Bei Kontrollen durch das Ordnungsamt wurde immer wieder festgestellt, dass Fahrzeuge auf dem Gehweg parken. Dies ist nicht gestattet.
Sollte das Ordnungsamt Verstöße feststellen, werden diese geahndet.
Es kommt auch immer wieder zu Lärmbelästigungen an Sonn- und Feiertagen. Nach der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmverordnung – 32. BlmSchV) Abschnitt 3 (1) 1. dürfen Maschinen und Geräte an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr – 07:00 Uhr nicht betrieben werden.
Wir bitten dies zu beachten!