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Amtsblatt der Stadt Schönewalde - Mitteilungsblatt für das Stadtgebiet
Ausgabe 13/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Hundesteuer der Stadt Schönewalde 2025

Aufgrund der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]), in der derzeit gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde in ihrer Sitzung am 30.10.2024 folgende Hundesteuersatzung beschlossen; des Weiteren sind alle Funktionsbezeichnungen geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche, männliche und divers gleichermaßen zur Verfügung:

§ 1

Steuergegenstand und Steuerpflicht

(1) Die Stadt Schönewalde erhebt eine Hundesteuer. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden zu Zwecken der persönlichen Lebensführung von natürlichen Personen in der Stadt Schönewalde sowie das Halten von Hunden von juristischen Personen zu Zwecken der Betriebssicherung.

(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Als Hundehalter gilt, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als, von ihren Haltern, gemeinsam gehalten. Ebenfalls als Hundehalter gilt die juristische Person. Diese muss eine natürliche Person als Ansprechpartner für die Aufsicht und Pflege des Hundes benennen. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt Schönewalde gemeldet und bei einer von dem Ordnungsamt bestimmten Stelle abgegeben wird.

(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits besteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen einen Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(4) Der Halter eines Hundes muss der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich das Halten des Hundes anzeigen. Nach der steuerlichen Anmeldung des Hundes, leitet der Sachbearbeiter für Steuern die Informationen an das Ordnungsamt weiter. Ein Hund, der älter als 8 Wochen ist, ist auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen. Der Transponder muss in der Codestruktur und im Informationsgehalt dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

§ 2

Steuermaßstab und Steuersätze

(1) Die Steuer beträgt in der Stadt Schönewalde jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam Hunde gehalten werden

a)

für den ersten Hund 25,00 Euro,

b)

für den zweiten Hund 50,00 Euro,

c)

für den dritten und jeden weiteren Hund 70,00 Euro.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für gefährliche Hunde im Sinne des § 9 dieser Satzung jährlich 400,00 Euro je gefährlichem Hund.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Halter des Hundes gemäß § 10 der Hundehalterverordnung beim örtlichen Ordnungsamt einen Antrag gestellt hat, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist und das örtliche Ordnungsamt dies festgestellt hat. Die Möglichkeit ist gegeben, sobald die Erteilung der Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 Hundehalterverordnung 2 Jahre zurückliegt und keine Vorkommnisse nach § 5 Abs. 1 Hundehalterverordnung mehr feststellbar sind und dies durch eine Wesensprüfung nachgewiesen wird.

(3) Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

§ 3

Steuerbefreiung

(1) Steuerbefreiung wird auf Anzeige gewährt für

a)

Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Schönewalde aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden oder von der Steuer befreit sind,

b)

Die Steuerbefreiung wird auf Anzeige gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen im Sinne dieser Satzung sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“ besitzen,

c)

Herdenschutzhunde und Hütehunde, die ausschließlich zur Bewachung von gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Zahl,

d)

Jagdgebrauchshunde von Jagdscheininhabern, sofern der Jagdschein noch gültig ist, die Gebrauchsprüfung muss mit „bestanden“ nachgewiesen werden, jedoch für höchstens zwei Hunde, die Nachweise hierfür sind miteinzureichen,

e)

Hunde, die aus Tierheimen, Tierschutzvereinen, Tierschutzvermittlungen und Tierschutzorganisationen aufgenommen werden, der Nachweis erfolgt durch den Schutzvertrag oder ein ähnliches Dokument, daraus muss erkennbar sein aus welchem Tierheim, Tierschutzverein, Tierschutzvermittlung und Tierschutzorganisation der Hund stammt.

(2) Die Steuerbefreiungstatbestände gelten nicht für gefährliche Hunde nach § 9.

§ 4

Steuerermäßigung

(1) Die Steuer wird auf Anzeige auf 50 v.H. des Steuersatzes nach § 2 ermäßigt für

a)

Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, (diese Prüfung erfolgt durch die Stadt selbst),

b)

Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, (diese Prüfung erfolgt durch die Stadt selbst),

c)

Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Dies gilt auch für Hunde welche die Prüfung abgelegt haben, jedoch nicht mehr als Melde-, Sanitäts-, oder Schutzhunde verwendet werden.

(2) Die Steuerermäßigungstatbestände gelten nicht für gefährliche Hunde nach § 9.

§ 5

Voraussetzungen für Steuerbefreiungen und

Steuerermäßigungen (Steuervergünstigungen)

(1) Steuervergünstigungen werden nur gewährt, wenn

a) nicht gegen Hygiene- oder Tierschutzbestimmungen verstoßen wird,

b) der Hundehalter nicht in den letzten 5 Jahren vor Antragsstellung wegen Verstoß gegen Regelungen des Tierschutzrechtes rechtskräftig verurteilt wurde.

(2) Die erforderlichen Nachweise für die Steuervergünstigung oder die Steuerermäßigung sind spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem diese wirksam werden soll, schriftlich oder elektronisch bei der Stadt Schönewalde, Kämmerei, Abteilung Steuern einzureichen. Bei verspätetem Eingang wird die vergünstigte Steuer erst ab dem übernächsten Kalendermonat wirksam, auch wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

(3) Wird die rechtzeitig gemeldete Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung wieder abgeschafft wird. Der Verbleib ist nachzuweisen.

(4) Die Steuervergünstigung wird auf dem betreffenden Festsetzungsbescheid bescheinigt. Sie gilt nur für die Halter und Hunde, für die sie nachgewiesen worden ist.

(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt Schönewalde, Kämmerei, Abteilung Steuern schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(6) Von den in § 4 genannten Ermäßigungsgründen kann jeweils nur einer pro Hund zur Anwendung kommen.

§ 6

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Kalendermonats, der auf die Aufnahme des Hundes folgt. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats in dem der Hund 4 Monate alt wird. In den Fällen des § 1 Abs. 3 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats.

(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder verstirbt. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Schönewalde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt. Die Abmeldung ist innerhalb von 4 Wochen bei der Stadt Schönewalde anzuzeigen. Bei verspäteter Abmeldung wird der Wegfall der Hundesteuer erst zum Zeitpunkt der Abmeldung berücksichtigt.

(3) Wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen Hundes, der bereits besteuert wurde, einen neuen anschafft, hat dies binnen 4 Wochen bei der Stadt Schönewalde an- und abzumelden. Die Korrektur und die Neuveranlagung beginnen mit dem 1. des folgenden Kalendermonats.

(4) Zur An-, Ab- und Ummeldung des Hundes kann der von der Stadt Schönewalde bereitgestellte Vordruck verwendet werden. Dieser Vordruck ist ausgefüllt bei der Stadt Schönewalde einzureichen. Der Hundeanmeldung ist eine Kopie des Impfpasses, soweit vorhanden, des anzumeldenden Hundes beizufügen.

§ 7

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird jeweils für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.

(2) Der Bescheid behält solange seine Wirksamkeit bis ein neuer Bescheid ergeht. Die Zustellung des Bescheides erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach Anmeldung, Abmeldung und Ummeldung.

(3) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und den Rest des Kalenderjahres fällig. Sie ist für das ganze Jahr im Voraus zu entrichten.

(4) Endet die Steuerpflicht während des Zeitraumes, so ist die zu viel gezahlte Steuer zu erstatten.

(5) Abweichend von Abs. 3 wird die Steuer am 15.05. des jeweiligen Kalenderjahres in Höhe des Jahresbetrages fällig, wenn die Steuerpflicht für ein komplettes Kalenderjahr besteht.

§ 8

Sicherung und Überwachung der Steuer

(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von vier Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von vier Wochen nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Schönewalde, Kämmerei, Abteilung Steuern schriftlich oder elektronisch unter Angabe von ISO-Code Chipnummer, Wurfdatum, Rasse, Geschlecht und Fellfarbe des Hundes sowie bei aufgenommenen Hunden unter Angabe von Name und Anschrift des bisherigen Hundehalters anzumelden.

(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von vier Wochen nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder verstorben ist oder nachdem der Halter aus der Stadt Schönewalde weggezogen ist, schriftlich oder elektronisch abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person, sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

(3) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Schönewalde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 der Abgabenordnung). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung nach bestem Wissen und Gewissen ist auch der Hundehalter verpflichtet.

(4) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstücks-eigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zum wahrheitsgemäßen Ausfüllen der ihnen von der Stadt Schönewalde übersandten Nachweisungen nach bestem Wissen und Gewissen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 der Abgabenordnung).

§ 9

Gefährliche Hunde

(1) Als gefährlich im Sinne dieser Satzung gelten Hunde,

a)

die durch das Ausbilden oder das Abrichten eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen,

b)

die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbar artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,

c)

die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen oder

d)

die, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.

(2) Das örtliche Ordnungsamt prüft die ihr angezeigten Vorfälle, sowie die ihr vorliegenden sonstigen Hinweise und stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 die Gefährlichkeit eines Hundes fest. Dazu kann sie auf Kosten der Halterin oder des Halters ein Veterinäramt oder eine andere geeignete sachverständige Person mit der Begutachtung beauftragen. Die Feststellung ist zuzustellen.

(3) Gefährliche Hunde sind ausbruchssicher zu halten. Alle Zugänge zum Grundstück auf welchem der Hund gehalten wird sind durch Warnschilder mit der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund!“ oder „Vorsichtig bissiger Hund!“ deutlich sichtbar zu machen.

(4) Gefährliche Hunde haben am Halsband eine Plakette zu tragen. Die Plakette ist rot, kreisrund mit einem Durchmesser von 40 Millimetern und zeigt das Wappen der auszustellenden Behörde.

(5) Für gefährliche Hunde besteht außerhalb des ausbruchssichern Grundstücks Leinenpflicht und Maulkorbzwang. Eine Person darf nicht gleichzeitig einen gefährlichen Hund und einen anderen Hund führen.

§ 10

Erlaubnispflicht für das Halten von gefährlichen Hunden

(1) Wer einen gefährlichen Hund halten will, benötigt die Erlaubnis des örtlichen Ordnungsamtes.

(2) Nach Bekanntgabe der Gefährlichkeit des Hundes durch das örtliche Ordnungsamt hat der Hundehalter, unverzüglich (innerhalb von zwei Wochen), die Erlaubnis den Hund weiterhin zu halten beim Ordnungsamt zu beantragen oder das Halten des Hundes innerhalb von drei Monaten aufzugeben. Wird die Hundehaltung aufgegeben, ist dem Ordnungsamt der Vor- und Nachname, sowie die Anschrift des neuen Halters mitzuteilen.

(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die antragstellende Person

a)

volljährig ist,

b)

der Hund mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft gekennzeichnet ist gemäß § 1 Absatz 4,

c)

die erforderliche Sachkunde besitzt,

d)

zuverlässig ist,

e)

ein berechtigtes Interesse an dem Halten eines gefährlichen Hundes nachweist,

f)

den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung für den Hund erbringt und

g)

nachweist, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden sind, damit vom Hund keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz ausgehen.

(4) Näheres zum Erlaubnisverfahren und der nötigen Voraussetzungen regelt § 6 bis § 10 der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg.

§ 11

Leinenpflicht, Maulkorbzwang, Halten und Führen von Hunden

(1) Hunde sind

a)

bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,

b)

auf Sport- und Campingplätzen,

c)

in umfriedeten oder anderweitig begrenzten, der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,

d)

in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden, öffentlichen Einrichtungen und öffentlichen Verkehrsmitteln und

e)

bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und zum Haus gehörenden Grundstücksflächen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und darf eine Höchstlänge von zwei Metern nicht überschreiten.

(2) Die Leinenpflicht nach Absatz 1 Buchstabe b und c gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten sowie im Falle des Buchstaben e nur mit Zustimmung sämtlicher Inhaberinnen oder Inhaber des Hausrechts.

(3) In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln, sowie öffentlichen Einrichtungen hat jeder Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.

(4) Hunde sind auf dem befriedeten Grundstück so zuhalten, dass kein unbeabsichtigtes Entweichen möglich ist. Der Halter hat sicherzustellen, dass der Hund sich nicht unbeaufsichtigt außerhalb von befriedetem Besitztum aufhält.

(5) Der Hund hat ein Halsband mit Vor- und Nachnamen, sowie der aktuellen Adresse des Halters zu tragen.

(6) Durch den Hund verursachte Verunreinigungen auf öffentlichen Plätzen, Anlagen, Straßen und Gehwegen sind unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 12

Mitnahmeverbot

Hunde dürfen nicht

a)

auf Kinderspielplätze,

b)

auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und

c)

in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichneten öffentlichen Badestellen

mitgenommen werden.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 15 Abs. 2

Buchstabe b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

a) als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 5 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

b) als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch,

a)

wer die in Absatz 1 Buchst. a) bis b) genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen,

b)

wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

c)

wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 3 auf Nachfrage der Beauftragten der Stadt Schönewalde vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft erteilt,

d)

wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 4 die von der Stadt Schönewalde übersandten Nachweisungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht fristgemäß oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllt.

(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 15 Abs. 3 KAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- EUR geahndet werden.

(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können gemäß § 3 Abs. 2 BbgKVerf in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) mit einer Geldbuße von 5,- EUR bis 1.000,- EUR geahndet werden.

(5) Die Entscheidung über die Höhe der Geldbuße obliegt der örtlichen Ordnungsbehörde. Weitere Ordnungswidrigkeiten sind in § 16 Hundehalterverordnung geregelt und werden entsprechend geahndet.

§ 14

Inkrafttreten

Die Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in der amtsfreien Stadt Schönewalde tritt ab dem 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 06.10.2021 außer Kraft.

Schönewalde, den 01.11.2024

Michael Stawski
Bürgermeister
Stadt Schönewalde