Aufgrund des § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 05. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]) i.V. mit den §§ 1,2,3,4,5 und 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde in ihrer Sitzung am 24.09.2025 folgende Benutzungsgebührensatzung der amtsfreien Stadt Schönewalde beschlossen:
Für die Inanspruchnahme von Leistungen und Einrichtungen der amtsfreien Stadt Schönewalde, einschließlich der Einrichtungen in den Ortsteilen der Stadt, werden Nutzungsgebühren erhoben.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif, der dieser Satzung beigefügt ist. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Satzung.
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Einrichtung und Dienstleistung selbst oder durch Dritte, deren Handel ihm zuzurechnen ist, in Anspruch genommen hat.
(2) Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, haften diese als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebühr wird mit der Beendigung der Nutzung fällig, es bedarf keines
förmlichen Bescheides.
(2) Die Überlassung bestimmter städtischer Einrichtungen und Anlagen (mobile Bühne u.a.) wird durch einen Vertrag geregelt.
(3) Für die Veranstaltung mit besonderem sozialem Charakter, kann der
Bürgermeister von der Vereinbarung eines Benutzungsentgeltes ganz oder
teilweise absehen.
Für Schäden, die durch den Benutzer, dessen Beauftragter oder Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht wurden, haftet der Benutzer.
Er hat jeden Schaden unverzüglich der Stadt mitzuteilen.
(1) Diese Benutzungsgebührensatzung der Stadt Schönewalde tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Benutzungsgebührensatzung der Stadt Schönewalde vom 30.11.2022 außer Kraft.
—
Schönewalde, den 25.09.2025
Gebührentarif
zur Benutzungsgebührensatzung der amtsfreien Stadt Schönewalde
| Lfd.Nr. | Gegenstand | Preis neu | |
| 1. | Bibliothekwesen | ||
| 1.1 | Ausleigebühr für 1 DVD für Spielfilme | ||
| a) | bis 12 Jahre | 1,50 € |
| b) | bis 16 Jahre | 2,50 € |
| bei Überschreitung der Ausleihfrist wird für jeden weiteren Ausleihtag berechnet | 1,50 € | |
| 1.2. | Kostenersatz | ||
| a) | bei kleineren Schäden an Büchern, CD, DVD | 3,00 € |
| b) | bei Verlust oder Beschädigung von Medien | Wiederbeschaffungswert |
| 1.3. | Abholung von nicht zurückgegebenen Entleihungen: | ||
| Hausbesuch/Boten (2 Monate) | 10,00 € | |
| 1.4. | Benutzungsgebühren (Bibliotheksausweis) | ||
| a) | Erwachsene | 12,00 € |
| b) | Kinder | 6,00 € |
| c) | Familienkarte | 18,00 € |
| 2. | Gebühren für Ausleihe von Maschinen und Geräten je angefangene Stunde | ||
| 2.1. | Traktor „Jon Deere“ inkl. Arbeitskraft (Stadtarbeiter) | 40,00 €zzgl. 19 % MwSt | |
| 3. | Gebühren für das Ausleihen von Mobiliar der Stadt Schönewalde | ||
| 3.1. | Tanzfläche für die ersten 3 Ausleihtage | 60,00 €zzgl. 19 % MwSt | |
| je Folgetag (max. Ausleihzeit 6 Tage) | 5,00 €zzgl. 19 % MwSt | |
| 3.2. | je Bierzeltgarnituren für die ersten 3 Ausleihtage | 5,00 €zzgl. 19 % MwSt | |
| je Folgetage (max. Ausleihzeit 6 Tage) | 2,50 €zzgl. 19 % MwSt | |
| 3.3. | Ausleihgebühren für die mobile Bühne für die ersten 3 Ausleihtage | 60,00 €zzgl. 19 % MwSt | |
| je Folgetag max. Ausleihzeit 6 Tage | 5,00 €zzgl. 19 % MwSt | |
| 3.4. | Ausleihen von Tischen und Stühlen | ||
| je Tisch pro Ausleihtag | 2,00 €zzgl. 19 % MwSt | |
| je Stuhl pro Ausleihtag | 1,00 €zzgl. 19 % MwSt | |
| 3.5. | Ausleihgebühr für Bauzäune oder Absperrung | ||
| je Meter pro Woche bis zu 8 Wochen | 3,10 €zzgl. 19 % MwSt | |
| je Meter pro Woche ab über 8 Wochen | 0,50 €zzgl. 19 % MwSt | |