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Aufgrund des § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 05. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]) i.V. mit den §§ 1,2,3,4,5 und 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde in ihrer Sitzung am 24.09.2025 folgende Verwaltungsgebührensatzung der amtsfreien Stadt Schönewalde beschlossen:
(1) Für die in dem zugehörigen Gebührentarif genannten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstigen Tätigkeiten) der Verwaltung, die auf Veranlassung der Beteiligten erbracht werden oder die sie unmittelbar begünstigen, erhebt die Stadt Schönewalde Verwaltungsgebühren nach den Bestimmungen dieser Verwaltungsgebührensatzung und den Sätzen des zugehörigen Gebührentarifs, wenn nicht durch Gesetz, Verordnung oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.
Der als Anlage beigefügte Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Werden mehrere gebührenpflichtige Leistungen nebeneinander vorgenommen (z.B. Anfertigung einer Abschrift und Beglaubigung der Richtigkeit), so sind die Gebühren nach den verschiedenen Tarifstellen des Gebührentarifs nebeneinander zu erheben.
Gebührenfrei sind:
| (1) Die persönliche Gebührenfreiheit bestimmt sich nach § 5 Abs. 6 KAG für das Land Brandenburg. Von der Verwaltungsgebühr sind demnach befreit, | |
| a) | das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaues handelt, |
| b) | die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist, |
| c) | die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung dient. |
(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1
(3) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Verwaltungsleistung selbst veranlasst hat sowie derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurden.
(4) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig soweit die Verwaltungsleistung ihn betrifft.
(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebühr wird mit Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit fällig;
es bedarf keines förmlichen Bescheides. Sie kann vor der Vornahme der Verwaltungsleistung als Vorauszahlung gefordert werden, ist spätestens aber bei der Aushändigung der Entscheidung, der Ablichtung, der Abschrift usw. zu entrichten.
(2) Der Gebührenschuldner hat Anrecht auf eine Quittung.
(1) Für Widerspruchsbescheide wird dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.
(2) Wird einem Widerspruch teilweise stattgegeben oder er wird teilweise zurückgenommen, so ermäßigt sich die aus Absatz 1 abzuleitende Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme auf höchstens 25 v. H.
(3) Im Falle der vollständigen Rücknahme des Widerspruchs vor Erlass des Widerspruchsbescheides wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Das Gleiche gilt, soweit sich der Widerspruch infolge von Sach- bzw. Rechtlagenänderung erledigt hat.
(4) Wird der Widerspruchsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben (auch von einem Verwaltungsgericht) oder zurückgenommen, so sind die für den Widerspruchs-bescheid bereits gezahlten Gebühren und Auslagen durch die Behörde, die die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vorverfahren zu tragen hat, auf Antrag ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, die Aufhebung beruht allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen, der den Widerspruch eingelegt hat.
(1) Bare auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat.
| Zu ersetzen sind insbesondere | |
| a) | im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten, |
| b) | Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, |
| c) | Zeugen- und Sachverständigenkosten, |
| d) | die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen |
| e) | Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen. |
(2) Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 KAG Brandenburg kann die Stadt Schönewalde auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.
Gebührengläubiger ist die Stadt Schönewalde.
(1) Diese Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Schönewalde tritt mit Wirkung zum 01. November 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Schönewalde vom 30.11.2022 außer Kraft.
Schönewalde, 25.09.2025
Gebührentarif
zur Verwaltungsgebührensatzung der amtsfreien Stadt Schönewalde
| Tarif-stelle | Gegenstand (Umlagegrundlage) | Gebühr | ||
| 1. | Vervielfältigungen und Auszüge |
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| a) | Fotokopien und Computerausdrucke Format DIN A4 | 0,50 € zzgl. 19 % MwSt | |
| b) | Fotokopien und Computerausdrucke im Format DIN A3 | 1,00 € zzgl. 19 % MwSt | |
| c) | Farbkopien und Computerausdruckeim Format DIN A4im Format DIN A3 | 1,00 € zzgl. 19 % MwSt 2,00 € zzgl. 19 % MwSt | |
| d) | für individuelle zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Daten wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird.Die Gebühr beträgt für je angefangene viertel Stunde | 7,50 € | |
| 2. | Beglaubigungen und Zeugnisse |
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| a) | amtl. Beglaubigungen von Unterschriften und Handschriften | 3,00 € | |
| b) | amtl. Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen Ablichtungen, Zeichnungen sowie Pläne je Seite | 4,00 € | |
| 3. | Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben istje angefangene halbe Stunde | 17,00 € | ||
| 4. | Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z.B. Bescheinigung zum Nichtbestehen) zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB)je angefangene halbe Stunde | 20,00 € | ||
| 5. | Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc. | 3,00 € | ||
| 6. | Archivauskünfte |
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| a) | Heraussuchen der gewünschten Unterlagen – Berechnung nach Zeitaufwandje angefangene halbe Stunde | 17,00 € | |
| b) | Reproduktion des öffentlichen Archivs der Stadt Schönewalde aus dem Geburten-, Heirats- und Sterberegisters sowie den Sammelakten | 17,00 € | |
| 7. | Erstellen einer Bescheinigung in Steuersachen | 12,00 € | ||
| 8. | Hausnummernzuteilung je zu vergebender Hausnummer | 15,00 € | ||
| 9. | Feststellung aus Konten und Aktenje angefangene halbe Stunde | 17,00 € | ||
| 10. | Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr | 10,00 € | ||
| 11. | Ausstellung von Verlustbescheinigungen durch das Fundbüro | 10,00 € | ||
| 12. | Feststellungsverfahren zu Wild- und Jagdschäden gemäß§§47 – 53 BbgJagdG – je angefangene viertel Stunde | 10,00 € | ||
| 13. | Genehmigungen für Errichtung oder Veränderung von |
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| a) | Grabeinfassungen | 6,00 € | |
| b) | Grabmalen | 12,00 € | |
| c) | wird die Genehmigung eines Grabmals zusammen mit der Genehmigung einer Grabeinfassung beantragt | 17,00 € | |
| 14. | Trauung außerhalb des AmtsgebäudesTeehaus Ahlsdorf, Haus „Waldesruh“ Hartmannsdorf„Offiziersheimgesellschaft e.V. Holzdorf“ Bundeswehrstandort Schönewalde/Holzdorf und „Mehrzweckgebäude Jeßnigk“, Tapetenzimmer im Schloss Ahlsdorf und die Festscheune in Ahlsdorf | 218,00 € | ||
| 15. | Auslagen Fahrtkosten entsprechend der Tariftabelle | 0,30 / km | ||
| 16. | schriftliche bauplanungsrechtliche Auskünfte (z.B. Bebauungsplan, Innenbereichssatzung, Prüfung Widmung Straßen/Wege, u.a.) je angefangene viertel Stunde | 15,00 € | ||
| 17. | Einsichtnahme in Akten oder sonstige Informationsträger, soweit sie nicht zur Einsicht öffentlich ausgelegt sindje angefangene halbe Stunde | 15,00 € | ||
| 18. | WiderspruchsbearbeitungErteilung von Widerspruchsbescheiden bei vollumfänglicher Ablehnung des Widerspruchs – je angefangene halbe Stunde | 17,00 € | ||
| 19. | Übernahme der Funktion als Jagdnotvorstandje angefangene Stunde zzgl. Fahrtkosten | 80,00 € | ||
| 20. | Übernahme der Funktion eines Liquidators einer Jagdgenossenschaftje angefangene Stunde zzgl. Fahrtkosten | 80,00 € | ||
| 21. | Übernahme der Funktion als Jagdvorsteher einer Angliederungsgenossenschaftje angefangene Stunde | 80,00 € | ||