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Amtsblatt der Stadt Schönewalde - Mitteilungsblatt für das Stadtgebiet
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Entgeltordnung der Stadt Schönewalde

Aufgrund des § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. Teil I/19, S. 38), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. I/21 (Nr. 21)) i. V. mit den §§ 1, 2, 3 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, (Nr. 3)), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde in ihrer Sitzung am 30.11.2022 folgende Entgeltordnung der Stadt Schönewalde für die Nutzung von kommunalen Einrichtungen der Stadt Schönewalde beschlossen:

§ 1

Gegenstand der Entgelte

(1) Soweit nicht andere Entgeltregelungen (Gebührensatzung) gelten, werden Entgelte für die Nutzung von kommunalen Einrichtungen der Stadt Schönewalde durch Dritte auf der Grundlage dieser Entgeltordnung erhoben.

(2) Sollen die kommunalen Einrichtungen für einem längeren Zeitraum von mehr als einen Monat ununterbrochen genutzt werden, sind schriftliche Mietverträge abzuschließen. Der Mietzins ist entsprechend der Ortsüblichkeit zu vereinbaren.

(3) Ein Anspruch auf eine Nutzung von kommunalen Einrichtungen der Stadt Schönewalde entsteht mit dieser Entgeltordnung nicht.

§ 2

Entgeltpflichtige

(1) Entgeltpflichtige sind die Nutzer der kommunalen Einrichtungen. Die Nutzer können sowohl natürliche als auch juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sein.

(2) Mehrere Entgeltpflichtige haften jeweils als Gesamtschuldner.

§ 3

Entgelte

(1) Das Nutzungsentgelt beträgt:

1.1.

OT Ahlsdorf

1.1.1.

großer Raum

pro Tag

Betriebskosten pauschal pro Tag

kommerzielle Zwecke

1.1.2.

kleiner Raum

pro Tag

Betriebskosten pauschal pro Tag

kommerzielle Zwecke

1.1.3.

Teehaus

pro Tag

Betriebskosten pauschal pro Tag

1.2.

OT Brandis

Gemeinderaum

pro Tag

Betriebskosten pauschalpro Tag

kommerzielle Zwecke

1.3.

OT Grassau

Mehrzweckgebäude

pro Tag

Betriebskosten pauschal pro Tag

kommerzielle Zwecke

1.4.

OT Jeßnigk

Mehrzweckgebäude

pro Tag

Betriebskosten pauschal pro Tag

*bei mehrtägigen Veranstaltungen wird nach Verbrauch berechnet

kommerzielle Zwecke

jeder weitere Tag

1.5.

GT Freywalde

Gemeinderaum

pro Tag

Betriebskosten pauschal pro Tag

kommerzielle Zwecke

1.6.

GT Grauwinkel

Mehrzweckgebäude

pro Tag

Betriebskosten pauschal pro Tag

kommerzielle Zwecke

1.7.

OT Stolzenhain

Gemeindehaus

pro Tag

Betriebskosten pauschal pro Tag

kommerzielle Zwecke

1.8.

GT Hartmannsdorf

Teichschänke

pro Tag

Betriebskosten pauschal pro Tag

kommerzielle Zwecke

1.9.

OT Wiepersdorf

Mehrzweckgebäude

pro Tag

Betriebskosten pauschal pro Tag

kommerzielle Zwecke

1.10.

OT Wildenau

pro Tag

Betriebskosten pauschal pro Tag

kommerzielle Zwecke

1.11.

OT Schönewalde

1.11.1.

Rathaus

Nutzung generell ausgeschlossen

1.11.2.

Schule Speiseraum

private Nutzung generell ausgeschlossen

Nutzung ortsansässiger Vereine

Betriebskosten pauschal pro Tag

kommerzielle Zwecke

1.11.3.

Museum

Jugendliche unter 14 Jahren

1.11.4.

Badesee Brandis „Air Force Beach“

1.11.5.

Freilichtbühne Schönewalde

1.11.6.

Nutzung Sportplätze als Parkflächen bei Veranstaltungen im Gebiet der amtsfreien Stadt Schönewalde

zuzügl. der zzt. geltenden Umsatzsteuer

1.12.

Senioren-begegnungsstätte Dubro

pro Tag

Betriebskosten pro Tag

kommerzielle Zwecke

(2) Für die Nutzung der Jugendclubräume bei privaten Feiern (Ahlsdorf, Bernsdorf, Brandis, Dubro, Grassau, Jeßnigk, Schönewalde, Stolzenhain, Wiepersdorf und Wildenau)

(3) Für die Nutzung der Turnhalle durch

-

ortsansässige Vereine

pro Stunde

Kinder bis 14 Jahren -

-

Fremdnutzung

pro Stunde

zuzügl. der zzt. geltenden Umsatzsteuer

(4) Für die Führung und Besichtigung in der Paltrockmühle

a)

Kinder ab 12 Jahre  —  0,50 €

b)

Erwachsene  —  1,50 €

(5) Von einer Entgelterhebung kann nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch die Nutzung der kommunalen Einrichtungen eine öffentliche, insbesondere städtische, Aufgabe erfüllt wird. Über die Befreiung der Entgelterhebung entscheidet der Bürgermeister. Die Begründung ist aktenkundig zu machen.

(6) Die Schlüsselübergabe und die ordnungsgemäße Abnahme des Nutzungsobjektes erfolgt durch die jeweiligen Ortsvorsteher oder eine durch ihn benannte Person.

(7) Der Benutzungsantrag soll rechtzeitig bei der Stadt Schönewalde gestellt werden. Für die Benutzung der kommunalen Einrichtungen wird ein Nutzungsvertrag abgeschlossen.

§ 4

Entgeltpflicht/Fälligkeit

Die Entgeltpflicht entsteht mit der Zuweisung einer Nutzungszeit. Abweichende Feststellungen können im Einzelfall vertraglich geregelt werden.

§ 5

Rücktritt vom Nutzungsvertrag

Der Nutzungsberechtigte kann jederzeit vom Nutzungsvertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Von seiner Pflicht zur Zahlung des Benutzungsentgeltes wird er jedoch nur befreit, wenn er den Rücktritt mindestens eine Woche vor der vorgesehenen Benutzung gegenüber der Stadt Schönewalde erklärt.

§ 6

Endreinigung

Nach Nutzung der kommunalen Einrichtungen sind alle benutzten Räume durch den Nutzer zu reinigen.

§ 7

Verstöße

Die Nutzer haften für entstandene Schäden. Gegenstände bzw. Schäden sind entsprechend dem Anschaffungswert zu ersetzen.

§ 8

Inkrafttreten

Die Entgeltordnung der Stadt Schönewalde für die Nutzung von Räumlichkeiten der Stadt Schönewalde durch Dritte tritt 1. Januar 2023 in Kraft.

Schönewalde, 01.12.2022

Michael Stawski
Bürgermeister