Aufgrund des § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. Teil I/19, S. 38), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. I/21 (Nr. 21)) i.V. mit den §§ 1,2,3 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, (Nr. 3)), hat die Stadtverordneten-versammlung der Stadt Schönewalde in ihrer Sitzung am 30.11.2022 folgende Benutzungsgebührensatzung der amtsfreien Stadt Schönewalde beschlossen:
Für die Inanspruchnahme von Leistungen und Einrichtungen der amtsfreien Stadt Schönewalde, einschließlich der Einrichtungen in den Ortsteilen der Stadt, werden Nutzungsgebühren erhoben.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif, der dieser Satzung beigefügt ist. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Satzung.
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Einrichtung und Dienstleistung selbst oder durch Dritte, deren Handel ihm zuzurechnen ist, in Anspruch genommen hat.
(2) Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, haften diese als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebühr wird mit der Beendigung der Nutzung fällig, es bedarf keines förmlichen Bescheides.
(2) Die Überlassung bestimmter städtischer Einrichtungen und Anlagen (mobile Bühne u.a.) wird durch einen Vertrag geregelt.
(3) Für die Veranstaltung mit besonderem sozialem Charakter, kann der
Bürgermeister von der Vereinbarung eines Benutzungsentgeltes ganz oder teilweise absehen.
Für Schäden, die durch den Benutzer, dessen Beauftragter oder Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht wurden, haftet der Benutzer.
Er hat jeden Schaden unverzüglich der Stadt mitzuteilen.
Diese Benutzungsgebührensatzung der Stadt Schönewalde tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Schönewalde, den 08.11.2022