Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde hat in ihrer Sitzung vom 30.10.2024 den Entwurf der Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 1 "Golfplatz mit Hotel und Siedlungsgebiet einschließlich Freizeitanlagen" der ehemaligen Gemeinde Ahlsdorf, bestehend aus Planzeichnung und Begründung, gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Die Aufhebungssatzung wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekanntgemacht und tritt dadurch in Kraft.
Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung befindet sich nördlich, westlich und südwestlich der Ortslage Hohenkuhnsdorf, hat eine Größe von 305,5 Hektar und umfasst die folgenden Flurstücke:
Gemarkung Ahlsdorf, Flur 1:
1 - 5, 8 - 14, 16, 47 - 62, 108 - 109, 111 - 114, 117, 121, 125 - 128, 132 - 140, 141/1, 142 - 152, 175, 177, 186 - 210, 222, 236 - 249 (alle vollständig);
Gemarkung Hohenkuhnsdorf, Flur 3:
43 - 46, 49 - 93, 157 - 158, 160 - 161, 214 - 232, 239 - 240, 243, 251 und 266 (alle vollständig) sowie 33/2 und 142 (alle teilweise):
Gemarkung Hohenkuhnsdorf, Flur 4:
5, 52, 55, 58 - 61, 99, 193 - 220 (alle vollständig) sowie 62 und 98 (alle teilweise).
Da für die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans aufgrund der in der Begründung dargelegten Umstände eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg-lichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht nicht gegeben war, ist das vereinfachte Verfahren gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zur Anwendung gekommen.
Die Satzung zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 1 "Golfplatz mit Hotel und Siedlungsgebiet einschließlich Freizeitanlagen" der ehemaligen Gemeinde Ahlsdorf, bestehend aus Planzeichnung und Begründung (beide mit Stand 30.09.2024), sowie die zusammenfassende Erklärung gem. § 10a Abs. 1 BauGB über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Aufhebungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, können auf der Internetseite der Stadt Schönewalde unter dem Link http://bauleitplanung.schoenewalde.de sowie auf dem Landesportal für die Bauleitplanung unter https://uvp-verbund.de/bb eingesehen werden.
Zusätzlich können Aufhebungssatzung und zusammenfassende Erklärung von jedermann im Bauamt der Stadtverwaltung Schönewalde (Zimmer 305), Markt 48, 04916 Schönewalde während der folgenden Dienststunden:
| Montag: | 07.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr |
| Dienstag | 07.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr |
| Mittwoch: | 07.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr |
| Donnerstag: | 07.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr |
| Freitag: | 07.00 bis 12.00 Uhr |
bzw. nach telefonischer Terminvereinbarung unter 035362/743332 eingesehen werden
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2, über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung beim Entschädigungspflichtigen schriftlich zu beantragen ist, sowie des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn dessen Fälligkeit nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, herbeigeführt wird.
Hingewiesen wird zudem auf die Vorschriften des § 215 BauGB, nach denen eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Schönewalde, den 25.11.2024