 SchG ein:

1.

Amtsgebiet Schlieben

2.

Stadtgebiet Schönewalde

Die Schiedspersonen und stellvertretenden Schiedspersonen der beiden Schiedsstellen vertreten sich nach § 2 Abs. 2 S. 2 SchG gegenseitig.

(4) Die Schiedsstellen führen nach § 1 Abs. 1 S. 4 SchG die Bezeichnung „Schiedsstelle“ und den Zusatz „Amt Schlieben“ bzw. „Stadt Schönewalde“. Unter dieser Bezeichnung führen Sie das kleine Landessiegel als Farbdrucksiegel und ein Amtsschild.

(5) Entsprechend dem ersten und vierten Abschnitt des Schiedsstellengesetzes umfasst die Einrichtung und Unterhaltung der Schiedsstelle insbesondere

1.

die Wahl und Bestellung der Schiedspersonen und stellvertretenden Schiedspersonen,

2.

Schriftverkehr mit Behörden und sonstigen zuständigen Stellen,

3.

Allgemeine Verwaltung der Schiedspersonen (z.B. Beschaffung notwendiger Sachmittel, Formulare und Arbeitsmaterialien, Mitgliedschaft im Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V., ggf. Schiedsamtszeitung),

4.

Koordinierung von Lehrgängen, Seminaren und Fortbildungen,

5.

Anordnung und Abrechnung von Dienstreisen,

6.

Auszahlung der Aufwandsentschädigungen,

7.

Beschaffung und Aushändigung von Dienstsiegel und Amtsschild,

8.

Beschaffung und Aushändigung der amtlichen Bücher (Protokollbuch mit einem dazugehörigen Vorblatt, ein Kassenbuch und eine Sammlung der Kostenrechnungen),

9.

Beitreibung von Kosten nach § 41 SchG auf Antrag der Schiedsperson im Verwaltungswege,

10.

Vorhaltung und Ausstattung von Amtsräumen für die Vorbereitung und Durchführung der Schlichtungen durch die Schiedspersonen – sofern diese nicht vor Ort in der Stadt Schönewalde in Anspruch genommen werden bzw. nicht zur Verfügung stehen,

11.

Unterstützung der Schiedspersonen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(6) Die Wahl der Schiedspersonen erfolgt nach § 4 SchG durch den Amtsausschuss des Amtes Schlieben im Einvernehmen mit der Stadt Schönewalde. Gleiches gilt für die Bestellung der Schiedspersonen und die Festlegung der Höhe der Aufwandsentschädigung.

§ 2

Durchführung der Vereinbarung

(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Schlichtungsverfahren nach dem zweiten und dritten Abschnitt des Schiedsstellengesetzes obliegt der Schiedsperson. Die Schiedsperson legt in der Regel den Amtsraum fest.

(2) Die Stadt Schönewalde sichert die Mitwirkung bei der ordnungsgemäßen Durchführung der vereinbarten Aufgabe zu, insbesondere durch das kostenfreie zur Verfügung stellen eines Amtsraumes für die Vorbereitung und Durchführung von Schlichtungen, sofern es die Schiedsperson für erforderlich hält. Die Schiedsperson meldet in diesem Fall die Nutzung von Räumlichkeiten zuvor an.

(3) Die Schiedspersonen können beim Amt Schlieben bzw. der Stadt Schönewalde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, kostenfrei Aufklärungen und Unterlagen bzw. Kopien beanspruchen, die für die Vorbereitung und Durchführung einer ordnungsgemäßen Schlichtung in ihrem Zuständigkeitsbereich bzw. in dem zu vertretenden Zuständigkeitsbereich erforderlich sind.

§ 3

Sitz und Schiedspersonen

(1) Sitz der Schiedsstellen ist das Amt Schlieben, Herzberger Straße 7, 04936 Schlieben.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach § 1 werden die ehrenamtlich tätigen Schiedspersonen entsprechend der rechtlichen Vorgaben durch den Amtsausschuss des Amtes Schlieben gewählt.

§ 4

Kostenausgleich

(1) Das Amt Schlieben und die Stadt Schönewalde gehen bei Abschluss dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung einvernehmlich davon aus, dass durch die Aufgaben der Einrichtung und Unterhaltung der Schiedsstelle für die Stadt Schönewalde nach nach § 1 Abs. 5 Nr. 1 bis 11 ein Verwaltungsaufwand von 3 Stunden pro Monat anfällt, sodass die Abrechnung zum dementsprechenden monatlichen Stundenumfang erfolgt. Zum Ende des Kalenderjahres wird durch das Amt Schlieben eine Spitzabrechnung gemäß den zu führenden Stundenaufzeichnungen vorgenommen.

(2) Die Stadt Schönewalde erstattet dem Amt Schlieben die Kosten der durchgeführten Aufgaben nach Absatz 1 über eine Kostenpauschale pro vollendete Stunde. Die Höhe der Kostenpauschale beträgt anfänglich 52,27 €/h.

(3) Mit der Kostenpauschale sind die Verwaltungspersonalkosten des Amtes Schlieben für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 5 Nr. 1 bis 11 abgegolten.

(4) Die Kostenpauschale wird den jeweiligen Tariferhöhungen für die Verwaltungspersonalkosten angeglichen. Über Tariferhöhungen unterrichtet das Amt Schlieben die Stadt Schönewalde unverzüglich.

(5) Für den Fall, dass eine Umsatzsteuerpflicht der Kostenpauschale festgestellt wird, ist das Amt Schlieben berechtigt, zusätzlich die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer zu berechnen.

(6) Folgende im Zusammenhang mit der Einrichtung und Unterhaltung der Schiedsstelle für den Zuständigkeitsbereich „Stadtgebiet Schönewalde“ anfallenden Kosten, sind von der Stadt Schönewalde gesondert zu tragen:

1.

Kosten für Lehrgänge, Seminare und Fortbildungen

2.

Kosten für notwendige Dienstreisen,

3.

Kosten der Aufwandsentschädigungen,

4.

Kosten für Dienstsiegel und Amtsschild,

5.

Kosten der amtlichen Bücher (Protokollbuch mit einem dazugehörigen Vorblatt, ein Kassenbuch und eine Sammlung der Kostenrechnungen),

6.

Kosten für die Mitgliedschaft im Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.,

7.

Kosten eines Dolmetschers, sofern dieser zum Einsatz gelangt,

8.

Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson, die durch einen Unfall bei Ausübung ihres Amtes eingetreten sind, soweit die Schiedsperson diesen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und von Dritten keinen Ersatz verlangen kann.

(7) Die Abrechnung erfolgt halbjährlich rückwirkend durch das Amt Schlieben.

(8) Die Kosten sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Abrechnung an das Amt Schlieben zu entrichten.

§ 5

Gebühreneinnahmen und Auslagen

(1) Nach § 46 Abs. 1 SchG stehen die Gebühren zu gleichen Teilen der Schiedsstelle und der Gemeinde zu.

(2) Die anteiligen Gebühreneinnahmen der Kommune verbleiben vollständig beim Amt Schlieben und dienen dem Ausgleich folgender Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung einer Schiedsstelle für die Stadt Schönewalde:

1.

die Kosten für notwendige Sachmittel, Formulare und Arbeitsmaterialien, ggf. der Schiedsamtszeitung,

2.

die Auslagen für den dienstlichen Schriftverkehr mit Behörden – insbesondere mit der Leitung des Amtsgerichts,

3.

Vorhaltung und Ausstattung von Amtsräumen für die Vorbereitung und Durchführung der Schlichtungen durch die Schiedspersonen – sofern diese nicht vor Ort in der Stadt Schönewalde in Anspruch genommen werden bzw. nicht zur Verfügung stehen.

(3) Die nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 SchG erhobenen Auslagen erhält die Schiedsstelle.

(4) Die Schiedsperson hat über die erhobenen Gebühren und Auslagen mindestens einmal jährlich gegenüber dem Amt Schlieben abzurechnen.

§ 6

Verschwiegenheit

Das Amt Schlieben ist verpflichtet, über die Angelegenheiten der Stadt Schönewalde, über die es bei der Einrichtung und Unterhaltung der Schiedsstelle Kenntnis erlangt, gegenüber den sonstigen Organisationseinheiten sowie Dritten Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

§ 7

Dauer und Beendigung der Vereinbarung

(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann zum Ende der Wahlperiode nach § 4 Abs. 1 SchG mit einer Kündigungsfrist von 9 Monaten gekündigt werden.

(2) Die Kündigung bedarf der vorherigen Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft des kündigenden Vereinbarungspartners und der Schriftform. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Kündigungsschreibens maßgebend.

§ 8

Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und einer vorhergehenden Beschlussfassung der Vertretungskörperschaften der Vereinbarungspartner (§ 28 Absatz 2 Nr. 24 BbgKVerf). Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen und Kündigungen bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit der Kreis der Vereinbarungsbeteiligten oder der Bestand der delegierten pflichtigen Aufgabe verändert wird (§ 41 Absatz 3 Nr. 2 GKGBbg).

§ 9

Salvatorische Klausel

(1) Alle diese Vereinbarung betreffenden Regelungen zwischen den Vereinbarungspartnern bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht.

(2) Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung oder eine später in sie aufgenommene Regelung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt.

(3) Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Für diesen Fall verpflichten sich die Vereinbarungspartner, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke eine Regelung zu treffen, die dem am nächsten kommt, was sie gewollt haben oder entsprechend dem Sinn der Vereinbarung bedacht hätten.

§ 10

Genehmigung, Bekanntmachung, Inkrafttreten

(1) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung nach § 41 Absatz 3 Nummer 1 GKGBbg des Landkreises Elbe-Elster als zuständiger Kommunalaufsichtsbehörde (§ 42 Abs. 2 GKGBbg).

(2) Die Vereinbarungspartner haben die genehmigte öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen (§ 8 Absatz 1 GKGBbg). In der Bekanntmachung ist auf die kommunalaufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums hinzuweisen. Für die Änderung, Aufhebung und Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gilt dies entsprechend.

(3) Die Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

§ 11

Ausfertigung

Diese Vereinbarung ist zweifach ausgefertigt. Jeder der Vereinbarungspartner erhält eine Ausfertigung.

Schlieben, den 21.11.2022

gez. Andreas Polz
gez. Andy Müller
Amtsdirektor
Allgemeiner Stellvertreter
(Siegel)

Schönewalde, den 11.11.2022

gez. Michael Stawski
gez. Christiane Knese
Bürgermeister
Allgemeine Stellvertreterin
(Siegel)