Auf Grundlage der §§ 3, 12 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.06.2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S. 6), §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36] i. V. m. §§ 2, 18, 19, 20, 21 und 47 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBI.I/09 [Nr. 15], S. 358, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GVBI.I/18, [Nr. 37], S. 3) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweils gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde in ihrer Sitzung am 25.10.2023 folgende Satzung beschlossen:
(1) Für den Gebrauch von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Grünflächen der Stadt Schönewalde über den Gemeingebrauch hinaus werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeübt wird.
(2) Gebührenfrei sind alle im § 3 der Sondernutzungssatzung der Stadt Schönewalde aufgeführten Arten von Sondernutzung.
(3) Der Erlaubnisnehmer hat der Stadt Schönewalde alle Kosten zu ersetzen, die durch die Sondernutzung zusätzlich entstanden sind.
(4) Vertraglich geregelte Sondernutzungen fallen nicht unter die Bestimmungen dieser Satzung.
(1) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem dieser Satzung anliegenden Gebührenverzeichnis in der Anlage. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Bei Sondernutzungen, die nicht in der Anlage dieser Satzung aufgeführt sind, bemessen sich die Gebühren im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners.
(3) Das Ausmaß der Einwirkung ergibt sich neben der Dauer der Nutzung aus der größten Ausladung der Sondernutzungsanlage und deren seitlichen Begrenzungslinien (= in Anspruch genommene Verkehrsfläche). Gebühren für den Verwaltungsaufwand werden nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Schönewalde erhoben.
(4) Als beanspruchte Verkehrsfläche im Sinne des Tarifes gilt bei festen Verkaufsständen, Gerüsten und dergleichen die Grundfläche des Standes, Gerüstes usw., beim Verkauf im Umherziehen und Abstellen von Werbewagen die Grundfläche des Fahrzeuges oder bei Personen ohne Fahrzeug 1 Quadratmeter. Das gleiche gilt beim Umhertragen und Umherfahren von Plakaten oder ähnlichen Ankündigungen.
(5) Soweit die Gebühr nach Einheiten (qm, lfd. m) bemessen wird, ist jede angefangene Einheit voll zu berechnen. Der Bemessungszeitraum (Tag, Monat, Jahr) ist auf die voll in Anspruch genommenen Nutzungseinheiten abzustellen.
(6) Die sonstigen, bei gewerblicher Nutzung anfallenden Kosten, insbesondere für Strom, Wasser, notwendige Sonderreinigung, Werbung und Ausgestaltung, sind in der Gebühr nicht enthalten.
(7) Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen ist in der Anlage dieser Satzung festgelegt.
(1) Gebührenschuldner ist:
| a. | wem die Sondernutzungserlaubnis erteilt ist (Erlaubnisnehmer); |
| b. | dessen Rechtsnachfolger. |
(2) Bei Baumaßnahmen sind die ausführende Baufirma und/oder der Bauherr Gebührenschuldner.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht:
| a. | unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche grundsätzlich mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis; |
| b. | bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. |
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben.
(3) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern nicht im Gebührenbescheid ein anderes Fälligkeitsdatum festgesetzt ist.
(4) Zuzüglich zur Sondernutzungsgebühr entsteht eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 17,00 Euro gemäß Gebührentarif zur jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Schönewalde, Tarifstelle 3.
(1) Die Stadt Schönewalde kann eine ermäßigte Gebühr festsetzen oder von der Festsetzung ganz absehen, wenn und soweit eine Gebührenerhebung aus Billigkeitsgründen, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, angebracht erscheint. Das Gleiche gilt bei Sondernutzungen, die im besonderen öffentlichen Interesse liegen.
(2) Von der Entrichtung einer Gebühr sind befreit:
| a. | die Bundesrepublik, das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Sondernutzung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. Es tritt keine Gebührenbefreiung ein, wenn die Gebühr einem Dritten als Veranlasser aufzuerlegen ist. |
| b. | Parteien, sonstige Wahlvorschlagsträger, direktdemokratische Abstimmungen (Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden), Gewerkschaften, Kirchen, öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, karikative Verbände und gemeinnützige Organisationen, soweit die Sondernutzung unmittelbar der Durchführung ihrer Aufgaben dient, kein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil für sie zu erwarten ist und die Sondernutzung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. |
(3) Sondernutzungen, die im Auftrag der Stadt Schönewalde ausgeübt werden.
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung nach Beginn vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.
(2) Im Voraus entrichtete Gebühren können anteilmäßig erstattet werden, wenn die Stadt Schönewalde eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
Für die Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis vor Inkrafttreten der Gebührenordnung erteilt war, entsteht die Gebührenschuld, abweichend von § 4 (1) mit Beginn des dem Inkrafttreten dieser Gebührenordnung folgenden Kalenderjahres.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Schönewalde, den 26.10.2023
Anlage zur Sondernutzungsgebührensatzung ab 01.01.2024
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| Kostenvarianten |
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| Nr. | Art der Sondernutzung | Tage | Woche | Monate | Jahr | Mindestgebühr |
| 1 | Automaten, Auslagen- und Schaukästen | -------------- | -------------- | 16,00 €/ qm pro Monat | je Objekt 50,00 € pro Jahr | 16,00 € |
| 2 | Briefkastenanlagen gewerblicher oder privater Art | -------------- | -------------- | -------------- | je Objekt 50,00 € pro Jahr | 50,00 € |
| 3 | Masten, soweit sie nicht den Zwecken der öffentlichen Versorgung oder des öffentlichen Verkehrs dienen | -------------- | -------------- | -------------- | je Objekt 24,00 € pro Jahr | 24,00 € |
| 4 | Baustelleneinrichtungen, Bauwagen, Gerüste, Rollgerüste, Bauzäune, Lagerung von Baustoffen/ -schutt/ -material und -gegenstände, Arbeitswagen, Baugeräte und -maschinen, Schuttrutschen, Aufstellen von Containern, Lagerung von Erdaushub, Hubsteiger, Kranaufstellern, Miettoiletten | 0,30 €/ qm pro Tag | 2,00 €/ qm pro Woche | 6,00 €/ qm pro Monat | -------------- | 10,00 € |
| 5 | Aufstellen und Auslegen von Waren aller Art | 0,20 €/ qm pro Tag | -------------- | 5,00 €/ qm pro Monat | 50,00 €/ qm pro Jahr | 50,00 € |
| 6 | Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt sind | 0,20 €/ qm pro Tag | -------------- | 3,00 €/ qm pro Monat | 30,00 €/ qm pro Jahr | 30,00 € |
| 7 | Ambulante Verkaufsstände aller Art, Informationsstände | 7,00 €/ Objekt am Tag | -------------- | -------------- | -------------- | 10,00 € |
| 8 | Kurzzeitwerbung (Plakate), außer Wahlwerbung | 0,40 €/ Plakat pro Tag | 1,50 €/ Plakat pro Woche | 5,00 €/ Plakat pro Monat | -------------- | 10,00 € |
| 9 | Kurzzeitiger Werbegroßaufsteller (Banner/Bauzaun) | 3,00 €/ Aufsteller pro Tag | 20,00 €/ Aufsteller pro Woche | 40,00 €/ Aufsteller pro Monat | -------------- | 5,00 € |
| 10 | Werbeanlagen, welche fest mit einer baulichen Anlage verbunden sind | -------------- | -------------- | -------------- | 25,00 €/ Objekt pro Jahr | 25,00 € |
| 11 | Aufstellung von Blumenkübeln, Fahrradständern und ähnliches mit Anbringung von Werbeflächen, historische Objekte | -------------- | -------------- | -------------- | 40,00 €/ Objekt pro Jahr | 40,00 € |
| 12 | Aufgrabungen (Gas, Strom, Fernwärme, Abwasser) | 3,00 €/ qm pro Tag | 2,00 €/ qm pro Woche | 6,00 €/ qm pro Monat | -------------- | 10,00 € |
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| Kostenvarianten |
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| Nr. | Art der Sondernutzung | Tage | Woche | Monate | Jahr | Mindestgebühr |
| 13 | Abstellen von Wohnwagen länger als 24 Stunden (abhängig von der Größe) | 50,00 € - 1.500,00 € | 10,00 € | |||
| 14 | Abstellen von nicht zugelassenen, aber zulassungspflichtigen sowie nicht betriebsbereiten Fahrzeugen und An- hängern länger als 24 Stunden | 10,00 €/ Fahrzeug |
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| 10,00 € |
| 15 | Abstellen von Anhängern auf Gehwegen oder Seitenstreifen, die nicht der Werbung dienen | 5,00 €/ Objekt pro Tag | -------------- | -------------- | -------------- | 10,00 € |
| 16 | Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern, die dem Zweck der Werbung dienen | 0,50 €/qm pro Tag | 12,00 €/ qm pro Woche | 10,00 €/ qm pro Monat | -------------- | 10,00 € |
| 17 | Verlegen von Leitungen aller Art (über- und unterirdisch), soweit sie dem gewerblichen Zweck dienen | 0,25 € m pro Tag | 1,50 €/m pro Woche | -------------- | 5,00 €/ m pro Jahr | 10,00 € |
| 18 | Sonstige Sondernutzungen, die nicht in den vorstehenden Tarifnummern genannt sind | 10,00 € - 1.000,00 € | 10,00 € | |||