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Amtsblatt der Stadt Schönewalde - Mitteilungsblatt für das Stadtgebiet
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Stadt Schönewalde über die Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 23 „Baugebiet an den Mühlen“ der Stadt Schönewalde

Quelle: http://www.geobasis-bb.de (ohne Maßstab)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 24.09.2025 den Bebauungsplan Nr. 23 „Baugebiet an den Mühlen“ der Stadt Schönewalde beschlossen.

Die Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 23 „Baugebiet an den Mühlen“ der Stadt Schönewalde wurde mit Verfügung des Landkreises Elbe-Elster als höhere Verwaltungsbehörde vom 19.01.2026, AZ: 63-02103-25-53, erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird die Erteilung der Genehmigung hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. 23 „Baugebiet an den Mühlen“ der Stadt Schönewalde tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10a Abs. 2 BauGB in das Internet eingestellt. Die Unterlagen können jederzeit unter

http://bauleitplanung.schoenewalde.de

sowie im Landesportal des Landes Brandenburg unter

https://uvp-verbund.de/bb

eingesehen werden.

Jedermann kann den Bebauungsplan Nr. 23 „Baugebiet an den Mühlen“ der Stadt Schönewalde mit Begründung und Umweltbericht ab dem Tag der Bekanntmachung im Bauamt der Stadt Schönewalde (Zimmer 305), Markt 48, 04916 Schönewalde während der Dienststunden des Bauamtes:

Montag

7.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr

Dienstag

7.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr

Mittwoch

7.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr

Donnerstag

7.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

Freitag

7.00 bis 12.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise gemäß § 44 BauGB:

Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensanteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften.
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 23 „Baugebiet an den Mühlen“ der Stadt Schönewalde schriftlich unter Darlegung des, die Verletzung oder den Mangel begründenden, Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Übersichtsplan

Schönewalde, den 04.02.2026

Michael Stawski
Bürgermeister der Stadt Schönewalde