Aufgrund des § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. Teil I/19, S. 38), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. I/21 (Nr. 21)) i.V. mit den §§ 1,2,3 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, (Nr. 3)), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde in ihrer Sitzung am 30.11.2022 folgende Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Schönewalde beschlossen:
(1) Für die in dem zugehörigen Gebührentarif genannten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstigen Tätigkeiten) der Verwaltung, die auf Veranlassung der Beteiligten erbracht werden oder die sie unmittelbar begünstigen, erhebt die Stadt Schönewalde Verwaltungsgebühren nach den Bestimmungen dieser Verwaltungsgebührensatzung und den Sätzen des zugehörigen Gebührentarifs, wenn nicht durch Gesetz, Verordnung oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.
Der als Anlage beigefügte Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Werden mehrere gebührenpflichtige Leistungen nebeneinander vorgenommen (z. B. Anfertigung einer Abschrift und Beglaubigung der Richtigkeit), so sind die Gebühren nach den verschiedenen Tarifstellen des Gebührentarifs nebeneinander zu erheben.
Gebührenfrei sind:
(1) besondere Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist;
(2) mündliche Auskünfte;
(3) besondere Leistungen, die Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung und -fürsorge, der Berufsberatung und der Erlangung von Ausbildungsplätzen in der Berufsausbildung oder des Ausweiswesens für Schwerbehinderte oder der Durchführung des Schwerbehindertengesetzes dienen;
(4) besondere Leistungen, die der Durchführung des Wehrgesetzes sowie des Unterhaltssicherungsgesetzes dienen;
(5) besondere Leistungen, die durch einen Bediensteten oder Versorgungsempfänger der Stadt veranlasst werden und sich auf das bestehende oder frühere Dienst-, Arbeits- oder Versorgungsverhältnis beziehen;
Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind befreit:
(1) Einrichtungen, die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen;
(2) das Land, die Gemeinden oder Ämter; sofern die Leistungen der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land handelt,
(3) die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist sowie Leistungen der Amtshilfe;
(4) die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Verwaltungsleistung selbst veranlasst hat sowie derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurden.
(2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig soweit die Verwaltungsleistung ihn betrifft.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebühr wird mit Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit fällig; es bedarf keines förmlichen Bescheides. Sie kann vor der Vornahme der Verwaltungsleistung als Vorauszahlung gefordert werden, ist spätestens aber bei der Aushändigung der Entscheidung, der Ablichtung, der Abschrift usw. zu entrichten.
(2) Der Gebührenschuldner hat Anrecht auf eine Quittung.
| (1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Leistung zurückgenommen, so wird die Gebühr erhoben: | |
| a) | in voller Höhe, wenn die Verwaltungsleistung bei Rücknahme des Antrages bereits vorgenommen war, |
| b) | zur Hälfte, wenn bei Rücknahme des Antrages mit der sachlichen Vorbereitung der Verwaltungsleistung bereits begonnen war. |
| (2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Leistung schriftlich abgelehnt, so ist die Hälfte der Gebühr zu erheben. Wird ein Antrag wegen Unzuständig abgelehnt, ist keine Gebühr zu erheben. | |
| (3) Wird ein Widerspruch gegen einen gebührenpflichtigen Verwaltungsakt oder dessen schriftliche Ablehnung zurückgewiesen, ist hierfür die Hälfte der Gebühr zu erheben. | |
| (1) Bare auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat. | |
| Zu ersetzen sind insbesondere | |
| a. | im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten, |
| b. | Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, |
| c. | Zeugen- und Sachverständigenkosten, |
| d. | die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen |
| e. | Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen. |
| (2) Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 KAG Brandenburg kann die Stadt Schönewalde auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. | |
Gebührengläubiger ist die Stadt Schönewalde.
Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Schönewalde tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
Schönewalde, 08.11.2022
Michael Stawski
Bürgermeister
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Schönewalde vom 08.11.2022
| Tarif- stelle | Gegenstand (Umlagegrundlage) | Gebühr Euro | |
| 1. | Vervielfältigungen und Auszüge | ||
| a) | Fotokopien und Computerausdrucke | ||
| bis zum Format DIN A4 | 0,50 | ||
| b) | Fotokopien und Computerausdrucke | ||
| im Format DIN A3 | 0,75 | ||
| c) | Farbkopien und Computerausdrucke | ||
| im Format DIN A4 | 1,00 | ||
| im Format DIN A3 | 1,50 | ||
| Tarifstelle 1 a-c zuzügl. der z.Z. geltenden Umsatzsteuer | |||
| d) | für individuelle zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Daten wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. | ||
| Die Gebühr beträgt für je angefangene ¼ Stunde | 7,50 | ||
| 2. | Beglaubigungen und Zeugnisse | ||
| a) | amtl. Beglaubigungen von Unterschriften und Handschriften | 2,00 | |
| b) | amtl.Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen sowie Pläne je Seite | 3,00 | |
| 3. | Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist je angefangene halbe Stunde | 17,00 | |
| 4. | Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z.B. Bescheinigung zum Nichtbestehen) zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB) je angefangene halbe Stunde | 20,00 | |
| 5. | Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc. | 3,00 | |
| 6. | Erstausgabe Hundesteuermarke | 3,00 | |
| Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken | 5,00 | ||
| 7. | Reproduktion des öffentlichen Archivs der Stadt Schönewalde aus dem Geburten-, Heirats- und Sterberegisters sowie den Sammelakten | 10,00 | |
| 8. | Erstellen einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung | 10,00 | |
| 9. | Anforderung Zweitschrift Bescheid | 5,00 | |
| 10. | Hausnummerzuteilung | 10,00 | |
| 11. | Feststellung aus Konten und Akten je angefangene halbe Stunde | 17,00 | |
| 12. | Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr | 8,00 | |
| 13. | Ausstellung von Verlustbescheinigungen durch das Fundbüro | 10,00 | |
| 14. | Feststellungsverfahren zu Wild- und Jagdschäden gemäß §§ 47 – 53 BbgJagdG – je angefangene ¼ Stunde | 10,00 | |
| 15. | Genehmigungen für Errichtung oder Veränderung von | ||
| a) | Grabeinfassungen | 6,00 | |
| b) | Grabmalen | 12,00 | |
| c) | wird die Genehmigung eines Grabmals zusammen mit der Genehmigung einer Grabeinfassung beantragt | 17,00 | |
| 16. | Trauung außerhalb des Amtsgebäudes Teehaus Ahlsdorf, Haus „Waldesruh“ Hartmannsdorf „Offiziersheimgesellschaft e. V. Holzdorf“ Bundeswehrstandort Schönewalde/Holzdorf und „Mehrzweckgebäude Jeßnigk“, Tapetenzimmer im Schloss Ahlsdorf und die Festscheune in Ahlsdorf | 218,00 | |
| 17. | Auslagen Fahrtkosten für die Trauungen außerhalb des Amtsgebäudes | 0,30 /km | |
| 18. | Zulassung von Ausnahmen von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung (Feuerwerk Kategorie 2) | 30,00 | |
| 19. | Entscheidung über Erlaubnisse und Ausnahmen im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern nach § 12 Landesimmissionsschutzgesetz (Feuerwerk Kategorie 3-4) | 50,00 | |
| 20. | schriftliche bauplanungsrechtliche Auskünfte (z. B. Bebauungsplan, Innenbereichssatzung, Prüfung Widmung Straßen/Wege, u.a.) je angefangene ¼ Stunde | 11,00 | |