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Amtsblatt der Stadt Schönewalde - Mitteilungsblatt für das Stadtgebiet
Ausgabe 13/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über Märkte der Stadt Schönewalde – Marktsatzung

Gemäß der §§ 3, 12 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05. März 2024 (GVBl. I/24,[Nr. 10], S., ber.[Nr. 38] in Verbindung mit §§ 67 und 69 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde am 30.10.2024 folgende Marktsatzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Die Marktsatzung gilt für das gesamte Stadtgebiet der Stadt Schönewalde.

(2) Die Stadt Schönewalde betreibt einen Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung, zu dem jedermann nach Maßgabe dieser Satzung Zutritt hat.

(3) Spezialmärkte in Zusammenhang mit kulturellen Veranstaltungen wie z.B. Weihnachtsmarkt u.ä. werden gesondert nach § 69 GewO festgesetzt.

(4) Marktteilnehmer (Händler) bedürfen der Zuweisung eines Standplatzes durch den Marktleiter. Jeder Marktteilnehmer muss die gewerberechtlichen Voraussetzungen dafür bieten, um am Markt teilnehmen zu können.

(5) Ein Anspruch auf einen Standplatz auf dem Wochenmarkt besteht nur insoweit, dass der Marktplatz, die Fläche dafür hergibt und die Standplätze nicht bereits durch den Marktleiter vergeben wurden.

§ 2

Marktplatz und Markttage

(1) Der Wochenmarkt findet jeden Freitag auf dem Marktplatz in Schönewalde statt. Fällt der festgesetzte Markttag auf einen gesetzlichen Feiertag, so fällt der Markt aus.

(2) Bei besonderen Anlässen, wie z.B. Weihnachtsmarkt kann der Wochenmarkt ebenfalls ausfallen. Ausfallzeiten werden mindestens 14 Tage vorher bekannt gegeben.

§ 3

Marktverkaufszeiten

(1) Der Verkauf auf dem Wochenmarkterfolgt in der Zeit von 8:00 – 17:00 Uhr.

(2) Das Aufstellen und Einrichten der Marktstände und Verkaufseinrichtungen erfolgt in der Zeit von 7:00 – 8:00 Uhr.

(3) Die Marktstände und Verkaufseinrichtungen sind spätestens eine Stunde nach Ende des Marktes zu entfernen.

§ 4

Gegenstände des Wochenmarktes

(1) Eine Reglementierung des Warensortimentes findet nicht statt. Ausgenommen von der Sortimentsfreiheit sind die in Absatz 2 aufgeführten Gegenstände.

(2) Der Verkauf von Pflanzen und Pflanzenteilen, die gesetzlich geschützt sind, ist grundsätzlich verboten. Ebenso verboten ist der Verkauf von Kleintieren, die unter den Schutz des Washingtoner Artenschutzabkommens fallen.

§ 5

Marktaufsicht

(1) Die Marktaufsicht obliegt der Stadt Schönewalde, Bau- und Ordnungsamt.

(2) Die Marktteilnehmer haben den Anordnungen der Personen, die mit der Marktaufsicht betraut sind, Folge zu leisten.

(3) Die Marktteilnehmer sind gemäß den Dienstvorschriften verpflichtet, der Marktaufsicht jederzeit Zutritt zu ihren Standplätzen zu gewähren, sachdienliche Auskünfte zu erteilen.

§ 6

Zuweisung der Verkaufsflächen

(1) Auf dem Wochenmarktplatz werden die Verkaufsflächen zugewiesen. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Platz besteht nicht.

(2) Ohne Zuweisung dürfen die Verkaufsflächen nicht genutzt werden. Eine Zuweisung ist nur begrenzt, im Rahmen des zur Verfügung stehenden Platzes, möglich.

(3) Der Verkauf darf nur von der zugewiesenen Verkaufsfläche aus erfolgen.

§ 7

Versagung, Widerruf, Erlöschen und Beendigung der Zuweisung der Verkaufsfläche

(1) Bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes kann die Zuweisung versagt werden.

(2) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn es sachlich gerechtfertigt undngeboten erscheint.

§ 8

Elektroanschlüsse

(1) Die Stadt Schönewalde stellt Stromsäulen in Marktnähe zur Nutzung für den Wochenmarkt zur Verfügung. Von dort kann, nach Absprache mit dem Marktleiter, Elektroenergie gegen Gebühr, entsprechend der Marktgebührensatzung zur Marktsatzung entnommen werden.

(2) Die Nutzung der Elektroanschlüsse darf nur mit DIN-gerechten und nach gesetzlichen Vorschriften geprüften Elektroanschlüssen und –geräten erfolgen. Für die Betriebssicherheit der elektrischen Anlagen ist ab Steckdose der Stromverteilungsanlage der Marktteilnehmer verantwortlich.

(3) Die von der Stromsäule zu den Marktständen führenden Elektroleitungen sind ordnungsgemäß und gefahrlos zu verlegen.

§ 9

Allgemeine Ordnungsvorschriften

(1) Jeder Marktteilnehmer hat am Verkaufsstand deutlich lesbar seinen Namen und die Adresse auf einem Schild nach außen sichtbar anzubringen.

(2) Auf Verlangen des Marktleiters oder anderer berechtigter Personen hat der Standbetreuer seine Reisegewerbekarte bzw. Legitimation vorzuweisen.

(3) Jede Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere des Marktfriedens ist verboten.

(4) Das Verstellen der Feuerwehrzufahrten und der Durchgänge durch Gegenstände jeglicher Art zu unzulässig.

§ 10

Verkauf und Lagerung

(1) Alle Lebens- und Genussmittel dürfen nur in einwandfreiem, nicht gesundheitsschädlichem Zustand auf den Wochenmarkt gebracht und verkauft werden.

(2) Lebende Tiere, die zum Verkauf angeboten werden, sind nach den einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen aufzubewahren.

(3) Die Auszeichnung der Ware ist entsprechend den Bestimmungen der Preisauszeichnungsverordnung vorzunehmen.

(4) Für das Abwiegen der angebotenen Waren sind nur geeichte Wiegevorrichtungen zu verwenden.

§ 11

Allgemeine Hygiene und Reinigung

(1) Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, die Ihnen zugewiesenen Verkaufsflächen sauber zu halten. Abfälle sind in eigene Behältnisse zu verbringen und wieder mitzunehmen.

(2) Nach Beendigung des Marktes ist die Verkaufsfläche besenrein vom Marktteilnehmer herzurichten.

§ 12

Haftung

(1) Die Teilnahme am Marktverkehr geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt Schönewalde haftet nur bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

(2) Ersatzanspruch der Marktteilnehmer für Einnahmeeinbußen durch bauliche Maßnahmen oder andere Ereignisse im Marktbereich, die die Stadt Schönewalde zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.

§ 13

Marktgebühren

(1) Für die Überlassung der Verkaufsfläche auf dem Wochenmarkt werden Gebühren nach der jeweils geltenden Marktgebührensatzung zur Marktsatzung der Stadt Schönewalde erhoben.

(2) Die Kassierung der Marktgebühren erfolgt bei Inanspruchnahme der Verkaufsfläche zum Markttag.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.

außerhalb der in den § 2 oder 3 festgelegten Marktzeiten Waren anbietet oder verkauft oder die Marktstände oder Verkaufseinrichtung nicht innerhalb einer Stunde nach Marktende nicht entfernt,

2.

Waren auf dem Wochenmarkt entgegen § 4 anbietet oder verkauft,

3.

entgegen den Bestimmungen des §5 den Anordnungen der Marktaufsicht oder Anderer berechtigter Personen nicht nachkommt,

4.

entgegen den Bestimmungen des § 6 (2) und (3) eine Verkaufsfläche nutzt,

5.

den allgemeinen Ordnungsvorschriften des § 9 zuwiderhandelt,

6.

entgegen den Bestimmungen des § 10 Waren verkauft oder lagert,

7.

den Bestimmungen des § 11 zuwiderhandelt oder den anfallenden Müll nicht beräumt oder den Verkaufsstand nicht besenrein wieder herrichtet.

(2) Ordnungswidrigkeitstatbestände anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben durch diese Satzung unberührt.

(3) Die unter Abs. (1) Punkt 1 – 7 genannten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden soweit nicht nach Bundesoder Landesrecht andere Bußgeldfestsetzungen vorgesehen sind.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft

Schönewalde, den 02.11.2024

Michael Stawski
Bürgermeister