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Amtsblatt der Stadt Schönewalde - Mitteilungsblatt für das Stadtgebiet
Ausgabe 13/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Marktgebühren für die Stadt Schönewalde (Marktgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 3, 12 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (BVBl. I/24 [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38] und Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, Nr. 08, S. 174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 31] beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde in ihrer Sitzung am 30.10.2024 folgende Satzung:

§ 1

Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Für die Benutzung von Flächen zur Teilnahme an den von der Stadt

Schönewalde durchgeführten Märkten werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erteilung der Standplatzzuweisung.

(3) Die Gebühr wird mit der Zuweisung des Standplatzes fällig.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind der Inhaber der Zuweisung, der tatsächliche Benutzer und derjenige, in dessen Auftrag der Standplatz in Anspruch genommen sowie derjenige, der unmittelbar begünstigt wird.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung

(1) Die Marktgebühr nach § 5 Abs. 1 kann im Ausnahmefall auf Antrag um 75 % gemindert werden, wenn gemeinnützige Zwecke (gemäß § 52 Abgabenordnung) verfolgt werden.

(2) Gebührenermäßigung kann gewährt werden, wenn die Anwendung der Gebührentarife unbillig wäre oder zu einer Härte führte.

§ 4

Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage für die Marktgebühr, die die Kosten für die Inanspruchnahme des Raumes, die Bereitstellung der Versorgungseinrichtungen und die Abfallbeseitigung abdeckt, ist die auf volle Meter aufgerundete Verkaufsvorderfront.

(2) Standplätze sind in der Tiefe auf maximal 3 m begrenzt.

(3) Besteht der Marktstand aus einem PKW oder LKW, so ist die gesamte Länge, die das Fahrzeug in Anspruch nimmt, bei der Bemessung der Marktgebühr zu berücksichtigen.

(4) Für den Fall der Belieferung mit Elektroenergie werden gesonderte Verbrauchsgebühren erhoben.

§ 5

Gebührenberechnung

(1) Die Höhe der Gebühr beträgt für den Wochenmarkt 1,50 € /lfd. m und Tag.

(2) Für Spezialmärkte und für Märkte zu besonderen Anlässen ( Weihnachtsmarkt, Trödelmarkt u.ä.) beträgt die Gebühr 2,50 €/lfd. m und Tag.

(3) Für die Marktstände, die einen Elektroanschluss beanspruchen, wird zusätzlich eine Pauschale von 6,00 € und mit geringerem Energieverbrauch 2,00 € pro Tag erhoben. Bei einem nachweislichen Stromverbrauch wird nach dem zur Zeit gültigen Tarif abgerechnet.

§ 6

Gebührenerstattung

(1) Gemäß § 1 Abs. 2 entsteht die Gebühr mit der Standplatzzuweisung.

(2) Wird der Standplatz nicht oder nur teilweise genutzt, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung oder Ermäßigung der Gebühr

§ 7

Inkrafttreten

(1) Die Satzung über die Erhebung von Marktgebühren für die Stadt Schönewalde tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Schönewalde, den 02.11.2024

Michael Stawski
Bürgermeister der Stadt Schönewalde