1.
Die Wahl des Landrates des Landkreises Elbe-Elster findet am 15. Februar 2026 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt. Eine etwaige Stichwahl findet am 01. März 2026 zur gleichen Zeit statt.
2.
Die Stadt Schönewalde ist in folgende 11 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
| Wahlbezirk 1: | Ahlsdorf/Hohenkuhnsdorf |
| Wahlraum: | Gemeindehaus, Thomas-Müntzer-Str. 11, 04916 Schönewalde OT Ahlsdorf (nicht barrierefrei) |
| Wahlbezirk 2: | Bernsdorf |
| Wahlraum: | Feuerwehrgerätehaus, Kremitzstraße 17 A, 04916 Schönewalde OT Bernsdorf (barrierefrei) |
| Wahlbezirk 3: | Brandis/Horst |
| Wahlraum: | Gemeindehaus, Brandiser Winkel 2, 04916 Schönewalde OT Brandis (nicht barrierefrei) |
| Wahlbezirk 4: | Dubro |
| Wahlraum: | Mehrgenerationenhaus, An den Teichen 30 A, 04916 Schönewalde OT Dubro (barrierefrei) |
| Wahlbezirk 5: | Grassau |
| Wahlraum: | Mehrzweckgebäude, Töpferweg 2, 04916 Schönewalde OT Grassau (barrierefrei) |
| Wahlbezirk 6: | Jeßnigk |
| Wahlraum: | Feuerwehrgerätehaus, Jeßnigk 71 A, 04916 Schönewalde OT Jeßnigk (barrierefrei) |
| Wahlbezirk 7: | Knippelsdorf |
| Wahlraum: | Gemeindehof großer Raum, Körbaer Weg 1, 04916 Schönewalde OT Knippelsdorf (nicht barrierefrei) |
| Wahlbezirk 8: | Schönewalde/Freywalde/Grauwinkel/Schmielsdorf |
| Wahlraum: | Rathaus Sitzungssaal, Markt 48, 04916 Schönewalde (barrierefrei) |
| Wahlbezirk 9: | Stolzenhain/Hartmannsdorf |
| Wahlraum: | Feuerwehrgerätehaus, Jugendstraße 9, 04916 Schönewalde OT Stolzenhain (barrierefrei) |
| Wahlbezirk 10: | Wiepersdorf |
| Wahlraum: | Gemeindehaus, Wildenauer Weg 4, 04916 Schönewalde OT Wiepersdorf (nicht barrierefrei) |
| Wahlbezirk 11: | Wildenau |
| Wahlraum: | Gemeindehaus, Alte Dorfstraße 22, 04916 Schönewalde OT Wildenau (nicht barrierefrei) |
Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen bis spätestens 25. Januar 2026 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person wählen kann. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass in das Wahllokal mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes haben sich die Wählerinnen und Wähler über ihre Person auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung wird den Wählerinnen und Wähler wieder ausgehändigt, diese ist dann bei einer möglichen Stichwahl wieder vorzulegen.
Für die Wahl des Landrates des Landkreises Elbe-Elster und die etwa notwendige Stichwahl wurde 1 Briefwahlvorstand durch den Landkreis Elbe-Elster gebildet, die zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15:00 Uhr an dem oben genannten Ort zusammentreten.
3.
Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag und im Falle einer etwaigen Stichwahl zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in der Grund- und Oberschule „Johannes Clajus“, Kaxdorfer Weg 16, 04916 Herzberg (Elster) zusammen.
4.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel. Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses des Landkreises Elbe-Elster vom 12. Dezember 2025 zugelassenen Wahlvorschläge. Im Wahllokal hängen Muster der Stimmzettel aus.
5.
Jede wahlberechtigte Person kann für ihre Wahl eine Stimme vergeben. Durch Ankreuzen ist zweifelsfrei der Bewerber zu kennzeichnen, dem die Stimme gegeben werden soll. Bei der Stimmabgabe ist zu beachten, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig!
6.
Der Stimmzettel muss vom Wähler unbeobachtet durch Nutzung der Wahlkabine gekennzeichnet werden. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
7.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
8.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem der Wahlschein ausgestellt ist
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal innerhalb des Wahlgebietes oder |
| b) | durch Briefwahl teilnehmen. |
9.
Die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben.
10.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich bei der Stadt Schönewalde, Markt 48, 04916 Schönewalde, Einwohnermeldeamt, Zimmer 207, einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines stellen. Dies kann während der allgemeinen Sprechzeiten im Rathaus persönlich, schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift bis zum 13. Februar 2026, 18:00 Uhr beantragt werden. Als Vorlage kann der
Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung verwendet werden. Dies ist für die Hauptwahl nur bis zum 09. Februar 2026, 12:00 Uhr möglich und für die etwaige Stichwahl vom 16. Februar 2026 bis 23. Februar 2026 12:00 Uhr möglich, da hier die Postlaufzeit berücksichtigt werden muss, um einen rechtzeitigen Eingang der Briefwahlunterlagen zu gewährleisten.
Daraufhin werden die zur Briefwahl erforderlichen Unterlagen (der Wahlschein, ein amtlicher Stimmzettel, ein amtlicher Stimmzettelumschlag, ein Merkblatt sowie ein amtlicher Wahlbriefumschlag) entweder an den Antragsteller versendet oder durch Mitarbeiter der Wahlbehörde während der allgemeinen Sprechzeiten des Rathauses zur Abholung vor Ort bereitgehalten. Im Rathaus wird ein Wahlraum eingerichtet sein, in dem die Möglichkeit besteht, die Briefwahl an Ort und Stelle während der allgemeinen Öffnungszeiten auszuüben. Dazu werden die Wahlbriefe nach er Wahlhandlung entgegengenommen und bis zum Wahltag unter Verschluss gehalten. Der/die Briefwähler/in hat seinen/ihren Wahlbrief mit dem entsprechenden Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuzuleiten, dass dieser dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
Wahlbriefe können auch bei der Stadtverwaltung Schönewalde, Markt 48, 04916 Schönewalde abgegeben werden. Zur Hauptwahl wird empfohlen, den Wahlbrief bis zum Mittwoch, dem 11. Februar 2026 in einen der Postkästen der Deutschen Post AG einzuwerfen oder in einer Postfiliale bzw. direkt in der Wahlbehörde, Mark 48, 04916 Schönewalde abzugeben. Im Falle einer etwaigen Stichwahl wird empfohlen, den Wahlbrief bis spätestens Mittwoch, dem 25. Februar 2026 in einen der Postkästen der Deutschen Post AG oder ihn direkt bei der Wahlbehörde abzugeben.
11.
Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die folgenden Regelungen:
| 1. | Der/die Wähler/in kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen/ihren Stimmzettel |
| 2. | Er/sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. |
| 3. | Er/Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. |
| 4. | Er/sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag. |
| 5. | Er/sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an die Wahlbehörde. |
Hat der/die Wähler/in einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihm/ihr auf Verlangen entsprechend neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein.
Für die Stimmabgabe behinderter Wähler/innen gilt Folgendes:
Hat der/die Wähler/in den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen des Wählers/der Wählerin gekennzeichnet hat.
12.
Jede/r Wähler/in kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wir mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 107 Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuches).
13.
Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist der Stimmzettel als deutlich gekennzeichnetes Muster beizufügen.
14.
Wahlberechtigte Personen, die erst für die mögliche Stichwahl am 01. März 2026 wahlberechtigt sind oder nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für die Wahl am 15. Februar 2025 einen Wahlschein bekommen haben, erhalten nach Maßgabe der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) von Amtswegen einen Wahlschein für die Stichwahl.
15.
Wahlberechtigten Personen, die für die Wahl am 15. Februar 2026 einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl am 01. März 2026 von Amts wegen wiederum einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen möchte.
Schönewalde, den 10.01.2026