Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 26.07.2023 den Bebauungsplan "Errichtung einer Solaranlage Deponie Schönewalde" der Stadt Schönewalde, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr. 39/2023). Die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung wurde gebilligt. Im Anschluss daran wurde der Bebauungsplan zur Genehmigung bei der höheren Verwaltungsbehörde (Landkreis Elbe-Elster) eingereicht und am 11.10.2023 unter dem AZ: 63-01544-23-53 genehmigt. Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan "Errichtung einer Solaranlage Deponie Schönewalde" der Stadt Schönewalde tritt am Tage dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan "Errichtung einer Solaranlage Deponie Schönewalde" der Stadt Schönewalde, bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und die zugehörige Begründung kann ab sofort durch jedermann in der Stadtverwaltung Schönewalde, Bauamt (Zimmer 305), Markt 48, 04916 Schönewalde während der Dienstzeiten
| Montag | 7.00 – 12.00 und 13.00 – 15.45 Uhr |
| Dienstag | 7.00 – 12.00 und 13.00 – 17.45 Uhr |
| Mittwoch | 7.00 – 12.00 und 13.00 – 15:45 Uhr |
| Donnerstag | 7.00 – 12.00 und 13.00 – 16.45 Uhr |
| Freitag | 7.00 – 12.00 Uhr |
bzw. nach Terminvereinbarung unter 035362 743332 eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die vorgenannten Unterlagen werden ab dem Tag dieser Bekanntmachung auch gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auf der Homepage der Stadt Schönewalde unter http://bauleitplanung.schoenewalde.de sowie auf dem Landesportal für die Bauleitplanung unter https://uvp-verbund.de/bb eingestellt und sind dauerhaft verfügbar.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Schönewalde geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Die Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist auf nachstehendem Kartenausschnitt ersichtlich.
Schönewalde, den 23.11.2023