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Amtsblatt der Stadt Schönewalde - Mitteilungsblatt für das Stadtgebiet
Ausgabe 10/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Verwaltungsgebührensatzung der amtsfreien Stadt Schönewalde

Aufgrund des § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 05. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]) i.V. mit den §§ 1,2,3,4,5 und 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde in ihrer Sitzung am 24.09.2025 folgende Verwaltungsgebührensatzung der amtsfreien Stadt Schönewalde beschlossen:

§ 1

Gegenstand und Höhe der Gebühr

(1) Für die in dem zugehörigen Gebührentarif genannten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstigen Tätigkeiten) der Verwaltung, die auf Veranlassung der Beteiligten erbracht werden oder die sie unmittelbar begünstigen, erhebt die Stadt Schönewalde Verwaltungsgebühren nach den Bestimmungen dieser Verwaltungsgebührensatzung und den Sätzen des zugehörigen Gebührentarifs, wenn nicht durch Gesetz, Verordnung oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.

Der als Anlage beigefügte Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Werden mehrere gebührenpflichtige Leistungen nebeneinander vorgenommen (z.B. Anfertigung einer Abschrift und Beglaubigung der Richtigkeit), so sind die Gebühren nach den verschiedenen Tarifstellen des Gebührentarifs nebeneinander zu erheben.

§ 2

Sachliche Gebührenfreiheit

Gebührenfrei sind:

  1. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist,
  2. Amtshandlungen bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
  3. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,
  4. Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
  5. Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen,
  6. Leistungen im Bereich der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung; ferner Bescheinigungen, die zur Erlangung von Arbeitsvergütungen, Vergünstigungen für Hilfsbedürftige und ähnliches benötigt werden und
  7. Handlungen, die die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Gebühren betreffen.

§ 3

Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Die persönliche Gebührenfreiheit bestimmt sich nach § 5 Abs. 6 KAG für das Land Brandenburg. Von der Verwaltungsgebühr sind demnach befreit,

a)

das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaues handelt,

b)

die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

c)

die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung dient.

(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1

§ 4

Gebührenschuldner

(3) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Verwaltungsleistung selbst veranlasst hat sowie derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurden.

(4) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig soweit die Verwaltungsleistung ihn betrifft.

(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Entrichtung der Gebühr

(1) Die Gebühr wird mit Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit fällig;

es bedarf keines förmlichen Bescheides. Sie kann vor der Vornahme der Verwaltungsleistung als Vorauszahlung gefordert werden, ist spätestens aber bei der Aushändigung der Entscheidung, der Ablichtung, der Abschrift usw. zu entrichten.

(2) Der Gebührenschuldner hat Anrecht auf eine Quittung.

§ 6

Widerspruchsverfahren

(1) Für Widerspruchsbescheide wird dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.

(2) Wird einem Widerspruch teilweise stattgegeben oder er wird teilweise zurückgenommen, so ermäßigt sich die aus Absatz 1 abzuleitende Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme auf höchstens 25 v. H.

(3) Im Falle der vollständigen Rücknahme des Widerspruchs vor Erlass des Widerspruchsbescheides wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Das Gleiche gilt, soweit sich der Widerspruch infolge von Sach- bzw. Rechtlagenänderung erledigt hat.

(4) Wird der Widerspruchsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben (auch von einem Verwaltungsgericht) oder zurückgenommen, so sind die für den Widerspruchs-bescheid bereits gezahlten Gebühren und Auslagen durch die Behörde, die die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vorverfahren zu tragen hat, auf Antrag ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, die Aufhebung beruht allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen, der den Widerspruch eingelegt hat.

§ 7

Besondere bare Auslagen

(1) Bare auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat.

Zu ersetzen sind insbesondere

a)

im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten,

b)

Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

c)

Zeugen- und Sachverständigenkosten,

d)

die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen

e)

Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.

(2) Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 KAG Brandenburg kann die Stadt Schönewalde auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.

§ 8

Gebührengläubiger

Gebührengläubiger ist die Stadt Schönewalde.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Schönewalde tritt mit Wirkung zum 01. November 2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Schönewalde vom 30.11.2022 außer Kraft.

Schönewalde, 25.09.2025

Michael Stawski
Bürgermeister

Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der amtsfreien Stadt Schönewalde vom 25.09.2025

Gebührentarif

zur Verwaltungsgebührensatzung der amtsfreien Stadt Schönewalde