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Amtsblatt der Stadt Schönewalde - Mitteilungsblatt für das Stadtgebiet
Ausgabe 2/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Schönewalde

Auf Grund § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung BbgKVerf) vom 05.03.2024 (GVBl. I/24, Nr. 10, S., ber. Nr 38), in Verbindung mit dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I/01, Nr. 16, S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GVBl. I/24, Nr. 9, S. 8) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde in ihrer Sitzung am 29.01.2025 folgende 1. Änderung der Friedhofssatzung beschlossen.

Artikel 1

Die Friedhofssatzung der Stadt Schönewalde vom 27.03.2024, öffentlich bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Schönewalde zugleich Mitteilungsblatt für das Stadtgebiet Schönewalde Nummer 4 vom 19. April 2024 wird wie folgt geändert:

1. § 14 Allgemeines Nr. 2 Zu e) wird wie folgt neu gefasst:

Zu e)

Soweit örtliche Verhältnisse nicht entgegenstehen werden auf den Friedhöfen halbanonyme Urnenreihengrabstätten mit Schriftplatte (als naturbelassenes Areal) eingerichtet.

Die Beisetzung der Urne erfolgt in Reihe innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m.

Zulässig ist eine Schriftplatte mit den Abmessungen 40 x 30 x 3 cm zur Befestigung als Wandtafel bzw. Edelstahlständer für Schriftplatten. Des Weiteren ist zulässig eine Schriftplatte mit den Abmessungen 8 x 15 cm zur Befestigung auf Naturstein. Die Art des Materials, der Schriftplatten, sowie die Schriftart- und Farbe, ist mit der Stadt Schönewalde abzustimmen. Die Kosten für die Wandtafel bzw. Schriftplatten, das Eingravieren der Schriftzüge (Name des Verstorbenen, Geburts- und Sterbedatum), die Gebühr für die Errichtung und die Verantwortung für die Befestigung trägt der Nutzungsberechtigte.

Die Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Das Aufstellen von Kreuzen, Kerzen, Blumengestecken u.ä. ist nicht zulässig.

Ein Niederlegen von Kränzen, Blumen oder Gestecken ist nur zur Beisetzung erlaubt. Diese müssen im Nachgang durch die Bestattungspflichtigen entsorgt werden.

Artikel 2

Die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Schönewalde tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schönewalde, den 30.01.2025

Michael Stawski
Bürgermeister