Auf Grundlage der §§ 3, 12 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.06.2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S. 6), in Verbindung mit § 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.07.2009 (GVBl. I/09 [Nr. 15], S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GVBl.I/18, [Nr. 37], S. 3), und der §§ 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde in ihrer Sitzung am 25.10.2023 folgende Satzung beschlossen:
(1) Diese Winterdienstgebührensatzung gilt für die Stadt Schönewalde und deren Gemeinde- bzw. Ortsteile.
(1) Die Stadt Schönewalde erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung und den Winterdienst der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren gemäß § 49a (4) und (6) Brandenburgisches Straßengesetz in Verbindung mit § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg.
(2) Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenanteile gemäß § 8 (2) der gültigen Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung der Stadt Schönewalde trägt die Stadt Schönewalde in Höhe von 25 Prozent. Nach § 8 (1) der Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung der Stadt Schönewalde fallen die restlichen Kosten in Höhe von 75 Prozent auf den Gebührenpflichtigen. Die tatsächlich entstandenen Kosten für den Winterdienst beziehen sich auf das gesamte Stadtgebiet (alle Gemeinde-, Kreis-, Landes- und Bundesstraßen).
(3) Der Winterdienst erfolgt entsprechend der gegebenen Witterungssituation bzw. bei Bedarf.
(1) Gebührenpflichtig ist derjenige, der in dem Kalenderjahr der Erhebung als Eigentümer des Grundstückes gilt. Im Falle eines Wechsels des Gebührenpflichtigen ist der neue Gebührenpflichtige vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Kalendermonat der Rechtsänderung folgt. Den Wechsel haben die bisherigen oder neuen Gebührenpflichtigen der Stadt anzuzeigen und entsprechend nachzuweisen.
(2) Der Nachweis über den Wechsel des Gebührenpflichtigen ist bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres bei der Stadt einzureichen. Sollte der Nachweis später eingehen, gilt die Änderung ab dem 01.01. des jeweiligen Jahres in dem der Nachweis eingereicht wird.
(3) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungs-berechtigte (im Weiteren auch Anlieger genannt).
(4) Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.
(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(6) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühr notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie eine eventuelle Überprüfung der Bemessungsgrundlage zu dulden.
(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die Summe der Fläche der Nutzungsarten des jeweiligen Grundstückes, die für die Berechnung herangezogen werden (Grundstücksflächenmaßstab).
(2) Als erschlossene Anteile der Grundstücke gelten folgende Nutzungsarten nach den amtlichen Alkisdaten des Landes Brandenburg:
| 1. | Wohnbaufläche, |
| 2. | Friedhof, |
| 3. | Fläche besonderer funktionaler Prägung, |
| 4. | Fläche gemischter Nutzung, |
| 5. | Industrie- und Gewerbefläche |
| 6. | bebaute Flächen mit anderer Bezeichnung als die unter Nr. 1 - 5. |
Es gilt der Datenbestand des Abrechnungszeitraumes (Kalenderjahr, Stichmonat ist der April).
(3) Die für jedes Grundstück einzeln berechneten Flächen werden nach geltenden mathematischen Rundungsregeln auf zwei Stellen nach dem Komma abgerundet.
(4) Auf begründeten Antrag des Gebührenpflichtigen kann eine Überprüfung der Nutzungsart erfolgen und nach eigenem Ermessen der Stadt Schönewalde eine anderweitige Entscheidung der Zuordnung der herangezogenen Nutzungsart getroffen werden.
(1) Die jährliche Gebühr für den Winterdienst beträgt 1,4266 Euro je Flächenmeter der Grundstücksfläche.
(1) Gebührenpflichtige werden für jedes Kalenderjahr (Erhebungszeitraum 01.01.-31.12.) zu den Gebühren veranlagt. Bei der Gebühr handelt es sich um eine Jahresgebühr. Entsteht die Gebührenpflicht während des Kalenderjahres, so wird sie anteilig erhoben.
(2) Bei vorübergehenden Unterbrechungen, Einschränkungen oder Verspätungen des Winterdienstes infolge von Witterungs- oder Verkehrseinflüssen, Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen anderen Arbeiten und auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Verfügungen besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder Schadensersatz. Gleiches gilt, wenn auf Grund der Witterungsverhältnisse keine Winterwartung erfolgt.
(1) Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Schönewalde, den 26.10.2023