Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde hat in ihrer öffentlichen Sitzung vom 30.09.2026 den Text-Bebauungsplan – 3. Änderung des Bebauungsplans SW1 „Wohnsiedlung Grüner Weg“ in der Fassung August 2026, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht.
Diese Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans SW1 „Wohnsiedlung Grüner Weg“ ist im nachstehenden Übersichtsplan dargestellt.
Die 3. Änderung des Bebauungsplans SW1 „Wohnsiedlung Grüner Weg“ der Stadt Schönewalde wird mit Begründung gem. § 10a Abs. 2 BauGB in das Internet eingestellt. Die Unterlagen können jederzeit unter http://bauleitplanung.schoenewalde.de sowie auf dem Portal zu Umweltverträglichkeitsprüfungen und der Bauleitplanung im Land Brandenburg unter dem Link: https://uvp-verbund.de/bb eingesehen werden.
Außerdem kann jedermann die 3. Änderung des Bebauungsplans SW1 „Wohnsiedlung Grüner Weg“ der Stadt Schönewalde und die Begründung im Rathaus der Stadt Schönewalde, Markt 48, Bauamt, zu den üblichen Dienstzeiten sowie außerhalb der Dienstzeiten nach Terminvereinbarung, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweis gemäß § 215 BauGB:
Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort verzeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Schönewalde unter Darlegung des, die Verletzung begründenden Sachverhaltes, geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweis gemäß § 44 BauGB
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 43 BauGB eintretende Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit der Ansprüche herbeigeführt wird.
Übersichtsplan (ohne Maßstab):
Quelle: https://bb-viewer.geobasis-bb.de/ (ohne Maßstab)
Schönewalde, den 02.10.2026