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Amtsblatt der Stadt Schönewalde - Mitteilungsblatt für das Stadtgebiet
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung

der Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung in der Stadt Schönewalde ab 01.01.2024

Auf Grundlage der §§ 3, 12 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.06.2021 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S. 6), in Verbindung mit § 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.07.2009 (GVBl. I/09 [Nr. 15], S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GVBl.I/18, [Nr. 37], S. 3), und der §§ 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde in ihrer Sitzung am 25.10.2023 folgende Satzung beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Reinigungspflicht

(1) Die Stadt Schönewalde betreibt die Reinigung in geschlossenen Ortslagen auf allen öffentlichen Straßen (§ 2 BbgStrG) und außerhalb geschlossener Orts-lagen auf allen öffentlichen Straßen/Straßenabschnitten, an die bebaute Grundstücke angrenzen. Diese Leistung kann auch von einem Drittanbieter (z. B. Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg und Kreisstraßenmeisterei Landkreis Elbe-Elster) durch die Stadt Schönewalde erfolgen.

(2) Ist der Verpflichtete (Grundstückseigentümer, Grundstücksnutzer) nicht in der Lage seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat dieser eine geeignete Person oder einen Dienstleister mit der Reinigung und dem Winterdienst zu beauftragen.

(3) Die Reinigungspflicht durch die Stadt Schönewalde umfasst die Straßenreinigung der öffentlichen Straßen sowie den Winterdienst. Dazu gehören die Schneeräumung und die Glättebekämpfung bzw. das Kehren aller Straßen nach dem Winterdienst.

(4) Die Winterdienstpflicht der Stadt Schönewalde besteht für öffentliche Straßen nur nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit und soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Der Winterdienst auf Gehwegen erfolgt, soweit die Pflicht nicht nach Maßgabe dieser Satzung übertragen wird.

§ 2

Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer

(1) Die Stadt Schönewalde überträgt die Reinigung und den Winterdienst der im § 3 der Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung genannten Straßenteile auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke (Reinigungspflichtige) nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juris-tischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

(3) Die Reinigung umfasst die Reinigung der Gehwege sowie den Winterdienst auf Gehwegen nach Maßgabe dieser Satzung.

(4) Die Reinigungspflicht einschließlich Winterdienst obliegt auch den Verpflichteten solcher Grundstücke, die durch einen Straßengraben, einen Grünstreifen, eine Stützmauer, eine Böschung, einen Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen bzw. in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind.

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das im Grundbuch eingetragene Grundstück (Buchgrundstück). Bilden mehrere Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit, so kann unabhängig von der Eintragung im Grundbuch und Liegenschaftskataster auch das einheitliche Grundstück als zusammenhängender Grund- besitz, das demselben Eigentümer gehört, betrachtet werden.

(2) Erschlossen im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück, wenn es zur Straße rechtlich und tatsächlich eine Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit hat. Erschlossen im Sinne dieser Satzung sind nicht nur unmittelbar an die Straße an- grenzende Grundstücke (Anliegergrundstücke), sondern auch dahinter liegende Grundstücke (Hinterliegergrundstücke). Wird ein Grundstück durch mehrere öffentliche Straßen erschlossen, so erstrecken sich die Straßen- reinigungs- und Winterdienstpflicht auf alle Grundstücksseiten, durch die das Grundstück im Sinne dieser Satzung erschlossen wird.

(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind:

1.

alle Gehwege (ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand);

2.

die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 zu § 41 StVO);

3.

die durch optische oder sonstige Merkmale für die Fußgängernutzung abgegrenzt sind.

Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,50 Meter neben der Fahrbahn freizuhalten. Dieser Satz gilt nicht, wenn auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist. Verlaufen entlang der Fahrbahn Entwässerungsmulden, Hecken, Büsche oder sonstige Hindernisse, werden diese bei der Bemessung der Breite berück- sichtigt.

§ 4

Benutzungsgebühren

(1) Soweit die Stadt Schönewalde den Winterdienst auf öffentlichen Straßen durchführt, erhebt sie dafür Benutzungsgebühren nach der Satzung über die Er- hebung von Winterdienstgebühren in der jeweils geltenden Fassung. Durch Gebühren werden 75 Prozent der Winterdienstkosten gedeckt.

(2) Den verbleibenden Kostenanteil von 25 Prozent, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Winterwartung entfällt, trägt die Stadt Schönewalde.

(3) Die Umlage wird mit einem Faktor in der entsprechend gültigen Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Winterdienst in der Stadt Schönewalde (Winterdienstgebührensatzung) festgelegt.

2. Abschnitt

Allgemeine Straßenreinigung

§ 5

Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht auf den

Grundstückseigentümer (Reinigung)

(1) Die Reinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Fahrbahnkante bis zur Grundstücksgrenze, welche die Hygiene oder das Stadtbild beeinträchtigen oder den Verkehr gefährden können. Hierzu gehört die Entfernung aller Fremdkörper wie Glas, Laub, Papier, Plastikmüll, Hundekot u. a., also die nicht zur Straße und zum Gehweg gehörenden Gegenstände.

(2) Außergewöhnliche Verunreinigungen (z. B. nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen) sind ohne Aufforderung unverzüglich zu entfernen.

(3) Straßenkehrricht ist sofort und ordnungsgemäß zu beseitigen. Er darf weder zum Nachbarn, in Straßeneinläufe, offene Gräben, Baumscheiben, Straßenbegleitgrün oder auf ähnlichen Flächen gekehrt werden.

(4) Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Abfall oder sonstige Ablagerungen sind vom Reinigungspflichtigen nach Beendigung der Reinigung unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entfernen und zu entsorgen. Die Ablagerung von Unrat im öffentlichen Straßenraum ist verboten.

(5) Eine Verbringung des Laubes auf die Fahrbahn, die Entwässerungsmulden oder die Straßenrinnen ist verboten. Auf privaten Grundstücken angefallenes Laub darf nicht in den Straßenraum verbracht werden.

(6) Eigentümer von unbebauten Flächen innerorts müssen ihrer Reinigungspflicht auf diesen Flächen nachkommen (mindestens 2 x jährlich mähen).

§ 6

Reinigungszyklus

(1) Der Umfang der übertragenen Reinigung bestimmt sich nach den Bedürfnissen des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Ordnung.

(2) Die Reinigung ist kontinuierlich mindestens 1 x im Quartal vorzunehmen. Soweit aufgrund gefallenen Laubes, Früchten oder anderweitiger Verschmutzungen Unfallgefahr besteht, gilt eine unverzügliche Beseitigungspflicht.

(3) Die Winterdienstverpflichtung besteht an Werktagen in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Gefallener Schnee und entstandene Glätte sind in dieser Zeit unverzüglich zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Eisglätte sind werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr zu beseitigen.

(4) An Sonn- und Feiertagen besteht in der Zeit von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr die Winterdienstverpflichtung.

§ 7

Besondere Reinigungszeiten

(1) Vor besonderen Anlässen (z. B. Heimat- und Dorffeste, Feste der Vereine und Umzüge) haben die Verpflichteten über das genannte Maß hinaus ihrer Straßenreinigungspflicht nachzukommen.

3. Abschnitt

Winterdienst

§ 8

Umfang des auf den Grundstückseigentümer

übertragenen Winterdienstes (Schneeräumung/Beseitigung von Schnee- und Eisglätte)

(1) Der Winterdienst beinhaltet die Schneeräumung und Glättebekämpfung auf Gehwegen gemäß § 3 (3) sowie das Freihalten von Schnee und Eis. Gehwege und dazugehörige Bordabsenkungen für Fußgänger sind in einer Breite von mindestens 1,50 Meter von Schnee zu beräumen und bei Glätte abzustumpfen. Bei einer Breite von weniger als 1,50 Meter sind Gehwege in der vorhandenen Breite vollständig zu beräumen und zu streuen, sodass ein Durchgang gewährleistet ist.

(2) Zum Abstumpfen sind Sand, Splitt, Steinsand oder andere mineralische Granulate zu nutzen. Die Verwendung von schädlichen Chemikalien, wie Frostschutzmittel, Salz oder Asche ist untersagt. Chemische Auftaumittel sind nur erlaubt, wenn auf Grund extremer Witterungsbedingungen (Blitzeis) mit anderen Mitteln keine hinreichende Wirkung erreicht werden kann. Insbesondere auf Treppen, Rampen oder ähnlichen Gefahrenstellen dürfen chemische Auftaumittel ein- gesetzt werden. Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht durch den öffent-lichen Winterdienst werden chemische Auftaumittel in den notwendigen Mindestmengen eingesetzt.

(3) Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen auch in den Ausnahmefällen nach (2) nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden. Zudem ist die Ablagerung von Schnee auf Baumscheiben oder begrünten Flächen, der mit den vorgenannten Mitteln versetzt ist, verboten.

(4) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder wenn das nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und der Fahrverkehr hierdurch nicht behindert oder gefährdet wird. Straßeneinläufe und Löschwasserentnahmestellen sind von Ablagerungen freizuhalten. Schnee und Eis von privaten Grundstücken dürfen nicht in den öffentlichen Straßenraum gebracht werden.

(5) Wenn das Streugut seine Wirkung durch die Witterungsverhältnisse verloren hat, sind Streumaßnahmen zu wiederholen. Eine Verpflichtung zum Streuen ist nicht gegeben, solange das Streuen wegen anhaltend starkem Schneefall keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt.

4. Abschnitt

Schlussvorschriften

§ 9

Kontrolle

(1) Die Stadt Schönewalde behält sich das Recht vor Kontrollen durchzuführen und ggf. Zuwiderhandlungen zu ahnden.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 47 Absatz 1 Nr. 15 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) handelt, wer als Eigentümer oder sonstiger Verpflichteter in der Straßenreinigung:

1.

entgegen § 5 (1) und (2) Verschmutzungen nicht entfernt;

2.

entgegen § 5 (4) keine geeigneten Maßnahmen anwendet, um eine Staubentwicklung zu vermeiden;

3.

entgegen § 5 (3) Unrat im öffentlichen Straßenraum ablagert;

4.

entgegen § 5 (5) Laub auf Fahrbahnen, Entwässerungsmulden oder Straßenrinnen ablagert;

5.

entgegen § 5 (5) Laub von privaten Grundstücken in den öffentlichen Straßenraum verbringt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer bei übertragenem Winterdienst:

1.

entgegen § 8 (1) und (2) Gehwege nicht auf die vorgeschriebene Breite von Schnee beräumt und bei Glätte abstumpft;

2.

entgegen § 8 (3) Baumscheiben oder begrünte Flächen mit Schnee bedeckt, der mit auftauenden Mitteln versetzt ist;

3.

entgegen § 6 (3 und 4) die Beräumung des Schnees und die Beseitigung von Glatteis nicht in dem angegebenen Zeitraum realisiert;

4.

entgegen § 8 (4) Schnee so ablagert, dass der Fußgänger- und/oder der Fahrverkehr hierdurch gefährdet werden oder dass Straßeneinläufe bedeckt sind;

5.

entgegen § 8 (4) Schnee von privaten Grundstücken in den öffentlichen Straßenraum bringt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer bei übertragener Reinigung:

1.

entgegen § 6 (2) seiner kontinuierlich mindestens 1 x im Quartal Straßenreinigungspflicht nicht nachkommt;

2.

Unkraut, auch auf unbebauten Flächen inklusive Gehweg gemäß § 5 (6) nicht regelmäßig entfernt;

3.

entgegen § 5 (6) seine Flächen nicht mindestens 2 x jährlich reinigt (mäht).

(4) Ordnungswidrigkeiten können nach § 47 (2) Brandenburgischen Straßengesetz mit einer Geldbuße in Höhe bis 2.500 € geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Schönewalde, den 26.10.2023

Michael Stawski
Bürgermeister der Stadt Schönewalde