Auf Grundlage der §§ 3, 12 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.06.2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S. 6) i. V. m. §§ 2, 18, 19, 20, 21 und 47 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBI.I/09 [Nr. 15], S. 358, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GVBI.I/18, [Nr. 37], S. 3) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweils gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde in ihrer Sitzung am 25.10.2023 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Satzung gilt für alle kommunalen Flächen (einschließlich Straßen, Gehwege, Plätze und Nebenanlagen) sowie für Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Schönewalde, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den Straßen im Sinne des (1) gehören die im § 2 BbgStrG sowie in § 1 (4) FStrG definierten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
(3) Zusätzlich zu den in (1) und (2) genannten Örtlichkeiten fallen auch alle öffentlichen Grünflächen in den Geltungsbereich dieser Satzung.
(1) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen und Flächen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung und Bedarf der Erlaubnis der Stadt Schönewalde, soweit diese Satzung nichts Anderes bestimmt.
Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
(2) Sondernutzungen sind insbesondere:
| 1. | das Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten insbesondere für gewerbliche Zwecke (z. B. Gaststätten, Straßencafés) sowie dekoratives oder abgrenzendes Zubehör; |
| 2. | das Aufstellen von Kiosken, Imbissständen, Warenauslagen bzw. -ständern, Automaten und sonstigen Verkaufseinrichtungen; |
| 3. | der Verkauf von Waren sowie das Anbieten von gewerblichen Leistungen mit oder ohne Verkaufsstand; |
| 4. | das Abstellen von Fahrzeugen und Anhänger zum Zwecke der Werbung, Vermietung oder des Verkaufs; |
| 5. | Wohnwagen, die länger als 24 Stunden abgestellt werden; |
| 6. | das Aufstellen von Werbeelementen sowie Plakatträgern, Hinweisschildern, Fahnenmasten und dergleichen; |
| 7. | das Plakatieren; |
| 8. | das Aufgraben des Straßenkörpers, die vorübergehende Herstellung von Gehwegüberfahrten oder Baustellen Ein- und Ausfahrten, Verlegen von Leitungen aller Art (über- und unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen; |
| 9. | das Aufstellen von Baustelleneinrichtungen, Bauwagen, Gerüste, Rollgerüste, Bauzäune, Lagerung von Baustoffen/ -schutt/ -material und -gegenstände, Arbeitswagen, Baumaschinen und -geräte, Schuttrutschen, Aufstellen von Containern, Miettoiletten, Kranaufstellern, Hubsteigern; |
| 10. | das Aufstellen von Blumenkübeln, Fahrradständern und ähnliches mit Anbringung von Werbeflächen; |
das Aufstellen von Postablagekästen und Briefkastenanlagen.
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen:
| 1. | in den öffentlichen Verkehrsraum bis zu 0,25 Meter hineinragende Bauteile (z. B. Verblendmauern, Hausbriefkastenanlagen, Vordächer); |
| 2. | Sonnenschutzdächer/Markisen (in maximaler Ausladung) über Gehwege ab 2,20 Meter Höhe und in einem Abstand von 0,50 Meter von der Gehwegkante; |
| 3. | Werbeanlagen, die unter einer Höhe von 2,20 Meter bis 0,25 Meter in den Gehweg hineinragen und Werbeanlagen über Gehwege ab 2,20 Meter Höhe und einem Abstand von 0,50 Meter von der Gehwegkante; |
| 4. | die vorübergehende Lagerung von festen Brennstoffen sowie Umzugsgut auf Gehwegen und Parkstreifen am Tag der An- bzw. Abfuhr, sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht behindert oder gefährdet werden; |
| 5. | das Aufstellen von Abfallbehältern und -säcken auf Gehwegen und Randstreifen für den Zeitpunkt der regelmäßigen Entleerung im Rahmen der öffentlichen Abfuhr, jedoch nur ab einen Tag vor bis einen Tag nach der Entleerung, sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht behindert oder gefährdet werden; |
| 6. | das Bereitstellen von Abfällen (z. B. Sperrmüll, Haushaltsgroßgeräte) im Rahmen der öffentlichen Abfuhr nur am bestätigten Ort und zum bestätigten Termin, frühestens jedoch in den Abendstunden des Vortages und spätestens bis in die Abendstunden des bestätigten Abholtages; |
| 7. | das Plakatieren an vorhandenen Litfaßsäulen. |
(2) Das Aufstellen von Blumenkübeln, Fahrradständern und ähnlichem ohne angebrachte Werbeträger ist erlaubnisfrei, aber anzeigepflichtig. § 8 dieser Satzung gilt entsprechend.
(3) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen bleiben unberührt.
(4) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach (1) können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn die Belange des Straßenbaus oder der allgemeinen Sicherheit und Ordnung sowie der Leichtigkeit des Verkehrs dies erfordern.
(5) Für erlaubnisfreie Sondernutzungen gelten §§ 8 und 10 dieser Satzung entsprechend.
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der öffentlichen Straßen richtet sich nach dem bürgerlichen Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine vorübergehende Beeinträchtigung zum Zweck der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung bleibt außer Betracht.
(1) Der Erlaubnisnehmer ist nur berechtigt, die Plakate an den im Stadtgebiet Schönewalde vorhandenen Straßenbeleuchtungen, die nicht aus Aluguss und Stahl sind, anzubringen. Die Plakatwerbung darf in Form und Farbe nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Werbung in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen ist unzulässig.
(2) An Bäumen sowie in oder an Bushaltestellen darf keine Plakatwerbung angebracht werden.
(3) Plakatwerbung ist im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen generell unzulässig.
(4) Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist eine Höhe von 2,20 Meter ab Plakatunterkante bis zum Erdboden über Geh- und Radwegen einzuhalten.
(5) Das Aufstellen von Großwerbetafeln bedarf ebenfalls der Erlaubnis und ist schriftlich zu beantragen. Die Standorte sind mit der Stadt Schönewalde abzustimmen.
(6) Die Stadt Schönewalde behält sich vor, die maximale Anzahl an Plakaten und Großwerbetafeln je Antragstellung zu beschränken.
(7) Die (1 - 6) gelten gleichfalls für Wahlwerbung und direktdemokratische Abstimmungen wie Bürgerentscheide und Bürgerbegehren. Die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung in der jeweils gültigen Fassung für Lautsprecher- und Plakatwerbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden im Land Brandenburg bleibt davon unberührt.
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich, und spätestens zwei Wochen vor Nutzungsbeginn einzureichen. Der Antrag muss Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung enthalten.
(2) Im Einzelfall kann eine Erläuterung durch Zeichnung, Lageplan oder in sonst geeigneter Weise verlangt werden.
(3) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der allgemeinen Sicherheit und Ordnung, sowie der Leichtigkeit des Verkehrs und des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
(1) Die Erlaubniserteilung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt Schönewalde. Auf die Erteilung besteht kein Rechtsanspruch. Die Erlaubnis wird schriftlich auf Zeit oder Widerruf erteilt. Sie kann mit Bedingungen versehen oder mit Auflagen verbunden werden sowie unter dem Vorbehalt der nachträglichen Auflagenerteilung erfolgen, wenn dies für die allgemeine Sicherheit und Ordnung sowie der Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist.
(2) Durch eine auf Grund dieser Satzung gewährten Erlaubnis wird die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach sonstigen Vorschriften nicht berührt.
(3) Die Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer erteilt. Als Erlaubnisnehmer gilt, unabhängig von der Person des Antragstellers, derjenige, der die Sondernutzung letztlich veranlasst und dem die Ausübung der Sondernutzung wirtschaftlich zuzurechnen ist.
(4) Der Erlaubnis bedarf auch die Verlängerung, Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung sowie deren Überlassung an Dritte.
(1) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der allgemeinen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisnehmer hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm zugewiesenen Flächen in einem ordnungsgemäßen, sauberen Zustand zu halten.
(2) Der Erlaubnisnehmer hat von ihm errichtete Anlagen auf Verlangen der Stadt Schönewalde auf eigene Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(3) Der Erlaubnisnehmer hat darauf zu achten, dass der ungehinderte Zugang zu allen in der Straßendecke eingebauten Einrichtungen möglich ist. Wasserabzugsrinnen und Kanalschächte sind freizuhalten. Soweit bei der Aufstellung, Anbringung oder Entfernung von Gegenständen ein Aufgraben des Gehweges, des Radweges oder der Fahrbahn erforderlich wird, müssen die Arbeiten so vorgenommen werden, dass jede Beschädigung des Straßenkörpers, der Grünflächen, der Wege und anderer Anlagen, insbesondere der Wasserabzugsrinnen und der Versorgungs- und Kanalleitungen sowie deren Lageänderung, vermieden wird.
(4) Erlischt die Sondernutzungserlaubnis oder wird sie widerrufen bzw. wird eine erlaubnispflichtige oder erlaubnisfreie Sondernutzung nicht mehr ausgeübt, so sind vom Erlaubnisnehmer innerhalb einer erteilten Frist die im Rahmen der Sondernutzung erstellten Anlagen und Einrichtungen zu entfernen und die beanspruchten Flächen in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(5) Kommt der Erlaubnisnehmer mit einer der ihm nach den vorstehenden Bestimmungen obliegenden Maßnahme in Verzug, so ist die Stadt Schönewalde berechtigt, nach ergangener Aufforderung und angemessener Fristsetzung die Maßnahme auf dessen Kosten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen (z. B. Plakatentfernung als Ersatzvornahme).
(1) Die Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung kann versagt werden, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung entgegenstehen.
(2) Ein öffentliches Interesse ist insbesondere gegeben, wenn:
| a) | die Sondernutzung den Gemeingebrauch erheblich einschränken würde; |
| b) | von der Sondernutzung schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen würden; |
| c) | städtebauliche und sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt würden; |
| d) | Straßenbaumaßnahmen beeinträchtigt, Bestandteile der Straße oder Versorgungsanlagen gefährdet würden. |
(3) Die Erlaubnis kann im Interesse des Gemeingebrauchs, insbesondere zum Schutz der Straßen oder anderer rechtlich geschützter Interessen versagt werden.
(4) Der Widerruf der nach § 2 dieser Satzung erteilten Erlaubnis kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn:
| a) | die Gründe für ihre Versagung nach (1) vorliegen; |
| b) | der Erlaubnisnehmer, die ihm erteilten Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt; |
| c) | der Erlaubnisnehmer die festgesetzte Gebühr nicht zahlt; |
| d) | die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist und die Straßenbaubehörde dies nach pflichtgemäßem Ermessen den Widerruf verlangt; |
| e) | der Erlaubnisnehmer nicht bereit ist, dem Straßenbaulastträger die durch die Sondernutzung entstehenden Kosten für die Änderung von Anlagen zu ersetzen oder hierfür angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten zu leisten. |
(1) Die Stadt Schönewalde haftet gegenüber dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der öffentlichen Straßen und Flächen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer ergeben. Mit der Einräumung der Sondernutzung übernimmt die Stadt Schönewalde keinerlei Haftung.
(2) Die Verkehrssicherungspflicht für die im Rahmen der Sondernutzung erstellten Anlagen und Einrichtungen obliegt dem Erlaubnisnehmer. Er haftet für alle Schäden, die der Stadt Schönewalde oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen. Für eventuelle Schadenersatzansprüche muss der Erlaubnisnehmer aufkommen.
(3) Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Verpflichtete den Schaden zu beseitigen. Die Beschädigung sowie deren Beseitigung ist der Stadt Schönewalde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Schaden behoben, so ist mit dem Bau- und Ordnungsamt der Stadt Schönewalde ein Abnahmetermin zu vereinbaren. Der Erlaubnisnehmer haftet bis zur endgültigen Abnahme durch die Stadt Schönewalde.
(1) Der Erlaubnisnehmer hat die Nichtausübung oder vorzeitige Beendigung einer erlaubten Sondernutzung der Stadt Schönewalde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Wird die Anzeige nach (1) unterlassen, so gilt die Sondernutzung erst dann als nicht ausgeübt oder beendet, wenn die Stadt Schönewalde Kenntnis von der Nichtausübung oder der Beendigung erlangt hat.
Gemäß § 2 dieser Satzung werden Sondernutzungsgebühren nach Maßgabe einer Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Schönewalde erhoben. Gleiches gilt für die Sondernutzungen, die ohne die Einholung einer Erlaubnis in Anspruch genommen werden, für die eine Erlaubnis gemäß dieser Satzung jedoch vorgesehen ist.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | entgegen § 2 der die öffentlichen Straßen und Flächen ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt; |
| b) | den nach § 7 (1) erteilten vollziehbaren Bedingungen oder Auflagen nicht nachkommt; |
| c) | entgegen § 8 Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet, unterhält oder entfernt. |
(2) Die Höhe der Geldbuße bemisst sich nach § 47 (2) BbgStrG.
Die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung erteilten Erlaubnisse behalten, soweit Vorschriften nicht entgegenstehen, bis zum Ablauf oder Widerruf ihre Gültigkeit.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schönewalde, den 26.10.2023