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Amtsblatt der Stadt Schönewalde - Mitteilungsblatt für das Stadtgebiet
Ausgabe 13/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der amtsfreien Stadt Schönewalde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Auf Grund des § 3 Abs.1 und § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.Dezember 2007 (GVBl. Teil I/19 S. 38) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. I/21 (Nr. 21)) i.V. mit den §§ 1, 2, 3 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, (Nr. 3)), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde am 30.10.2024 folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Allgemeines

Die Stadt Schönewalde erhebt eine Zweitwohnungssteuer.

§ 2

Steuerpflichtiger und Steuergegenstand

(1) Steuerpflichtiger ist, wer im Gebiet der Stadt Schönewalde eine Zweitwohnung innehat und angemeldet ist. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Wohnungsmieter oder als sonstigem Dauernutzungsberechtigten zusteht. Wohnungsinhaber ist auch derjenige, dem die Wohnung zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden ist.

(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat. Zweitwohnungen sind insbesondere auch Wohnungen, die auf Erholungs- und Pachtgrundstücken errichtet worden sind. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft als Zweitwohnung nicht dadurch, dass der Inhaber sie zeitweilig zu einem anderen Zweck nutzt.

(3) Als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung gelten Wohnungen, die über

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mindestens 25 m² Wohnfläche und mindestens ein Fenster;- Energieversorgung, Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung in vertretbarer Nähe;

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Voraussetzungen zum Kochen und zur zeitweiligen Beheizung verfügen und damit wenigstens vorübergehend zum Wohnen geeignet sind.

(4) Nicht der Steuer unterfallen

a)

Gartenlauben i.S. des § 3 Abs. 2 und § 20a des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28.02.1983 (BGBl. I S. 210), in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt nicht für Gartenlauben nach § 20a S. 1 Nr.: 8 BkleingG, deren Inhaber vor dem 03.10.1990 eine Erlaubnis zur dauernden Nutzung der Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde.

b)

Zweitwohnungen, die nachweislich ganz überwiegend zum Zwecke der Einkommenserzielung (Geld- oder Vermögensanlage) gehalten werden. Eine ganz überwiegende Nutzung als Geld- oder Vermögensanlage ist gegeben, wenn der Inhaber oder dessen Angehörige die Wohnung weniger als einen Monat für seine private Lebensführung nutzt oder vorhält und sie im übrigen an Fremde vermietet oder nach den äußeren Umständen ausschließlich an Fremde zu vermieten versucht.

c)

berufsbedingt gehaltene Zweitwohnungen eines verheirateten bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden, nicht dauerhaft getrennt lebenden Berufstätigen.

d)

Wohnungen von Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die diese zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung als Nebenwohnung innehaben.

(5) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3

Steuermaßstab

(1) Die Steuerschuld wird nach dem Nettokaltmietwert (5,50€) der Stadt Schönewalde berechnet.

(2) Jahresmietwert im Sinne dieser Satzung ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige als Mieter (Pächter) für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat.

(3) Für Wohnungen, die eigengenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch, unter Wert oder unentgeltlich überlassen werden, gilt als Nettokaltmietwert im Sinne des Absatzes 1 die übliche Miete. Die übliche Miete wird in Anlehnung an diejenige Jahresrohmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

(4) Für die Wohnflächenberechnung sind die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 12.10.1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), im § 42 dieses Gesetzes festgeschrieben und entsprechend anzuwenden.

§ 4

Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt 10 v.H. des Jahresmietwertes nach § 3.

(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 und 3 ermäßigt sich die Steuerschuld auf den der Dauer entsprechenden Teilbetrag

§ 5

Entstehen und Fälligkeit der Steuerpflicht

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Steuerpflicht für ein Steuerjahr entsteht am 1. Januar. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar in Besitz genommen, so entsteht die Steuerpflicht am ersten des folgenden Kalendermonats entsprechend § 6 dieser Satzung.

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt entsprechend § 6 dieser Satzung.

(4) Die Steuer ist jeweils mit einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Jahres, wird die Steuer am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeweils in Höhe des Teilbetrages fällig, der sich bei einer Division der auf den Besteuerungszeitraum entfallenden Steuer durch die Zahl der Monate, in denen die Steuerpflicht bestand, und in einer anschließenden Multiplikation mit der Anzahl der Monate, in denen die Steuerpflicht im jeweiligen Quartal bestand ergibt.

Nachzahlungen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 ist die zu viel gezahlte Steuer zu erstatten.

§ 6

Anzeigepflichten

Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt bzw. aufgibt, hat dies der Stadt Schönewalde innerhalb von vier Wochen nach Inbesitznahme bzw. Besitzaufgabe anzuzeigen. Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Stadt Schönewalde innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen.

§ 7

Mitteilungspflichten

(1) Die im § 2 Absatz 1 und 5 genannten Personen sind verpflichtet, der Stadt Schönewalde zum 15. Januar eines jeden Jahres oder, wenn eine Zweitwohnung erst nach dem 1. Januar in Besitz genommen wird, bis zum 15. Tage des auf die Inbesitznahme folgenden Monats schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen:

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den jährlichen Mietaufwand i.S. des § 3 für die Zweitwohnung, die der Steuer unterliegt und

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ob die steuerpflichtige Zweitwohnung eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen wurde.

(2) Die in § 2 Absatz 1 und 5 genannten Personen sind zur Angabe der Wohnfläche und der Ausstattung der steuerpflichtigen Zweitwohnung nach Aufforderung durch die amtsfreie Stadt Schönewalde verpflichtet.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen vorsätzlich oder leichtfertig

a)

entgegen § 6 die Inbesitznahme, die Aufgabe oder das Innehaben einer Zweitwohnung nicht oder nicht fristgemäß anzeigt;

b)

entgegen § 7 Absatz 1 die Mitteilungen über den jährlichen Mietaufwand oder die Eigennutzung, Ungenutztheit, Überlassung zum vorübergehenden oder unentgeltlichen Gebrauch nicht oder nicht fristgemäß vornimmt;

c)

entgegen § 7 Absatz 2 nach Aufforderung durch die Stadt Schönewalde die Angaben zu Wohnfläche und Ausstattung der Zweitwohnung nicht oder nicht vollständig macht.

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können nach § 15 Absatz 2 KAG mit einem Bußgeld von bis zu 5000 Euro geahndet werden (§15 Abs. 3 KAG).

§ 9

Inkrafttreten

Die Satzung der amtsfreien Stadt Schönewalde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweitwohnungssteuersatzung der amtsfreien Stadt Schönewalde vom 23.10.2019 außer Kraft.

Schönewalde, 30.10.2024

Michael Stawski
Bürgermeister der Stadt Schönewalde