Abb.: Geltungsbereich der 3. Änderung des Flächennutzungsplans „Themesgrund“ der Stadt Schönewalde
Der Landkreis Elbe-Elster hat mit Schreiben vom 19.01.2024, Aktenzeichen: AZ:63-00110-24-53, die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde am 28.06.2023 (Beschluss-Nr. 27/2023) beschlossene 3. Änderung des Flächennutzungsplans „Themesgrund“ der Stadt Schönewalde genehmigt.
Die Genehmig wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist) bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes „Themesgrund“ wirksam.
Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Flächennutzungsplans „Themesgrund“ befindet sich am südwestlichen Ortsrand von Jeßnigk. Es handelt sich um eine ehemalige Intensivackerfläche, die im Rahmen der Bauerwartung aufgelassen wurde. Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans ist zugleich Geltungsbereich des parallel in erneuter Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Wohnbebauung Jeßnigk Südwest“. Die Grenzen sind im nachfolgenden Übersichtsplan wiedergegeben.
Die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes „Themesgrund“ bestehend aus Planzeichnung, Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen diese Planänderung nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, können von Jedermann auf der Homepage der Stadt Schönewalde unter http://bauleitplanung.schoenewalde.de sowie auf dem Landesportal für die Bauleitplanung unter https://uvp-verbund.de./bb eingesehen werden. Zusätzlich kann von Jedermann die 3. Änderung des Flächennutzungsplans bei der Stadt Schönewalde, Bauamt (Zimmer 305), Markt 48, 04916 Schönewalde innerhalb der Dienstzeiten bzw. nach Terminvereinbarung unter 035362/743332 eingesehen und über deren Inhalte Auskunft verlangt werden.
Dienstzeiten sind:
| Montag: | 07.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.45 Uhr |
| Dienstag: | 07.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.45 Uhr |
| Mittwoch: | 07.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.45 Uhr |
| Donnerstag: | 07.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.45 Uhr |
| Freitag: | 07.00 bis 12.00 Uhr. |
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 (4) BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird gemäß § 44 (5) BauGB hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 (1) Nr. 1–3 und (2) BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 (3) Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 (1) Nr. 1–3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), in der zur Zeit gültigen Fassung, beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 3 (4) BbgKVerf nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden.
Stadt Schönewalde, den 30.01.2024