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Amtsblatt der Stadt Schönewalde - Mitteilungsblatt für das Stadtgebiet
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Wahlbehörde nach § 18 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) über das Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landrates des Landkreises Elbe-Elster

1.

Das Wahlberechtigtenverzeichnis der Stadt Schönewalde für die Wahl des Landrates des Landkreises Elbe-Elster wird gemäß § 23 Abs. 3 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) i.V.m. § 13 Abs. 1 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahV) in der Zeit vom 26. Januar 2026 bis 30. Januar 2026 in der Stadt Schönewalde, Einwohnermeldeamt, Markt 48, 04916 Schönewalde

Montag

von 09:00 Uhr – 12:00 Uhr

Dienstag

von 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 17:30 Uhr

Mittwoch

von 09:00 Uhr – 12:00 Uhr

Donnerstag

von 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 16:00 Uhr

Freitag

von 09:00 Uhr – 11:30 Uhr

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist mit Hilfe eines Fahrstuhls barrierefrei erreichbar. Bei Bedarf bitte die Klingel am Haupteingang benutzen. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit, der zu seiner Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 32 b Absatz 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes eingetragen ist. Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Wählen kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Für die etwa notwendige werdende Stichwahl des Landrates des Landkreis Elbe-Elster am 01. März 2026 ist das Wählerverzeichnis der Hauptwahl maßgebend. Es wird gemäß § 67 BbgKWahlG fortgeschrieben.

2.

Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann gemäß § 24 BbgKWahlGi.V.m. § 20 Abs. 1 BbgKWahlG vom 26. Januar 2026 bis zum 30. Januar 2026, bei der Stadt Schönewalde, Einwohnermeldeamt, Zimmer 207 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben werden.

3.

In das Wahlberechtigtenverzeichnis eines Wahlbezirks werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 04. Januar 2026 (42. Tage vor der Wahl) in dem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Brandenburgischen Meldegesetzes angemeldet sind.

Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung im Sinne des Brandenburgischen Meldegesetzes wird in das Wahlberechtigtenverzeichnis des Wahlbezirkes eingetragen, in dem sie am 04. Januar 2026 (42. Tage vor der Wahl) mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung angemeldet ist. Wahlberechtigte Personen, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 25. Januar 2026 (21. Tag vor der Wahl) eine schriftliche Wahlbenachrichtigung.

3.1

Verlegt eine wahlberechtigte Person ihren ständigen Wohnsitz in die Stadt Schönewalde und meldet sie sich vor Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses bei der Einwohnermeldebehörde an, wird sie von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen.

3.2

Eine wahlberechtigte Person, die am Stichtag bei keiner Meldebehörde des Landes angemeldet ist, wird ebenfalls von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie sich vor Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses mit

alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung anmeldet.

4.

Gemäß § 14 Abs. 2, 4 und 5 BbgKWahlV werden auf Antrag ins Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen

a)

wahlberechtigte Personen mit Nebenwohnung, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt und die am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben

b)

wahlberechtigte Personen, die sich gewöhnlich im Wahlgebiet aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben

c)

wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen

Der Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ist von der wahlberechtigten Person gemäß § 15 Abs. 1 BbgKWahlV bis spätestens zum 31. Januar 2026 (15. Tage vor der Wahl) schriftlich unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und sofern vorhanden, die genaue Anschrift bei der Stadt Schönewalde, Wahlbehörde, Markt 48, 04916 Schönewalde, zu folgenden Zeiten

Montag

von 09:00 Uhr – 12:00 Uhr

Dienstag

von 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 17:30 Uhr

Mittwoch

von 09:00 Uhr – 12:00 Uhr

Donnerstag

von 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 16:00 Uhr

Freitag

von 09:00 Uhr – 11:30 Uhr

zu stellen. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde zu versichern, dass die bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

5.

Verlegt eine wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis der Stadt Schönewalde eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Wahlbezirk der Stadt, so ist dies für ihre Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ohne Bedeutung.

6.

Wer einen Wahlschein hat, kann im Wahlgebiet der Stadt Schönewalde in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl wählen.

7.

Wahlscheinverfahren

7.1

Einen Wahlschein erhält auf Antrag bei der Wahlbehörde der Stadt Schönewalde:

7.1.1. eine in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

7.1.2. eine nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

a)

sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV (bis zum Samstag, 31. Januar 2026) oder die Einspruchsfrist gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis nach § 24 BbgKWahlG i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV (bis zum Freitag, 30. Januar 2026) versäumt hat,

b)

ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV (31. Januar 2026) oder der Einspruchsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV (30. Januar 2026) entstanden ist.

c)

Ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.

7.2

Wahlscheine können von in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 13. Februar 2026, 18:00 Uhr, bei der Wahlbehörde, persönlich, schriftlich oder elektronisch – jedoch nicht telefonisch – unter Angabe von Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift beantragt werden. Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15:00 Uhr am Wahltag (15. Februar 2026) gestellt werden, Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 7.1.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis 15:00 Uhr am Wahltag (15. Februar 2026) stellen. Der Antrag ist von der wahlberechtigten Person selbst zu stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person ihres Vertrauens bedienen.

7.3

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschien zusätzlich beizufügen:

-

ein amtlicher weißer Stimmzettel für die Wahl des Landrates des Landkreises Elbe Elster

-

ein amtlicher weißer Stimmzettelumschlag (innerer Umschlag)

-

ein amtlicher hellroter Wahlbriefumschlag (äußerer Umschlag) und

-

ein Merkblatt zur Briefwahl.

Die wahlberechtigte Person kann diese Wahlunterlagen bis spätestens am Wahltag, 15.00 Uhr abholen.

7.4

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen dürfen ausgehändigt werden an

a)

die wahlberechtigte Person persönlich

b)

die von der wahlberechtigten Person zur Beantragung des Wahlscheins bevollmächtigte Person,

c)

eine andere als die wahlberechtigte oder bevollmächtigte Person nur dann, wenn die Berechtigung zur Empfangsnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

7.5

Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis 15:00 Uhr am Wahltag ein neuer Wahlschein erteilt werden (§26 Abs. 8 Satz 2 BbgKWahlV).

8.

Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung:

1.

Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren weißen Stimmzettel für die Wahl des Landrates des Landkreis Elbe-Elster

2.

Sie legt den weißen Stimmzettel für die Wahl des Landrates des Landkreis Elbe-Elster unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag (innerer Umschlag) und verschließt diesen.

3.

Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

4.

Sie legt den verschlossenen weißen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den roten amtlichen Wahlbriefumschlag (äußerer Umschlag).

5.

Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.

6.

Sie übersendet den Wahlbrief durch die Post rechtzeitig (Eingang spätestens am Wahltag 18:00 Uhr) an den zuständigen, auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleiter; der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs beim Wahlleiter darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Wahlumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt; die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Wahlumschlag ein. Ein Briefwähler, der nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen. Auf dem Wahlschein hat der Wähler die Hilfsperson gegenüber dem Wahlleiter der Stadt Schönewalde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wahlbrief bis zum Wahltag, 18:00 Uhr, beim Wahlleiter des Landkreises Elbe-Elster eingegangen ist. Der Wahlbrief muss daher rechtzeitig zu Post gegeben werden, und zwar möglichst nicht später als Mittwochnachmittag vor der Wahl, bei entfernt liegenden Orten noch früher. Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Als Briefsendung des internationalen Postdienstes ist der Wahlbrief grundsätzlich vollständig freizumachen.

Schönewalde, den 01.12.2025

gez. Fülla
Wahlleiterin Stadt Schönewalde